Language of document : ECLI:EU:T:2014:911





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. Oktober 2014 –
Grau Ferrer/HABM – Rubio Ferrer (Bugui va)

(Rechtssache T‑543/12)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Bugui va – Ältere nationale Bildmarke Bugui und ältere Gemeinschaftsbildmarke BUGUI – Relatives Eintragungshindernis – Zurückweisung des Widerspruchs – Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Existenz der älteren Marke – Nichtberücksichtigung von zur Stützung des Widerspruchs vor der Beschwerdekammer vorgelegten Beweisen – Ermessen der Beschwerdekammer – Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 – Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft beeinflusst wird“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Anordnung an das Amt – Ausschluss (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65 Abs. 6) (vgl. Rn. 14)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde gegen eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Amtes – Prüfung durch die Beschwerdekammer – Umfang – Tatsachen und Beweismittel zur Stützung des Widerspruchs, die nicht fristgerecht beigebracht worden sind – Berücksichtigung – Ermessen der Beschwerdekammer (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 76 Abs. 2; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1, Regeln 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii, 20 Abs. 1 und 50 Abs. 1 Unterabs. 3) (vgl. Rn. 22, 23, 34-37, 45)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Ernsthafte Benutzung – Begriff – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 42 Abs. 2 und 3) (vgl. Rn. 74-76)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Ernsthafte Benutzung – Verwendung der Marke in einer Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird – Zweck und sachlicher Anwendungsbereich von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a) (vgl. Rn. 77-79)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Oktober 2012 (verbundene Sachen R 274/2011‑4 und R 520/2011‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Xavier Grau Ferrer einerseits und Juan Cándido Rubio Ferrer und Alberto Rubio Ferrer andererseits

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. Oktober 2012 (verbundene Sachen R 274/2011‑4 und R 520/2011‑4) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn Xavier Grau Ferrer.

3.

Herr Juan Cándido Rubio Ferrer und Herr Alberto Rubio Ferrer tragen ihre eigenen Kosten.