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Rechtsmittel des Hermann Albers eK gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 5. Oktober 2020 in der Rechtssache T-597/18, Hermann Albers gegen Europäische Kommission, eingelegt am 4. Dezember 2020

(Rechtssache C-656/20 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Hermann Albers eK (Prozessbevollmächtigter: S. Roling, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland, Land Niedersachsen

Anträge des Rechtsmittelführers

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020, Hermann Albers/Kommission (T-597/18, EU:T:2020:467), in der Gestalt der Ziff. 1 und 2 der Entscheidungsformel teilweise aufzuheben;

den erstinstanzlichen Anträgen vollständig stattzugeben, welche darauf abzielten, die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Juli 2018, C(2018) 4385 final1 , für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer bringt vor, das Gericht habe die Bedeutung der Art. 107 AEUV und 108 AEUV in Bezug auf § 7a des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) verkannt. § 7a NNVG stelle entgegen der Auffassung des Gerichts eine neue, notifizierungspflichtige Beihilfe dar.

Was Art. 107 AEUV anbelangt, so handle es sich nicht lediglich um die innerstaatliche Verschiebung von Finanzmitteln, da die Aufgabenträger in ihrer Doppelrolle als Eigentümer öffentlicher Verkehrsunternehmen direkt von der Mittelzuweisung profitierten und diese über Direktvergaben selektiv zu Lasten der Privatwirtschaft einsetzten. Denn die Aufgabenträger kontrollierten die öffentlichen Verkehrsunternehmen „wie eigene Dienststellen“. Die Mittelzuweisung an den Aufgabenträger sei untrennbar mit einer Begünstigung verbunden, da zu diesem Zeitpunkt die Verwendung der Mittel für die wirtschaftliche Betätigung der kommunalen Unternehmen häufig bereits feststehe. Dies verfälsche den Wettbewerb und beeinträchtige den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.

Überdies liege wegen des Beihilfencharakters von § 7a NNVG, aber auch unabhängig davon, ein Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV vor, da die Bundesrepublik Deutschland § 7a NNVG nicht der Europäischen Kommission notifiziert habe.

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1     Beschluss der Europäischen Kommission, keine Einwände gegen die vom Land Niedersachsen gemäß § 7a des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes erlassene Maßnahme zu erheben (Sache SA.46538 [2017/NN]) (ABl. 2018, C 292, S. 1).