Language of document : ECLI:EU:T:2019:170

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

20. März 2019(*)

„Dumping – Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in China – Art. 11 Abs. 4 und 5 sowie Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (jetzt Art. 11 Abs. 4 und 5 sowie Art. 17 der Verordnung [EU] 2016/1036) – Weigerung, die Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Sinne von Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 zu gewähren – Stichprobenauswahl – Individuelle Ermittlung – Vertraulichkeit“

In der Rechtssache T‑310/16

Foshan Lihua Ceramic Co. Ltd mit Sitz in Foshan (China), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Spinoit, D. Philippe und A. Wese,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch A. Demeneix, M. França und T. Maxian Rusche, dann durch A. Demeneix, T. Maxian Rusche und N. Kuplewatzky als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Cerame-Unie AISBL mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Akritidis,

Streithelferin,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2016) 2136 final der Kommission vom 15. April 2016 zur Ablehnung eines Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Hinblick auf die durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates verhängten endgültigen Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richter J. Schwarcz (Berichterstatter) und C. Iliopoulos,

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Foshan Lihua Ceramic Co. Ltd mit Sitz in Foshan (China), ist ein Hersteller von Keramikfliesen, der zur Foshan Lihua-Gruppe gehört.

2        Am 12. September 2011 erließ der Rat der Europäischen Union die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2011, L 238, S. 1, im Folgenden: endgültige Verordnung). Die Antidumpingzollsätze wurden auf die Dumpingspannen gestützt, die durch die Untersuchung, die zur Einführung dieser endgültigen Maßnahmen geführt hatte (im Folgenden: Ausgangsuntersuchung), ermittelt worden waren, da diese niedriger als die Schadensspannen waren.

3        Bei der Ausgangsuntersuchung bediente sich die Europäische Kommission gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen (ABl. 2014, L 18, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern [ABl. 2016, L 176, S. 21]) einer Stichprobe. Gegen die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, denen gemäß Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung (jetzt Art. 9 Abs. 5 der Verordnung 2016/1036) eine individuelle Behandlung gewährt wurde, wurden individuelle Antidumpingzollsätze verhängt. Gegen die ausführenden Hersteller, die an der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hatten, aber nicht in die Stichprobe aufgenommen worden waren, und einen ausführenden Hersteller, der in die Stichprobe aufgenommen worden war, dem aber keine individuelle Behandlung gewährt worden war, wurde ein Antidumpingzollsatz verhängt, der gemäß Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung (jetzt Art. 9 Abs. 6 der Verordnung 2016/1036) dem gewogenen Durchschnitt der Dumpingspannen der in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Hersteller, nämlich 30,6 %, entsprach. Acht mitarbeitende ausführende Hersteller stellten Anträge auf individuelle Ermittlung nach Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung (jetzt Art. 17 Abs. 3 der Verordnung 2016/1036). Es wurde beschlossen, für einen einzigen dieser ausführenden Hersteller eine individuelle Ermittlung durchzuführen, da diese keine zu große Belastung der Kommission darstellte. Bei diesem ausführenden Hersteller handelte es sich um den bei weitem wichtigsten der acht ausführenden Hersteller, die eine individuelle Ermittlung beantragt hatten. Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen stellte sich allerdings heraus, dass dieser ausführende Hersteller bestimmte erforderliche Informationen nicht vorgelegt hatte, so dass die Feststellungen zu diesem ausführenden Hersteller nach Art. 18 der Grundverordnung (jetzt Art. 18 der Verordnung 2016/1036) auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erfolgten. Gegen diesen ausführenden Hersteller und die ausführenden Hersteller, die nicht an der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hatten, wurde ein Antidumpingzollsatz verhängt, der unter Berücksichtigung der höchsten ermittelten Dumpingspanne für eine repräsentative Ware eines mitarbeitenden ausführenden Herstellers, nämlich auf 69,7 %, festgelegt wurde.

4        Die Klägerin beteiligte sich nicht am Verwaltungsverfahren, das zum Erlass der endgültigen Verordnung führte, so dass ihr Name nicht in Anhang I der endgültigen Verordnung aufgeführt ist. Ihre Einfuhren der betreffenden Ware wurden somit mit einem Antidumpingzollsatz von 69,7 % belegt.

5        Mit Schreiben vom 7. September 2013 beantragte die Klägerin bei der Kommission gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung (jetzt Art. 11 Abs. 3 der Verordnung 2016/1036) eine auf das Dumping beschränkte Interimsüberprüfung. Sie begründete diesen Antrag damit, dass sie zum einen über ein verbundenes Unternehmen ein neues Vertriebssystem umgesetzt und zum anderen eine neue Warenart eingeführt habe, die es im Zeitraum zwischen dem 1. April 2009 und dem 31. März 2010 (im Folgenden: ursprünglicher Untersuchungszeitraum) nicht gegeben habe. An der Ausgangsuntersuchung habe sie sich nicht beteiligt, weil sie den endgültigen Bestimmungsort ihrer Waren, die sie im ursprünglichen Untersuchungszeitraum ausschließlich an ein chinesisches Handelsunternehmen verkauft habe, nicht gekannt habe.

6        Am 25. Oktober 2013 antwortete die Kommission auf das Schreiben der Klägerin. Die Kommission übermittelte der Klägerin in ihrer Antwort allgemeine und gleichzeitig vorbereitende Informationen betreffend insbesondere die Überprüfungen im Hinblick auf die Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Sinne von Art. 3 der endgültigen Verordnung.

7        Art. 3 der endgültigen Verordnung sieht vor:

„Ein [chinesischer] Hersteller … kann der Kommission hinreichende Beweise dafür vorlegen, dass er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in … China im Untersuchungszeitraum (1. April 2009 bis 31. März 2010) nicht ausgeführt hat, dass er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt, und dass er die betroffenen Waren erst nach Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich ausgeführt hat oder diesbezüglich eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist; in diesem Fall kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses mit einfacher Mehrheit beschließen, Artikel 1 Absatz 2 dahin gehend zu ändern, dass dem Hersteller der Zollsatz von 30,6 % für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen zugestanden wird.“

8        Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 wiederholte die Klägerin zum einen ihren Antrag auf Interimsüberprüfung nach Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung und beantragte zum anderen hilfsweise die Einleitung einer Überprüfung im Hinblick auf die Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Sinne von Art. 3 der endgültigen Verordnung. In diesem Rahmen wies sie u. a. darauf hin, dass sie im ursprünglichen Untersuchungszeitraum ihre gesamte Produktion an ein einziges Handelsunternehmen verkauft und den endgültigen Bestimmungsort ihrer Waren nicht gekannt habe. Sie räumte ein, dass es möglich sei, dass einige ihrer Fliesen von diesem Unternehmen und dessen Partnern in die Europäische Union ausgeführt worden seien, sie wisse aber nicht, wie dies geschehen sei. Sie sei nicht mit einem Unternehmen verbunden, das den fraglichen Antidumpingzöllen unterliege, und habe einen unwiderruflichen Vertrag über die baldige Lieferung ihrer Waren geschlossen.

9        Mit Schreiben vom 8. April, 2. und 17. Juni 2014 wiederholte die Klägerin ihre Anträge auf Interimsüberprüfung und Gewährung der Behandlung als neuer ausführender Hersteller. In diesem Rahmen führte sie aus, die betreffende Ware nicht „unmittelbar“ in die Union ausgeführt zu haben und Opfer einer diskriminierenden Behandlung verglichen mit einem Wettbewerber zu sein, der eine Interimsüberprüfung beantragt und erhalten habe, und unterrichtete die Kommission über eine mögliche zukünftige Untätigkeitsklage, die sie gegen die Kommission erheben werde, wenn keine Entscheidung in diesem Sinn erlassen werde.

10      Mit Schreiben vom 3. September 2014 antwortete die Kommission, dass sie alle angeforderten Informationen benötige, um die Interimsüberprüfung einleiten und abschließen zu können, legte mehrere Punkte des einzuhaltenden Verfahrens näher dar und kam zu dem Ergebnis, dass sie noch nicht über alle erforderlichen Dokumente verfüge. In diesem Rahmen bat sie die Klägerin, das Formular für den Antrag auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung (nunmehr Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung 2016/1036) auszufüllen. Die Kommission forderte von der Klägerin auch Beweise an für ihre Behauptungen hinsichtlich der fehlenden Ausfuhren in die Union im ursprünglichen Untersuchungszeitraum, der fehlenden Verbindungen zu den fraglichen Antidumpingzöllen unterliegenden Unternehmen und des Vorliegens eines Vertrags über die Lieferung der betreffenden Ware nach dem Ausfuhrzeitraum. Sie wies erneut darauf hin, dass auf die Klägerin, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 3 der endgültigen Verordnung erfüllt seien, derselbe Antidumpingzollsatz angewandt würde wie auf die ausführenden Hersteller, die an der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hätten, aber nicht in die Stichprobe aufgenommen worden seien, nämlich 30,6 %.

11      Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 antwortete die Klägerin und machte geltend, dass die Kommission ihr eine Beweislast auferlegt habe, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehe. Die Klägerin beantragte auch, dass ihr im Rahmen der Interimsüberprüfung, die einen Wettbewerber betreffe, der Status als Beteiligte gewährt werde.

