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Klage, eingereicht am 17. Dezember 2012 - Mory SA/Europäische Kommission

(Rechtssache T-545/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Mory SA (Pantin, Frankreich), Mory Team (Pantin) und Compagnie française superga d'investissement dans le service (CFSIS) (Miraumont, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Vatier und F. Loubrières)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage gegen die Entscheidung K(2012) 2401 endg. der Kommission vom 4. April 2012, mit der die Kommission klarstellt, dass sich die den Gesellschaften des Sernam-Konzerns mit Art. 2 der Entscheidung C(2012) 1616 endg. auferlegte Verpflichtung zur Rückerstattung der staatlichen Beihilfen nicht auf mögliche Erwerber der Aktiva des Sernam-Konzerns erstreckt, machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.

Erstens sei die Kommission für den Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht zuständig gewesen und habe somit ihre Befugnisse missbraucht; sie habe keine Zuständigkeit für den Erlass einer Entscheidung, mit der ohne erneute eingehende Prüfung festgestellt werde, dass die Entscheidung vom 9. März 2012 mit dem Verfahren zu ihrer Durchführung nicht umgangen werde.

Zweitens habe die Kommission gegen die Verpflichtung verstoßen, im Rahmen der Überprüfung staatlicher Beihilfen bei ernsten Bedenken ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten.

Drittens bestehe insoweit ein Widerspruch zwischen Gegenstand und Begründung, als der Gegenstand der Entscheidung, wie er von der Kommission bezeichnet worden sei, und deren tatsächlicher Inhalt nicht übereinstimmten und in der Entscheidung bei der Beurteilung des Fehlens einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen den Tätigkeiten, für die Beihilfen gewährt worden seien, und dem Erwerber dieser Tätigkeiten auf widersprüchliche Kriterien abgestellt werde.

Viertens seien der Kommission hinsichtlich i) des Kaufgegenstands, ii) des Kaufpreises, iii) des Zeitpunkts der Übertragung, iv) des Grades der Unabhängigkeit der neuen Eigentümer und Aktionäre sowie v) der ökonomischen Folgerichtigkeit der Operation offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen.

Fünftens seien bestimmte rechtliche Voraussetzungen für den Erlass der Entscheidung nicht erfüllt; diese sei erlassen worden, ohne dass überprüft worden wäre, ob die Aktiva zum Marktpreis verkauft worden seien und welche Folgen sich daraus ergäben, dass die Käuferin demselben Konzern angehöre wie die Gesellschaft, die die rechtswidrigen Beihilfen gewährt habe.

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1 - Staatliche Beihilfe Nr. SA.34547 (2012/N) - Frankreich, über die im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2012, C 305, S. 10) eine Mitteilung veröffentlicht wurde.