12      Am 18. Dezember 2014 wurde der Klägerin dieser Status gewährt und sie erhielt die Dokumente zur Unterrichtung.

13      Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 übermittelte die Klägerin weitere Informationen in erster Linie betreffend ihren Antrag auf Überprüfung der Behandlung als neuer ausführender Hersteller und in zweiter Linie betreffend ihren Antrag auf Interimsüberprüfung. Die Klägerin übermittelte auch den Fragebogen betreffend den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens. Sie wies darauf hin, dass sie die Anwendung desselben Antidumpingzolls wie auf die ausführenden Hersteller, die an der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hätten, aber nicht in die Stichprobe aufgenommen worden seien, als Zwischenlösung anerkenne. Sie habe jedoch Anspruch auf eine individuelle Ermittlung.

14      Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 bestätigte die Kommission, dass sie die Akte, die ihr die Klägerin am 11. Dezember 2014 übermittelt habe, prüfe. Sie bat die Klägerin, zu bestätigen, dass sie die Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Sinne von Art. 3 der endgültigen Verordnung anerkenne und parallel ihren Antrag auf Interimsüberprüfung aufrechterhalte.

15      Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 bestätigte die Klägerin, dass sie die Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Sinne von Art. 3 der endgültigen Verordnung anerkenne und schlug der Kommission vor, den Antrag auf Interimsüberprüfung auszusetzen, um die Ergebnisse der Überprüfung nach der letztgenannte Bestimmung nicht zu verzögern.

16      Mit E‑Mail vom 23. Februar 2015 bat die Kommission die Klägerin, den Fragebogen für die Wirtschaftsteilnehmer, die die Behandlung als neuer ausführender Hersteller beantragten, auszufüllen. Sie führte aus, dass der Antrag nach Eingang der Antwort auf diesen Fragebogen geprüft werde und dass die Klägerin auf die der Kommission zuvor übermittelten Informationen Bezug nehmen könne.

17      Am 25. März 2015 beantragte die Klägerin eine Verlängerung der Frist für die Rücksendung dieses Fragebogens. Die Kommission gewährte ihr eine Verlängerung dieser Frist bis zum 17. April 2015. Eine vertrauliche Fassung der Antwort wurde fristgerecht und eine nicht vertrauliche Fassung am 30. April 2015 übermittelt.

18      In Beantwortung eines Ersuchens um Informationen zu dem Zeitraum, innerhalb dessen die Kommission plane, ihre Entscheidung zu treffen, teilte die Kommission der Klägerin am 28. Mai 2015 mit, dass sie dabei sei, die Akte zu prüfen, und ihr in Kürze ein Klarstellungsverlangen schicken werde.

19      Am 23. Juni 2015 schickte die Kommission der Klägerin ein erstes Klarstellungsverlangen zu den Informationen, die zu dem Antrag auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Sinne von Art. 3 der endgültigen Verordnung übermittelt worden waren.

20      Am 13. Juli 2015 übermittelte die Klägerin eine vertrauliche Antwort auf das Verlangen der Kommission. Eine nicht vertrauliche Fassung wurde am 14. und 24. August 2015 eingereicht.

21      Am 27. August 2015 teilte die europäische Vereinigung der Keramikindustrie, die Cerame-Unie AISBL (im Folgenden: Streithelferin oder Cerame-Unie) mit Sitz in Brüssel (Belgien), der Kommission Informationen über die Klägerin mit. Diese wurden der Klägerin im Lauf des Verwaltungsverfahrens nicht übermittelt. Allerdings wurde die Klägerin in einem Schreiben vom 18. September 2015 (siehe unten, Rn. 23) darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission von Vertretern der Industrie der Union Informationen zur Ausgangsuntersuchung erhalten hatte.

22      Am 16. September 2015 schickte die Klägerin der Kommission eine Erinnerung, eine Entscheidung über ihren Antrag zu erlassen.

23      Am 18. September 2015 unterrichtete die Kommission die Klägerin über den Stand des Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller. Da dieser Antrag ihrer Ansicht nach weiterhin unzureichend untermauert war, übermittelte sie ein zweites Klarstellungsverlangen mit einem Anhang, in dem die erforderlichen Informationen aufgeführt waren. Sie wies u. a. auf Abweichungen zwischen den öffentlich zugänglichen Informationen und den von der Klägerin übermittelten Informationen hin und verlangte zu diesem Punkt Klarstellungen. Insbesondere zur Voraussetzung der fehlenden Ausfuhr der betreffenden Ware in die Union während des ursprünglichen Untersuchungszeitraums führte die Kommission Folgendes aus:

„Die einzige bis heute übermittelte Information über die Verkäufe von Foshan Lihua im [ursprünglichen] Untersuchungszeitraum ist eine handschriftliche monatliche Liste von Verkäufen in den Jahren 2009 und 2010. In dieser Liste finden sich weder die verkauften Mengen, noch die Rechnungsnummern, noch die Bestimmungsorte oder die Namen der Kunden. Wir verstehen, dass ihr Kunde im [ursprünglichen] Untersuchungszeitraum über keine automatisierte Buchhaltung verfügte. Leider erlauben diese beschränkten Informationen beim derzeitigen Stand der Dinge keine Schlussfolgerungen zu [diesem Kriterium].“

24      Die Klägerin antwortete auf das zweite Klarstellungsverlangen mit E‑Mail vom 29. September 2015. Eine nicht vertrauliche Fassung wurde der Kommission am 5. November 2015 übermittelt. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Kommission nicht befugt sei, die fraglichen Informationen von ihr zu verlangen, und dass diese Verlangen einen Ermessensmissbrauch darstellten. Die Klägerin beantragte die Einleitung einer Überprüfung der Gewährung der Behandlung als neuer ausführender Hersteller und eine individuelle Dumpingspanne.

25      Am 4. Dezember 2015 übermittelte die Kommission der Klägerin, der Cerame-Unie und der Vertretung der Volksrepublik China bei der Union das Dokument zur allgemeinen Unterrichtung, in dem der Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen enthalten waren, auf deren Grundlage die Kommission eine Ablehnung des Antrags auf Überprüfung der Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Sinne von Art. 3 der endgültigen Verordnung vorgeschlagen hatte. Insbesondere stellte die Kommission fest, dass die Klägerin ein ausführender Hersteller der betreffenden Ware sei und dass sie diese Ware nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Union ausgeführt habe, so dass die dritte Voraussetzung für die Gewährung dieser Behandlung als erfüllt anzusehen sei. Die Klägerin habe jedoch nicht nachgewiesen, dass im ursprünglichen Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union erfolgt seien oder sie keine Verbindungen zu den Antidumpingzöllen unterliegenden Gesellschaften gehabt habe. Daher seien die ersten beiden Voraussetzungen als nicht erfüllt angesehen worden.

26      Am 11. Dezember 2015 wurde das Dokument zur allgemeinen Unterrichtung den Delegationen des Ausschusses für handelspolitische Schutzinstrumente übermittelt.

27      Mit Schreiben vom 20. Dezember 2015 reagierte die Klägerin auf das Dokument zur allgemeinen Unterrichtung und beantragte, von der Kommission gehört zu werden. Bevor sie zu diesem Dokument Stellung nahm, legte sie dar, dass die Kommission verpflichtet sei, an erster Stelle ihren Antrag auf Interimsüberprüfung zu behandeln. Die Kommission hätte ihres Erachtens nur hilfsweise, falls sie der Ansicht gewesen wäre, dass eine Interimsüberprüfung nicht gerechtfertigt sei, über ihren Antrag auf Überprüfung der Behandlung als neuer ausführender Hersteller entscheiden müssen. Daher forderte die Klägerin die Kommission auf, über ihren Antrag auf Interimsüberprüfung bis zum 20. Januar 2016 zu entscheiden. Die Klägerin bestritt auch, einen Antrag auf Gewährung des Antidumpingzollsatzes von 30,6 % gestellt zu haben, der auf die Hersteller, die mitgearbeitet hätten, aber nicht in die Stichprobe aufgenommen worden seien, anwendbar gewesen sei. Sie habe eine individuelle Ermittlung beantragt. Außerdem führe die Kommission ihre Untersuchung (im Folgenden: fragliche Untersuchung) nicht unparteiisch durch, stütze sich nicht auf Tatsachen, sondern auf Annahmen, und erlege ihr eine höhere Beweislast auf als den anderen Unternehmen, die eine Überprüfung der Behandlung als neuer ausführender Hersteller beantragten.

28      Am 11. Januar 2016 übermittelte die Klägerin die nicht vertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme.

29      Am 13. Januar 2016 fand eine Anhörung der Klägerin bei der Kommission statt, an der auch zwei Vertreter der internationalen Handelskammer von China teilnahmen. Ein Protokoll dieser Anhörung oder ein Bericht darüber liegen nicht vor. Am 15. Januar 2016 übermittelte die Klägerin eine Zusammenfassung ihres Verständnisses des von der Kommission in der Anhörung vertretenen Standpunkts.

30      Am 18. Januar 2016 schickte die Klägerin der Kommission ein Schreiben, das an die Anhörung anknüpfte. Sie wies u. a. darauf hin, dass nach Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung (jetzt Art. 11 Abs. 4 der Verordnung 2016/1036) eine Bekanntmachung der Einleitung der Überprüfung der Behandlung als neuer ausführender Hersteller offiziell im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden müsse, was nicht der Fall gewesen sei. Die Klägerin machte auch geltend, dass die Kommission ihr kein Dokument vorgelegt habe, das Zweifel daran habe wecken können, dass die ersten beiden Voraussetzungen der Gewährung der Behandlung als neuer ausführender Hersteller erfüllt gewesen seien.

31      Mit E‑Mail vom 19. Januar 2016 wies die Kommission darauf hin, dass die Rechtsgrundlage für die Überprüfung der Behandlung als neuer ausführender Hersteller in den Fällen, in denen die Organe, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen der Ausgangsuntersuchung von der Stichprobenauswahl Gebrauch gemacht hätten, nicht Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung, sondern eine Sonderbestimmung in den Verordnungen über die endgültigen Antidumpingmaßnahmen sei. Sie wiederholte die Feststellung, dass auf die Klägerin im Fall des positiven Ergebnisses der Überprüfung derselbe Antidumpingzoll angewandt würde wie auf die ausführenden Hersteller, die an der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hätten, aber nicht in die Stichprobe aufgenommen worden seien, und nicht ein individueller Antidumpingzoll.

32      Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 führte die Klägerin aus, dass sie nicht hinnehme, dass nach der Überprüfung nach Art. 3 der endgültigen Verordnung derselbe Antidumpingzoll auf sie angewandt werde wie auf die ausführenden Hersteller, die an der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hätten, aber nicht in die Stichprobe aufgenommen worden seien, da es diskriminierend sei, unterschiedliche Einleitungsvoraussetzungen auf die neuen ausführenden Hersteller anzuwenden, je nachdem ob die Technik der Stichprobenauswahl verwendet worden sei oder nicht. Sie habe Anscheinsbeweise dafür vorgelegt, dass sie die betreffende Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt habe und dass sie nicht mit Gesellschaften verbunden sei, die den fraglichen Antidumpingzöllen unterlägen. Die Klägerin beanstandete die Rechtmäßigkeit des Verfahrens im Hinblick auf die Regeln des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT) (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen) in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (ABl. 1994, L 336, S. 3). In diesem Schreiben gab die Klägerin auch Auskünfte zur Struktur der Gruppe und zum praktischen Gebrauch, den sie von der CE‑Kennzeichnung ihrer Waren gemacht habe.

33      Am 15. April 2016 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss C(2016) 2136 final zur Ablehnung eines Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Hinblick auf die durch die endgültige Verordnung verhängten endgültigen Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden: angefochtener Beschluss). Vorab wies die Kommission darauf hin, dass Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung nicht als Rechtsgrundlage dienen könne, wenn in der Ausgangsuntersuchung das Stichprobenverfahren angewandt worden sei, und dass Art. 3 der endgültigen Verordnung die Rechtsgrundlage für den Antrag sei.

34      Zur Gewährung der Behandlung als neuer ausführender Hersteller nach dieser Bestimmung stellte die Kommission zunächst fest, dass die Klägerin ein ausführender Hersteller der betreffenden Ware sei und dass sie diese Ware nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt habe. Daher sei die dritte Voraussetzung der Gewährung der fraglichen Behandlung als erfüllt angesehen worden.

35      Zur zweiten Voraussetzung, wonach das Unternehmen, das die fragliche Behandlung beantragt, nicht mit einer Gesellschaft verbunden sein darf, die den fraglichen Antidumpingzöllen unterliegt, war die Kommission hingegen der Ansicht, dass die von der Klägerin übermittelten Informationen unvollständig seien und den öffentlich zugänglichen Daten widersprächen. Folglich wurde, da die Kommission anhand der fraglichen Untersuchung nicht bestätigen könne, dass die Klägerin nicht mit einem solchen Unternehmen verbunden gewesen sei, der Schluss gezogen, dass die Klägerin die zweite Voraussetzung nicht erfülle.

36      Was schließlich die erste Voraussetzung betrifft, wonach das Unternehmen, das die fragliche Behandlung beantragt, die betreffende Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt haben darf, konnte die Kommission nicht ausschließen, dass die Klägerin während dieses Zeitraums die betroffenen Waren entweder direkt, über verbundene Unternehmen oder über Produktionsvereinbarungen mit anderen, nicht verbundenen Unternehmen in die Union ausgeführt habe, da die von der Klägerin übermittelten Informationen ihrer Meinung nach unvollständig waren und den anderen ihr vorliegenden Informationen widersprachen. Folglich gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Klägerin auch das erste Kriterium nicht erfülle.

37      Die Kommission stellte fest, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie die erste und die zweite Voraussetzung der Gewährung der Behandlung nach Art. 3 der endgültigen Verordnung erfüllt habe, obwohl ihr mehrmals Gelegenheit zur Vorlage ergänzender Informationen gegeben worden sei, und lehnte ihren Antrag auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller daher ab.

38      Außerdem lehnte die Kommission mit Beschluss vom 11. Juli 2016 den Antrag der Klägerin auf Interimsüberprüfung nach Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung ab; diese Ablehnung ist Gegenstand der Rechtssache, in der das Urteil vom 11. September 2018, Foshan Lihua Ceramic/Kommission (T‑654/16, EU:T:2018:525), ergangen ist.

 Verfahren und Anträge der Parteien

39      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 20. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

40      Mit am 3. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat Cerame-Unie beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

41      Am 7. Dezember 2016 hat die Klägerin in der Erwiderung beantragt, die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache, in der in der Zwischenzeit das Urteil vom 11. September 2018, Foshan Lihua Ceramic/Kommission (T‑654/16, EU:T:2018:525), ergangen ist, zu verbinden. Sie hat auch beantragt, sie betreffende vertrauliche Informationen nicht an Cerame-Unie zu übermitteln, und eine nicht vertrauliche Fassung der fraglichen Dokumente vorgelegt.

42      Am 16. Dezember 2016 hat sich die Kommission gegen die Verbindung der vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache, in der in der Zwischenzeit das Urteil vom 11. September 2018, Foshan Lihua Ceramic/Kommission (T‑654/16, EU:T:2018:525), ergangen ist, ausgesprochen.

43      Mit Beschluss vom 23. Januar 2017 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts beschlossen, die fraglichen Rechtssachen nicht zu verbinden.

44      Mit Beschluss vom 7. April 2017 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts Cerame-Unie als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

45      Die Streithelferin hat keine Einwände gegen den Antrag der Klägerin auf Vertraulichkeit erhoben.

46      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

47      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

48      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

49      Die Klägerin macht acht Klagegründe geltend. Der erste betrifft einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 5 der Grundverordnung (jetzt Art. 11 Abs. 5 der Verordnung 2016/1036) sowie die Art. 6.1 und 9.5 des Antidumping-Übereinkommens, der zweite betrifft einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, der dritte eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts, der vierte eine Verletzung der Verteidigungsrechte, der fünfte einen Ermessensmissbrauch und einen Rechtsfehler, der sechste einen offenkundigen Rechtsfehler, der siebte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine nicht auf Tatsachen, sondern auf Vermutungen gestützte Begründung und der achte einen Verstoß gegen Art. 9.5 des Antidumping-Übereinkommens.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 Abs. 4 und 5 der Grundverordnung sowiedie Art. 6.1 und 9.5 des Antidumping-Übereinkommens

50      Mit ihrem ersten Klagegrund beanstandet die Klägerin den achten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses. Dieser lautet:

„[Die Klägerin] trug … vor, dass ih[r] im Rahmen einer Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ein unternehmensspezifischer Zoll hätte gewährt werden müssen. Die Kommission wies dies mit dem Hinweis zurück, dass Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung nicht als Rechtsgrundlage dienen könne, wenn in der Ausgangsuntersuchung das Stichprobenverfahren angewandt wurde, und dass Artikel 3 der [endgültigen] Verordnung … die Rechtsgrundlage für [ihren] Antrag sei.“

51      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Anwendung des Verfahrens nach Art. 3 der endgültigen Verordnung durch die Kommission, anstelle desjenigen nach Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung, für sie negative Folgen habe. Selbst wenn nämlich Art. 5 Abs. 10 der Grundverordnung (jetzt Art. 5 Abs. 10 der Verordnung 2016/1036), der die Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung vorsehe, nach Art. 11 Abs. 5 der Grundverordnung im Rahmen der Überprüfungsverfahren anzuwenden sei, sei im vorliegenden Fall keine Bekanntmachung über die Einleitung des Überprüfungsverfahrens veröffentlich worden, so dass die in Art. 6 Abs. 7 der Grundverordnung (jetzt Art. 6 Abs. 7 der Verordnung 2016/1036) genannten Beteiligten, nämlich die Einführer und die chinesische Regierung, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht hätten tätig werden können. Die chinesische Regierung hätte jedoch Informationen vorlegen können, die bestätigten, dass die Klägerin alle Voraussetzungen erfülle, um in den Genuss der Behandlung als neuer ausführender Hersteller nach Art. 3 der endgültigen Verordnung zu kommen.

52      Nichts rechtfertige, dass im Fall der Anwendung des Stichprobenverfahrens im Rahmen der Ausgangsuntersuchung die interessierten Dritten nicht das Recht hätten, sich an einem Verfahren zur Überprüfung der Behandlung als neuer ausführender Hersteller zu beteiligen, während sie im Rahmen des Verfahrens nach Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung dazu aufgefordert würden. Dies gelte umso mehr, als – wie die Kommission eingeräumt habe – die Kriterien für die Gewährung der Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Wesentlichen identisch seien, unabhängig davon, ob es sich um eine Untersuchung nach Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung oder eine Untersuchung nach Art. 3 der endgültigen Verordnung handele. Die Unternehmen, die die Behandlung als neuer ausführender Hersteller nach Art. 3 der endgültigen Verordnung beantragten, seien daher gegenüber denjenigen diskriminiert, die diese Behandlung nach Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung beantragten. Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 4 der Grundverordnung (jetzt Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 4 der Verordnung 2016/1036) stelle keine lex specialis zu Art. 11 Abs. 5 der Grundverordnung dar.

53      In der Erwiderung macht die Klägerin geltend, dass die auch im – auf Art. 3 der endgültigen Verordnung gestützten – angefochtenen Beschluss umgesetzte Praxis der Kommission, nicht alle in Art. 5 Abs. 11 der Grundverordnung (jetzt Art. 5 Abs. 11 der Verordnung 2016/1036) und Art. 6 Abs. 7 der Grundverordnung genannten Beteiligten zu informieren, Art. 6.1 des Antidumping-Übereinkommens widerspreche.

54      Art. 9.5 des Antidumping-Übereinkommens werde von Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung, der ihn nahezu wörtlich wiedergebe, in das Unionsrecht umgesetzt. Da es sich somit um eine Umsetzung einer im Rahmen des WTO-Rechts übernommenen Verpflichtung in das Unionsrecht handele, habe er im Unionsrecht unmittelbare Wirkung. Art. 9.5 des Antidumping-Übereinkommens erlaube es jedoch nicht, eine abweichende Behandlung auf die Unternehmen anzuwenden, je nachdem, ob sie in die Stichprobe einbezogen seien oder nicht. Er sei auf alle neuen ausführenden Hersteller anzuwenden.

55      Außerdem hätten selbst die Gesellschaften, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden seien, sowohl nach Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung als auch nach Art. 6.10.2 des Antidumping-Übereinkommens, der im Unionsrecht unmittelbare Wirkung habe, Anspruch auf eine individuelle Ermittlung und daher dürfe der Antidumpingzollsatz, der unter Berücksichtigung der höchsten ermittelten Dumpingspanne für eine repräsentative Ware eines mitarbeitenden ausführenden Herstellers festgelegt worden sei, nämlich 69,7 %, nicht auf sie angewandt werden. Da die Klägerin der einzige Ausführer gewesen sei, der die Behandlung als neuer ausführender Hersteller beantragt habe, und die Gründe für eine Anwendung des Stichprobenverfahrens entfallen seien, hätte die Kommission ihr eine individuelle Ermittlung gewähren müssen.

56      Die Kommission und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

57      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Klägerin im Wesentlichen auf die Annahme hinausläuft, dass der angefochtene Beschluss Art. 11 Abs. 4 und 5 der Grundverordnung und Art. 9.5 des Antidumping-Übereinkommens widerspricht, da die Untersuchung, die zu seinem Erlass geführt hat, nicht mittels Veröffentlichung einer Bekanntmachung der Einleitung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

58      Wie die Kommission geltend macht, konnte der angefochtene Beschluss jedoch nicht auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung erlassen werden. Aus Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 4 der Grundverordnung geht nämlich hervor, dass die Bestimmungen dieses Artikels keine Anwendung finden, wenn Zölle gemäß Art. 9 Abs. 6 dieser Verordnung eingeführt wurden, d. h. wenn die Organe in der Ausgangsuntersuchung das Stichprobenverfahren anwandten, wie es hier der Fall war.

59      Folglich ist Art. 11 Abs. 5 der Grundverordnung, wonach nur für die Überprüfungsverfahren nach Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung (jetzt Art. 11 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036) sowie Art. 11 Abs. 3 und 4 der Grundverordnung die einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, wie Art. 5 Abs. 10 und 11 der Grundverordnung und Art. 6 Abs. 7 dieser Verordnung, gelten, im Rahmen einer Untersuchung nach Art. 3 der endgültigen Verordnung nicht anwendbar.

60      Der Wille des Unionsgesetzgebers, die Anwendung von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 1 bis 3 der Grundverordnung (jetzt Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 1 bis 3 der Verordnung 2016/1036) im Fall der Anwendung des Stichprobenverfahrens im Rahmen der Ausgangsuntersuchung ebenso auszuschließen wie die Anwendung von Art. 11 Abs. 5 dieser Verordnung auf andere Überprüfungen als die nach Art. 11 Abs. 2 bis 4 der Grundverordnung, wird dadurch bestätigt, dass diese beiden Bestimmungen nach der Einführung der Praxis des Rates und der Kommission – ab der Verordnung (EG) Nr. 285/97 des Rates vom 17. Februar 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 738/92 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Baumwollgarn mit Ursprung in Brasilien und der Türkei (ABl. 1997, L 48, S. 1) –, unter bestimmten Voraussetzungen den neuen ausführenden Herstellern die Dumpingspanne zu gewähren, die nach Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung berechnet wird, nicht geändert wurden.

61      Außerdem steht fest, dass die Klägerin die Anwendung von Art. 3 der endgültigen Verordnung beantragte und dass sie über den Antidumpingzoll, der im Fall eines positiven Ergebnisses der fraglichen Untersuchung auf sie angewandt würde, gebührend unterrichtet wurde.

62      Der angefochtene Beschluss wurde auf der Grundlage von Art. 3 der endgültigen Verordnung erlassen, der ein besonderes Verfahren der Ausdehnung des für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen geltenden Antidumpingzollsatzes von 30,6 % auf die Wirtschaftsteilnehmer festlegt, die mittels drei in dieser Bestimmung vorgesehener Voraussetzungen nachweisen, dass sie neue ausführende Hersteller sind. Art. 3 der endgültigen Verordnung sieht jedoch keine Veröffentlichung einer Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfungsuntersuchung oder die Mitteilung ihrer Einleitung an andere Beteiligte im Sinne von Art. 5 Abs. 10 und 11 sowie von Art. 6 Abs. 7 der Grundverordnung vor.

63      Soweit die Klägerin in der Erwiderung geltend macht, dass die auch im – auf Art. 3 der endgültigen Verordnung gestützten – angefochtenen Beschluss umgesetzte Praxis der Kommission, nicht alle in Art. 5 Abs. 11 und in Art. 6 Abs. 7 der Grundverordnung genannten Beteiligten zu informieren, Art. 6.1 des Antidumping-Übereinkommens widerspreche, ist festzustellen, dass es sich um ein neues Vorbringen handelt, das zum ersten Mal in der Erwiderung enthalten ist. Wie allerdings die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen ausgeführt hat, stellt es eine Erweiterung der anderen im Rahmen der Klageschrift vorgetragenen Argumente dar, mit denen die fehlende Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Einleitung des fraglichen Überprüfungsverfahrens und die fehlende Information aller Beteiligten gerügt werden soll. Dieses Vorbringen ist daher zulässig. Zur Begründetheit des Vorbringens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6.1 des Antidumping-Übereinkommens, wonach „[a]lle interessierten Parteien … im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung davon unterrichtet [werden], welche Informationen die Behörden benötigen, und … ausreichend Gelegenheit [erhalten], schriftlich sämtliche Beweise vorzulegen, die sie für die fragliche Antidumpinguntersuchung für sachdienlich halten“, durch Art. 5 Abs. 10 der Grundverordnung in das Unionsrecht umgesetzt wurde. Es ist jedoch bereits oben in Rn. 59 entschieden worden, dass Art. 11 Abs. 5 der Grundverordnung, nach dem die einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen wie Art. 5 Abs. 10 der Grundverordnung, nur für die Überprüfungsverfahren nach Art. 11 Abs. 2 bis 4 der Grundverordnung gelten, im Rahmen einer Untersuchung nach Art. 3 der endgültigen Verordnung nicht anwendbar ist.

64      Zweitens ist, soweit die Klägerin im Wesentlichen der Ansicht ist, dass der angefochtene Beschluss Art. 9.5 des Antidumping-Übereinkommens widerspreche, da Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung selbst gegen diese Bestimmung verstoße, weil er aus dem Anwendungsbereich der nach ihm vorgesehenen Überprüfung die Situationen ausschließe, in denen die Organe in der Ausgangsuntersuchung auf eine Stichprobenauswahl zurückgegriffen hätten, was die Kommission verpflichtet hätte, Art. 3 der endgültigen Verordnung heranzuziehen, zunächst, wie die Kommission vorträgt, zu prüfen, ob Art. 9.5 des Antidumping-Übereinkommens in der Unionsrechtsordnung unmittelbare Wirkung hat.

65      Insoweit genügt die Feststellung, dass der Wortlaut von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 1 bis 3 der Grundverordnung, mit Ausnahme der dritten Voraussetzung betreffend das Vorliegen von Ausfuhren nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum, zwar dem Wortlaut von Art. 9.5 des Antidumping-Übereinkommens entspricht, Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung jedoch noch einen Unterabs. 4 enthält, wonach dieser Artikel keine Anwendung findet, wenn Zölle gemäß Art. 9 Abs. 6 dieser Verordnung eingeführt wurden, d. h. wenn die Organe in der Ausgangsuntersuchung das Stichprobenverfahren angewandt haben. Diese Ausnahme bezweckt, den neuen ausführenden Herstellern keine günstigere verfahrensrechtliche Stellung einzuräumen als denjenigen, die an der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet haben, aber nicht in die Stichprobe aufgenommen wurden. Dieser Gedanke wurde im Antidumping-Übereinkommen nicht berücksichtigt. Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung ist Ausdruck des Willens des Unionsgesetzgebers, auf diesem Gebiet eine spezifische unionsrechtliche Maßnahme zu erlassen. Demzufolge kann die genannte Vorschrift nicht als eine Maßnahme angesehen werden, durch die gewährleistet werden soll, dass eine bestimmte im Rahmen der WTO eingegangene Verpflichtung in die Rechtsordnung der Union umgesetzt wird. Der Unionsgesetzgeber hat seine Regelungskompetenz insoweit wahrgenommen, als er in Bezug auf die Voraussetzungen der Einleitung einer Überprüfung für die neuen ausführenden Hersteller eine spezifische unionsrechtliche Maßnahme erlassen hat. Demzufolge kann der Wille des Unionsgesetzgebers, durch den Erlass von Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung bestimmte in Art. 9.5 des Antidumping-Übereinkommens enthaltene Verpflichtungen umzusetzen, nicht festgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 48, 50 und 53). Daraus folgt, dass Art. 9.5 des Antidumping-Übereinkommens in der Unionsrechtsordnung keine unmittelbare Wirkung hat.

66      Drittens ist es, da der Zweck der Untersuchung nach Art. 3 der endgültigen Verordnung eingeschränkter ist als derjenige der Untersuchung nach Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung, gerechtfertigt, dass eine geringere Anzahl von Personen von der Einleitung einer Untersuchung nach Art. 3 der endgültigen Verordnung unterrichtet wird. Während durch die Untersuchung nach Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung nicht nur bestimmt werden soll, ob der betreffende Wirtschaftsteilnehmer ein neuer ausführender Hersteller ist, sondern auch, im Fall der Bejahung dieser ersten Frage, seine individuelle Dumpingspanne, hat die Untersuchung nach Art. 3 der endgültigen Verordnung ausschließlich den Zweck, zu prüfen, ob der betreffende Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich ein neuer ausführender Hersteller ist. Im Lauf dieser Untersuchung hat Letzterer nachzuweisen, dass er die in Art. 1 Abs. 1 der endgültigen Verordnung beschriebenen Waren mit Ursprung in China im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht ausgeführt hat, dass er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt, und dass er die betroffenen Waren erst nach Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums tatsächlich ausgeführt hat oder diesbezüglich eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist. Da diese Voraussetzungen die Situation des fraglichen Wirtschaftsteilnehmers betreffen, ist es offensichtlich dieser und kein Dritter, der am besten in der Lage ist, die erforderlichen Informationen beizubringen.

67      Viertens kann jedenfalls, selbst wenn festgestellt werden sollte, dass die Kommission im Rahmen des Erlasses des angefochtenen Beschlusses an Art. 5 Abs. 10 und 11 sowie Art. 6 Abs. 7 der Grundverordnung gebunden war, ein Verfahrensfehler nur dann zur vollständigen oder teilweisen Nichtigerklärung einer Entscheidung führen, wenn erwiesen ist, dass die Entscheidung ohne diesen Verfahrensfehler inhaltlich hätte anders ausfallen können (Beschluss vom 24. September 2007, Torres/HABM und Bodegas Muga, C‑405/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:546, Rn. 29; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 29. Oktober 1980, van Landewyck u. a./Kommission, 209/78 bis 215/78 und 218/78, nicht veröffentlicht, EU:C:1980:248, Rn. 47, und vom 6. Februar 2013, Bopp/HABM [Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens], T‑263/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:61, Rn. 49).

68      Die Partei, die sich auf diesen Verfahrensfehler beruft, hat nachzuweisen, dass der angefochtene Beschluss ohne diesen Verfahrensfehler inhaltlich hätte anders ausfallen können.

69      In der Klageschrift hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall die Einführer und vor allem die chinesische Regierung zugunsten der Klägerin hätten Stellung nehmen können und dies wahrscheinlich getan hätten. Sie hat sodann mehrmals das Vorbringen wiederholt, dass sich die chinesische Regierung im Verwaltungsverfahren zur Unterstützung der Klägerin beteiligt hätte, wenn sie davon unterrichtet worden wäre, und dass sie insbesondere Informationen beigebracht hätte, die der Kommission Klarheit verschafft hätten. Schließlich hat die Klägerin in der Erwiderung geltend gemacht, dass keine Vereinigung von Ausführern, Einführern oder Verbrauchern und kein Händler oder die Öffentlichkeit informiert worden seien und dass folglich nicht ausgeschlossen werden könnte, dass sie sich am Verwaltungsverfahren beteiligt hätten.

70      Es ist jedoch festzustellen, dass die chinesische Regierung das Dokument zur allgemeinen Unterrichtung erhielt, aber keine Stellungnahme dazu und erst recht keine genauen Daten vorlegte. Bezüglich der internationalen Handelskammer von China ist unstreitig, dass einer ihrer Vertreter bei der Anhörung eine allgemeine Erklärung im Namen der Klägerin abgab, er machte jedoch keine Angaben zur Sache. Was die Vereinigungen von Ausführern, Einführern oder Verbrauchern, die Händler und die Öffentlichkeit anbelangt, hat die Klägerin in keiner Weise angegeben, inwiefern sie genau die Informationen, die nach den Feststellungen der Kommission in der Akte der Klägerin fehlten, hätten vervollständigen oder diejenigen hätten klarstellen können, die die Kommission als widersprüchlich angesehen hatte. Außerdem hat die Klägerin nicht von der ihr nach den Art. 91 bis 102 der Verfahrensordnung des Gerichts zur Verfügung stehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Ladung der Vertreter dieser Vereinigungen vor das Gericht zu beantragen, um ihr Vorbringen zu bestätigen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 101). Wie überdies oben in Rn. 66 dargelegt worden ist, ist es, da die Voraussetzungen nach Art. 3 der endgültigen Verordnung die Situation des fraglichen Wirtschaftsteilnehmers betreffen, offensichtlich dieser und kein Dritter, der am besten in der Lage ist, die erforderlichen Informationen beizubringen.

71      Daraus folgt, dass die Klägerin nicht hat nachweisen können, dass der angefochtene Beschluss ohne den behaupteten Verfahrensfehler inhaltlich anders hätte ausfallen können.

72      Fünftens sind entgegen dem Vorbringen der Klägerin Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung und Art. 6.10.2 des Antidumping-Übereinkommens, die die Möglichkeit eines nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers vorsehen, die individuelle Ermittlung zu beantragen, um eine individuelle Dumpingspanne zu erhalten, im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Wie die Streithelferin im Wesentlichen geltend macht, ist es die spezielle Vorschrift, nämlich Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 1 bis 3 der Grundverordnung, die im Bereich der Überprüfung für einen neuen ausführenden Hersteller die Möglichkeit einer Bestimmung der individuellen Dumpingspanne vorsieht. Wie jedoch bereits weiter oben dargelegt, sieht Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 4 dieser Verordnung eine Ausnahme von dieser Regel vor, falls im Rahmen der Ausgangsuntersuchung das Stichprobenverfahren angewandt wurde.

73      Sechstens werden, entgegen dem Vorbringen der Klägerin, die Wirtschaftsteilnehmer, die die Behandlung als neuer ausführender Hersteller nach Art. 3 der endgültigen Verordnung beantragen, nicht gegenüber denjenigen diskriminiert, die diese Behandlung nach Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung beantragen können. Art. 3 der endgültigen Verordnung und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 4 der Grundverordnung stellen nämlich sicher, dass im Fall der Stichprobenauswahl zum einen den neuen ausführenden Herstellern im Verfahren keine bevorzugte Behandlung gegenüber den ausführenden Herstellern gewährt wird, die an der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet haben, aber nicht in die Stichprobe aufgenommen wurden, und dass sie zum anderen in den Genuss desselben Antidumpingzollsatzes kommen können wie Letztere. Daher wohnt jegliche Ungleichbehandlung der Arten von ausführenden Herstellern, die von der Klägerin geltend gemacht wird, der Anwendung des nach Art. 17 der Grundverordnung ausdrücklich vorgesehenen Stichprobenverfahrens inne. Die Klägerin hat jedoch keine Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung erhoben.

74      Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

75      Die Klägerin weist darauf hin, dass die Kommission jüngst – in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2179 der Kommission vom 25. November 2015 zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren von aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus der Republik Korea angemeldet oder nicht, zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung eines koreanischen Ausführers von diesen Maßnahmen, Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls gegenüber den von diesem Ausführer bezogenen Einfuhren und zollamtlicher Erfassung der letztgenannten Einfuhren (ABl. 2015, L 309, S. 3) – die Bestimmung der Grundverordnung über die neuen Ausführer, d. h. Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung, auf einen koreanischen ausführenden Hersteller korrekt angewandt habe. Aus den Erwägungsgründen 6 bis 13 der Durchführungsverordnung 2015/2179 gehe hervor, dass der betreffende ausführende Hersteller nur die Anscheinsbeweise dafür habe vorlegen müssen, dass er die drei Voraussetzungen nach Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung erfülle, dass die Kommission sodann alle von diesem koreanischen Ausführer bezogenen Einfuhren während dieser Untersuchung von allen Antidumpingzöllen befreit habe und dass sie alle interessierten Parteien gebeten habe, ihren Standpunkt darzulegen. Außerdem habe das Verfahren, das zum Erlass der Durchführungsverordnung 2015/2179 geführt habe, nur zwei Monate gedauert.

76      Im vorliegenden Fall sei die Klägerin jedoch diskriminiert worden, weil im Rahmen der Ausgangsuntersuchung auf eine Stichprobenauswahl und folglich auf das Verfahren nach Art. 3 der endgültigen Verordnung zurückgegriffen worden sei. Sie habe, wie der koreanische ausführende Hersteller, in ihrem Antrag vom September 2013 Anscheinsbeweise vorgelegt, sei aber während der fraglichen Untersuchung nicht von den Zöllen befreit worden und habe mehr als zweieinhalb Jahre auf den Erlass einer Entscheidung warten müssen. Außerdem macht die Klägerin in der Erwiderung geltend, dass die Kommission, entgegen der Bestimmung in Art. 16 Abs. 2 der Grundverordnung (jetzt Art. 16 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036) in der Sache, die zur Durchführungsverordnung 2015/2179 geführt habe, nicht versucht habe, die ihr von der Klägerin vorgelegten Informationen durch einen Vor-Ort-Besuch zu vervollständigen.

77      Da die Klägerin während der gesamten fraglichen Untersuchung, die mehr als zweieinhalb Jahre gedauert habe, Antidumpingzöllen in Höhe von 69,7 % unterlegen habe, sei es ihr unmöglich gemacht worden, ihre Geschäftstätigkeit in der Union zu entwickeln, was sehr schwere wirtschaftliche Folgen gehabt habe.

78      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

79      Es ist festzustellen, dass sich die Klägerin auf die Durchführungsverordnung 2015/2179 zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates vom 27. Januar 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine, ausgeweitet auf die Einfuhren von aus Marokko, der Republik Moldau und der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Südafrika nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (ABl. 2012, L 36, S. 1) beruft und geltend macht, dass sie gegenüber dem von diesem Verfahren betroffenen koreanischen ausführenden Hersteller diskriminiert worden sei. Im Wesentlichen sei, anders als es bei dem Verfahren der Fall gewesen sei, das zum Erlass dieser Einleitungsverordnung geführt habe, das Verfahren, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt habe, nicht durch eine Bekanntmachung über die Einleitung veröffentlicht worden, auch die interessierten Parteien seien nicht unterrichtet worden, die fragliche Untersuchung habe zu lange gedauert, ihr sei während der Dauer dieser Untersuchung keine Aussetzung der geltenden Antidumpingzölle gewährt worden und der von ihr verlangte Beweisgrad sei höher gewesen.

80      Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Beachtung der Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, Asda Stores, C‑372/06, EU:C:2007:787, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81      Wie jedoch die Kommission geltend macht, sind die Sachverhalte, die die beiden von der Klägerin verglichenen Fälle kennzeichnen, unterschiedlich, so dass eine Diskriminierung nicht festgestellt werden kann.

82      Erstens hat die Klägerin nämlich die Behandlung als neuer ausführender Hersteller nach Art. 3 der endgültigen Verordnung beantragt. Hingegen beantragte der von der Klägerin genannte koreanische ausführende Hersteller seine Aufnahme in die Liste der ausführenden Hersteller, denen eine Befreiung von der Zahlung von Antidumpingzöllen zugutekommt, wie sie auf die aus der Republik Korea versandten Einfuhren der betroffenen Ware ausgeweitet wurden, nach Art. 13 Abs. 4 Unterabs. 5 der Grundverordnung (jetzt Art. 13 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung 2016/1036), der für die Anwendung dieses Absatzes auf Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung hinsichtlich der Unternehmen, die die Befreiung von den Antidumpingzöllen nach dem Erlass einer Verordnung zur Ausweitung der Antidumpingzölle beantragen, verweist. Im Rahmen eines solchen Verfahrens reicht jedoch der Nachweis nicht aus, dass die Voraussetzungen nach Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung erfüllt sind. Das fragliche Unternehmen hat nach Art. 13 Abs. 4 Unterabs. 3 der Grundverordnung (jetzt Art. 13 Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung 2016/1036) auch nachzuweisen, dass es nicht an Umgehungspraktiken beteiligt ist. Dies ist im Übrigen der Grund, warum die Erwägungsgründe 6 und 8 der Durchführungsverordnung 2015/2179 darauf hinweisen, dass der koreanische ausführende Hersteller Anscheinsbeweise dafür vorlegte, dass er die für die in dieser Sache in Rede stehende Ware geltenden Maßnahmen nicht umgangen hatte. Der Umfang dieser Art von Untersuchung ist daher weiter als derjenige der Untersuchung nach Art. 3 der endgültigen Verordnung.

83      Zweitens gewährte die Durchführungsverordnung 2015/2179 die von dem koreanischen ausführenden Hersteller beantragte Befreiung nicht, sondern eröffnete nur die fragliche Untersuchung. Folglich bedeutet der Umstand, dass sich die Kommission in diesem Stadium des Befreiungsverfahrens mit Beweisen begnügte, die darlegten, dass der koreanische ausführende Hersteller die erforderlichen Voraussetzungen dem ersten Anschein nach erfüllt hatte, nicht, dass dieses Unternehmen einem niedrigeren Beweisgrad unterlegen hätte als die Klägerin. Dies bedeutet nur, dass die von dem betreffenden Unternehmen beigebrachten Beweise hinreichend schlüssig waren, um diese Untersuchung einzuleiten, deren Ziel die endgültige Bestätigung des Vorbringens dieses Unternehmens war. Außerdem lässt, obwohl die Klägerin wiederholt vorbringt, dass ihr die Behandlung als neuer ausführender Hersteller hätte gewährt werden müssen, da sie Anscheinsbeweise vorgelegt habe, die darlegten, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen erfülle, nichts in Art. 3 der endgültigen Verordnung und erst recht nicht in Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung darauf schließen, dass es hinreicht, dass das betreffende Unternehmen solche Beweismittel vorlegt, um der ihm obliegenden Beweislast nachzukommen. In beiden Fällen hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass das an der Behandlung als neuer ausführender Hersteller interessierte Unternehmen nachzuweisen hat, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

84      Drittens erfolgte in der Untersuchung, die zum Erlass der Durchführungsverordnung Nr. 102/2012 führte, anders als in der Untersuchung, die zum Erlass der endgültigen Verordnung führte, keine Stichprobenauswahl, so dass es für den koreanischen ausführenden Hersteller möglich war, sich auf Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 1 bis 3 der Grundverordnung zu berufen. Es ist jedoch bereits im Rahmen des ersten Klagegrundes entschieden worden, dass eine Diskriminierung nicht deshalb festgestellt werden kann, weil die neuen ausführenden Hersteller keine Überprüfung auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung erreichen können, wenn die Stichprobenauswahl in der Ausgangsuntersuchung angewandt wurde und ihnen folglich der Antidumpingzollsatz nicht gewährt werden kann, der für die ausführenden Hersteller gilt, die an der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet haben, aber nicht in die Stichprobe aufgenommen wurden.

85      Viertens gilt Gleiches für die Frage der Unterschiede hinsichtlich der Mitteilung der Einleitung der Untersuchung an die interessierten Parteien, die danach variiert, ob Art. 3 der endgültigen Verordnung oder Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung herangezogen wird, und auch davon abhängt, ob in der Ausgangsuntersuchung das Stichprobenverfahren angewandt wurde.

86      Fünftens geht die nach der Durchführungsverordnung 2015/2179 eingeleitete Untersuchung, da sie auch auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung geführt wird, nach dessen Unterabs. 3 mit der Befreiung von den geltenden Antidumpingzöllen und der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren während der Dauer dieser Untersuchung einher. Derartiges ist in Art. 3 der endgültigen Verordnung nicht vorgesehen, auf dessen Grundlage die fragliche Untersuchung erfolgte.

87      Sechstens ist festzustellen, dass die Klägerin die Zeit, die die Kommission benötigt, um eine Untersuchung auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung einzuleiten, mit der Dauer einer Entscheidung in der Sache über die Gewährung der Behandlung als neuer ausführender Hersteller nach Art. 3 der endgültigen Verordnung vergleicht. Diese beiden Situationen sind jedoch nicht vergleichbar. Außerdem unterscheiden sich die beiden Fälle durch den zufriedenstellenden Charakter der Akte des koreanischen ausführenden Herstellers, im Gegensatz zur unzureichend dokumentierten Akte der Klägerin, ebenso wie durch den Umstand, dass die Klägerin ursprünglich eine Interimsüberprüfung auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung beantragt hatte und dass zeitweise Zweifel an der Art der von der Klägerin gewünschten Überprüfung oder an der Rangfolge aufkamen, in der die Anträge auf Interimsüberprüfung und Gewährung der Behandlung als neuer ausführender Hersteller zu prüfen waren.

88      Siebtens ist hinsichtlich des zum ersten Mal in der Erwiderung geltend gemachten Vorbringens eines Verstoßes gegen Art. 16 Abs. 2 der Grundverordnung zunächst seine Zulässigkeit zu prüfen. Die Klägerin, die dazu in der mündlichen Verhandlung befragt worden ist, wollte dazu nicht Stellung nehmen. Die Kommission hat vorgetragen, dass dieses Vorbringen ein neues Angriffsmittel darstelle, so dass es für unzulässig zu erklären sei. Insoweit hat die Klägerin zwar in der Klageschrift beanstandet, dass die Kommission keinen Vor-Ort-Besuch durchgeführt habe, doch geht daraus nicht klar hervor, dass es sich um einen Nichtigkeitsgrund und keine allgemeine Bemerkung handelte. Daher hat die Klägerin den Verstoß gegen die angeführte Bestimmung erst im Stadium der Erwiderung zum ersten Mal vor dem Gericht geltend gemacht. Mithin handelt es sich um neues Vorbringen, das daher unzulässig ist.

89      Jedenfalls genügt der Hinweis, dass Art. 16 Abs. 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Kontrollbesuche vorsieht, dass „[d]ie Kommission … bei Bedarf Untersuchungen in Drittländern durchführen [kann]“. Daher ist die Kommission, selbst bei Zweifeln an den Informationen in der Akte eines ausführenden Herstellers, nicht verpflichtet, Nachprüfungen vor Ort durchzuführen, wie sie im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Die Klägerin hat keine Verpflichtung der Kommission in diesem Sinn dargetan. Dies gilt umso mehr im Rahmen der Überprüfungen, da die Beweislast für die Erfüllung der vorgesehenen Voraussetzungen klar beim Wirtschaftsteilnehmer liegt, der die Gewährung der Behandlung als neuer ausführender Hersteller, sei es nach Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung oder nach Art. 3 der endgültigen Verordnung, beantragt.

90      Daraus folgt, dass die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass sie diskriminiert worden sei, so dass der zweite Klagegrund zurückzuweisen ist.

 Zum dritten Klagegrund: offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts

91      Mit ihrem dritten Klagegrund rügt die Klägerin die Erwägungsgründe 11, 12 und 16 des angefochtenen Beschlusses. Diese lauten wie folgt:

„(11)      In Bezug auf Kriterium b – [die Klägerin] ist nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden, der den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt – erklärte Foshan Lihua in seiner Antwort auf den Fragebogen, dass es aus einer Gruppe von sechs verbundenen Unternehmen bestehe. Aus den Antworten auf die beiden Anforderungsschreiben ging hervor, dass zwei weitere verbundene Unternehmen existierten, die in der Antwort auf den Fragebogen nicht erwähnt worden waren. Allerdings wurde in den Antwortschreiben nicht angegeben, wann diese beiden Unternehmen errichtet worden waren und ob sie Beteiligungen an anderen juristischen Personen erworben hatten.

(12)      Nach der Unterrichtung erklärte Foshan Lihua, diese beiden Unternehmen seien in der ursprünglichen Antwort nicht erwähnt worden, weil sie die betroffene Ware weder hergestellt noch verkauft hätten und auch nicht mehr bestünden. Das Unternehmen brachte jedoch keine hinreichenden zusätzlichen Belege bei, die diese Erklärungen und insbesondere die Aussagen zur Existenz und Tätigkeit seiner Investmentgesellschaft mit Sitz in Hongkong untermauert hätten.

(16)      [Die Klägerin] erklärte, dass im [ursprünglichen] Untersuchungszeitraum lediglich zwei Unternehmen der Gruppe aktiv an der Herstellung und am Verkauf der betroffenen Ware beteiligt gewesen seien: Foshan Lihua habe die betroffene Ware hergestellt und ausschließlich auf dem Inlandsmarkt verkauft, während der verbundene Händler Foshan Henry (im Folgenden ‚Henry‘) die betroffene Ware zwar in andere Länder ausgeführt habe, jedoch nicht in die Union. Allerdings waren die vo[n der Klägerin] vorgelegten Nachweise unvollständig, da aus den Verkaufsunterlagen von Foshan Lihua für den [ursprünglichen] Untersuchungszeitraum keinerlei Lieferbedingungen, Kundenanschriften oder Lieferadressen hervorgingen und das Umsatzregister von Foshan Henry für das Jahr 2009 keinerlei Kundennamen enthielt. Daher konnte die Kommission nicht feststellen, ob Foshan Lihua die betroffene Ware im [ursprünglichen] Untersuchungszeitraum in die Union ausgeführt hatte. Darüber hinaus legte [die Klägerin] für die Jahre nach dem [ursprünglichen] Untersuchungszeitraum keine detaillierten Verkaufsunterlagen von Foshan Lihua vor.“

92      Da die Erwägungsgründe 11 und 12 des angefochtenen Beschlusses die zweite und der 16. Erwägungsgrund dieses Beschlusses die erste Voraussetzung für die Gewährung der Behandlung nach Art. 3 der endgültigen Verordnung betreffen, gliedert sich dieser Klagegrund in zwei Teile. Sie sind daher getrennt zu prüfen.

 Zum ersten Teil: offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts in den Erwägungsgründen 11 und 12 des angefochtenen Beschlusses

93      In den Erwägungsgründen 11 und 12 des angefochtenen Beschlusses wirft die Kommission der Klägerin im Wesentlichen vor, ihr unvollständige Informationen über die Struktur ihrer Gruppe und über die Tätigkeiten der Gesellschaften, aus denen diese bestehe, gegeben zu haben. Diese Gründe gehören zur Prüfung der zweiten Voraussetzung der Anwendung von Art. 3 der endgültigen Verordnung betreffend die fehlende Verbindung mit ausführenden Herstellern, die den Antidumpingzöllen unterliegen. Die Kommission stellte u. a. fest, dass die Antworten auf die Klarstellungsverlangen entgegen den von der Klägerin ursprünglich übermittelten Informationen ergeben hätten, dass eines der Unternehmen der Gruppe, nämlich Foshan Nanhai Huachangsheng Textile Co. Ltd, im Eigentum zweier anderer, in der ursprünglichen Antwort nicht angeführter Unternehmen gestanden habe, nämlich Lihua International (HK) Holding Ltd und Foshan Huachang Textile Development Co. Ltd, die ihrerseits im Eigentum der Mitglieder einer einzigen Familie stünden und von denen die Klägerin weder die Gründungsdaten, die genauen Tätigkeiten, wie etwaige Beteiligungen an anderen Unternehmen, noch den aktuellen Status durch Beweismittel habe belegen können.

94      Die Klägerin rügt diese Feststellungen und macht geltend, sie habe alle erforderlichen Informationen über die interne Organisation der Gesellschaften sowie über ihre Gruppe in den Schreiben vom 11. Dezember 2014 und 22. Januar 2016 vorgelegt.

95      In Anhang 3 des Schreibens vom 11. Dezember 2014 habe sie das Gründungsdatum von Foshan Nanhai Huachangsheng Textile sowie ihre Beteiligungsverhältnisse mittels ihrer Betriebsgenehmigung bereits dargelegt.

96      Die beiden im Schreiben vom 22. Januar 2016 offengelegten Gesellschaften seien in der Textil- und Kartonerzeugung tätig gewesen und seien ursprünglich nicht angeführt worden, da sie keine Verbindung zur Herstellung oder Vermarktung der betroffenen Ware hätten. Insbesondere habe die Klägerin der Kommission in diesem Schreiben mitgeteilt, dass Lihua International (HK) Holding im Textilsektor tätig gewesen sei und vom Jahr 2006 bis zum 1. Januar 2015 zu reinen Handelszwecken bestanden habe. Dieses Schreiben habe auch eine Liste der Gesellschaften der betreffenden Gruppe mit ihren Gründungsdaten enthalten.

97      In den der Kommission übermittelten Betriebsgenehmigungen, die in den Anlagen A 9 und A 10 zur Klageschrift enthalten seien, seien die Gründungsdaten der Unternehmen der Gruppe sowie ihre fehlende Verbindung zu anderen Unternehmen angeführt.

98      Die Kommission habe niemals in Abrede gestellt, dass eine Gesellschaft, die eine Betriebsgenehmigung im Bereich Textil, Karton oder Investitionen innehabe, nach chinesischem Recht dem förmlichen Verbot unterliege, Keramikfliesen zu erzeugen und in irgendeiner Weise zu vermarkten; andernfalls begehe sie eine Straftat. Es sei daher ausgeschlossen, dass diese Gesellschaften im ursprünglichen Untersuchungszeitraum Keramikfliesen in die Union ausgeführt hätten oder mit Ausführern dieser Ware verbunden seien.

99      Die Klägerin sei daher überrascht, dass sich der angefochtene Beschluss auf ein „Fehlen zusätzlicher Elemente“ stütze, deren Vorlage die Kommission niemals von ihr verlangt habe.

100    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

101    Hierzu sieht Art. 3 der endgültigen Verordnung im Wesentlichen vor, dass ein neuer chinesischer ausführender Hersteller der Kommission hinreichende Beweise dafür vorlegen kann, dass er erstens die betroffenen Waren mit Ursprung in China im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht ausgeführt hat, dass er zweitens nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit der endgültigen Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt, und dass er drittens die betroffenen Waren erst nach Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums tatsächlich ausgeführt hat oder diesbezüglich eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist; in diesem Fall kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses mit einfacher Mehrheit beschließen, Art. 1 Abs. 2 der endgültigen Verordnung dahin gehend zu ändern, dass dem Hersteller der Zollsatz von 30,6 % für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen zugestanden wird.

102    Diese Bestimmung macht daher die Gewährung der Behandlung als neuer ausführender Hersteller davon abhängig, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass er die drei oben in Rn. 101 genannten Voraussetzungen erfüllt. Da diese Voraussetzungen kumulativ anzuwenden sind, hat der Umstand, dass eine von ihnen nicht erfüllt wird, die Ablehnung der Gewährung dieser Behandlung zur Folge.

103    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Unionsorgane im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen. Daraus folgt, dass die Kontrolle einer Beurteilung der Organe durch den Unionsrichter auf die Prüfung der Fragen zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. In den Fällen, in denen die Organe der Union über einen Beurteilungsspielraum verfügen, kommt der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, eine umso grundlegendere Bedeutung zu. Zu diesen Garantien gehören insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, das Recht des Bürgers, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen, und das Recht auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung (vgl. Urteil vom 28. Februar 2017, Yingli Energy [China] u. a./Rat, T‑160/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:125, Rn. 203 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104    Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist zu prüfen, ob die Klägerin nachweisen konnte, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 11 und 12 des angefochtenen Beschlusses eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts vorgenommen hat.

105    Es steht fest, dass die Kommission im Rahmen der Beurteilung der Voraussetzung, wonach der an der Behandlung als ausführender Hersteller interessierte Wirtschaftsteilnehmer nachweisen muss, dass er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit der endgültigen Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt, die Klägerin in dem an diese gerichteten Fragebogen ersuchte, ihr die Zusammensetzung der Unternehmensgruppe der Klägerin darzustellen, wobei sie darauf hinwies, dass diese Darstellung ihr ermöglichen müsse, die genaue Natur der Verbindungen, die die Klägerin zu anderen Gesellschaften haben könnte, klar zu erkennen. In der Antwort auf diesen Fragebogen wies die Klägerin auf fünf verbundene Gesellschaften hin, die Gruppe umfasse also insgesamt sechs Gesellschaften. Da die Kommission die vorgelegten Informationen nicht als vollständig ansah, bat sie die Klägerin im ersten Klarstellungsverlangen u. a. um Übermittlung einer Liste der Anteilseigner von Foshan Nanhai Huachangsheng Textile.

106    Die Antwort auf dieses Verlangen ergab, dass das letztgenannte Unternehmen im Eigentum zweier anderer Gesellschaften, die in der Antwort auf den Fragebogen nicht genannt worden waren, nämlich Lihua International (HK) Holding und Foshan Huachang Textile Development, gestanden hatte.

107    Im Schreiben vom 18. September 2015 teilte die Kommission der Klägerin u. a. mit, dass ihr Antrag weiterhin unzureichend untermauert sei, und übermittelte ihr ein zweites Klarstellungsverlangen. Sie ersuchte sie u. a. um Vorlage weiterer Informationen zu dem Dokument, das in der Anlage B 15 zur Klagebeantwortung vorgelegt worden war und das zeige, dass Lihua International (HK) Holding und Foshan Huachang Textile Development die Anteilseigner von Foshan Nanhai Huachangsheng Textile seien. Konkret bat die Kommission die Klägerin, die Geschäftstätigkeiten dieser beiden Gesellschaften zu beschreiben.

108    In ihrer Antwort vom 29. September 2015 führte die Klägerin hinsichtlich der Geschäftstätigkeiten dieser beiden Gesellschaften lediglich Tätigkeiten der „Finanzierung und [der] Investition“ für Lihua International (HK) Holding und der „Erzeugung und [des] Verkaufs von Textilwaren“ für Foshan Huachang Textile Development an.

109    Im neunten Erwägungsgrund des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung legte die Kommission dar, dass ihr die Antworten der Klägerin weder über die Gründungsdaten der beiden Gesellschaften noch über ihre etwaigen Beteiligungen an anderen Gesellschaften Auskunft gäben. Wie nämlich die Kommission im Wesentlichen geltend macht, steht zwar fest, dass diese zwei Gesellschaften an einer anderen Gesellschaft derselben Gruppe, nämlich Foshan Nanhai Huachangsheng Textile, beteiligt waren, doch hat die Klägerin keine Informationen zum Nachweis dafür vorgelegt, dass diese Gesellschaften nicht an anderen Unternehmen beteiligt waren. Es ist festzustellen, dass diese Frage im Hinblick auf Lihua International (HK) Holding, die eine Finanzierungs- und Investitionsgesellschaft war, besonders bedeutend ist. Ohne diese Informationen kann nicht geprüft werden, ob diese Gesellschaft, und damit die gesamte Gruppe, keine Verbindung zu Gesellschaften hatte, die den geltenden Antidumpingzöllen unterlagen.

110    Im Schreiben vom 20. Dezember 2015 mit einer Stellungnahme zum Dokument zur allgemeinen Unterrichtung und in der Anhörung gab die Klägerin an, dass diese zwei Gesellschaften ihre Tätigkeiten im Jahr 2008 eingestellt hätten. Allerdings hat die Klägerin kein Dokument in der dem Gericht vorliegenden Akte bezeichnet, das belegen könnte, dass sie der Kommission Nachweise zu den Daten der Beendigung der Tätigkeit dieser zwei Gesellschaften sowie zu deren Beteiligungen an anderen Gesellschaften vorgelegt hätte. Wie in der vorstehenden Rn. 109 dargelegt, ist diese fehlende Information vor allem im Hinblick auf Lihua International (HK) Holding bedeutend.

111    Wie die Kommission im Wesentlichen vorträgt, hat die Klägerin sodann ihren Standpunkt geändert, um im Schreiben vom 22. Januar 2016 auszuführen, dass erstens die Beendigung der Tätigkeit von Lihua International (HK) Holding am 1. Januar 2015 erfolgt sei, dass zweitens Foshan Huachang Textile Development im Jahr 2001 gegründet worden sei und ihre Anteilseigner der Familie angehörten, der auch Lihua International (HK) Holding und Foshan Huachang Textile Development gehörten (siehe oben, Rn. 93) und dass drittens Foshan Nanhai Huachansheng Textile immer noch tätig sei, und zwar weder in der Vermarktung noch im Handel, sondern ausschließlich in der Finanzierung. Allerdings hat die Klägerin kein Dokument in der dem Gericht vorliegenden Akte bezeichnet, das belegen könnte, dass sie der Kommission Nachweise für diese Behauptungen vorgelegt hätte.

112    Zwar ist die Eintragungsbestätigung von Lihua International (HK) Holding vorgelegt worden, doch ergeben sich daraus nicht die oben in Rn. 111 genannten Informationen. In der Erwiderung macht die Klägerin außerdem geltend, dass darin angegeben sei, dass sie 2007 abgelaufen sei. Insoweit ist festzustellen, dass dieses Vorbringen, wenn es als ein Versuch zu verstehen ist, ein Datum der Beendigung der Tätigkeit dieses Unternehmens nachzuweisen, eine neuerliche Änderung des Standpunkts der Klägerin ist und ihm daher jede Glaubhaftigkeit fehlt. Jedenfalls ist nicht nachgewiesen, dass das Datum des Ablaufs der Bestätigung, nämlich genau ein Jahr nach der Eintragung des Unternehmens, das Datum der tatsächlichen Beendigung der Tätigkeit dieses Unternehmens darstellt.

113    Außerdem ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass sich der angefochtene Beschluss auf ein „Fehlen zusätzlicher Elemente“ stütze, die die Kommission niemals von ihr verlangt habe.

114    Im Schreiben vom 18. September 2015 ersuchte die Kommission die Klägerin, die Geschäftstätigkeiten dieser beiden Gesellschaften zu beschreiben, deren Existenz in der Antwort auf das erste Klarstellungsverlangen mitgeteilt wurde. Der neunte Erwägungsgrund des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung legt dar, dass die vorgelegten Informationen weder über die Gründungsdaten der beiden Unternehmen noch über die Frage, ob sie an anderen Gesellschaften Beteiligungen hielten, Auskunft gäben. Außerdem wurde in dem Fragebogen des Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller bereits darauf hingewiesen, dass die Antwort der Klägerin es der Kommission ermöglichen müsse, die genaue Art der Verbindungen, die die Klägerin zu anderen Gesellschaften haben könnte, klar zu erkennen. Es war daher Sache der Klägerin, geeignete Beweise vorzulegen, um die von der Kommission noch als unbeantwortet angesehenen Fragen zu beantworten. Außerdem ergibt sich aus dem Ausdruck der Klägerin „[b]eiliegend finden Sie die verlangten ergänzenden Informationen“, den sie im Schreiben vom 22. Januar 2016 verwendete, dass der Klägerin bewusst war, dass die Kommission von ihr zusätzliche Informationen zu diesem Thema verlangte.

115    Die Klägerin macht weiter geltend, dass sie, da kein Protokoll der Anhörung verfasst worden sei, sich nicht erinnere, dass die Frage nach dem Datum der Beendigung der Tätigkeit der zwei Gesellschaften behandelt worden sei. Die Kommission habe niemals Klarstellungen zu den „Daten der Beendigung“ verlangt. Diesem Vorbringen wird durch die Dokumente widersprochen, die die Klägerin selbst der Kommission im Rahmen ihrer Präsentation in der Anhörung vorlegte, in denen sie angab, dass Lihua International (HK) Holding ihre Tätigkeit im Jahr 2008 beendet habe.

116    Daraus folgt, dass die Klägerin in Anbetracht des widersprüchlichen und unvollständigen Charakters der Informationen, die sie der Kommission zu der geprüften Voraussetzung vorgelegt hat, zu Unrecht geltend macht, dass die Erwägungsgründe 11 und 12 des angefochtenen Beschlusses einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufwiesen.

117    Der erste Teil des dritten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts im 16. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses

118    Nach dem 16. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erklärte die Klägerin zwar im Wesentlichen, dass im ursprünglichen Untersuchungszeitraum lediglich zwei Unternehmen der Gruppe aktiv an der Herstellung und am Verkauf der betroffenen Ware beteiligt gewesen seien, in dem Sinn, dass Foshan Lihua die betroffene Ware hergestellt und ausschließlich auf dem Inlandsmarkt verkauft habe, während der verbundene Händler Foshan Henry die betroffene Ware zwar in andere Länder außerhalb der Union ausgeführt habe, doch hat sie der Kommission keine Beweismittel vorgelegt, die dieser die Feststellung erlaubt hätten, dass die Klägerin und die Unternehmen ihrer Gruppe die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt hätten. Nach Ansicht der Kommission waren nämlich die vorgelegten Nachweise unvollständig, da zum einen aus den Verkaufsunterlagen von Foshan Lihua für den ursprünglichen Untersuchungszeitraum keinerlei Lieferbedingungen, Kundenanschriften oder Lieferadressen hervorgegangen seien und zum anderen das Umsatzregister von Foshan Henry Trading für das Jahr 2009 keinerlei Kundennamen enthalten habe. Darüber hinaus habe die Klägerin für die Jahre nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum keine detaillierten Verkaufsunterlagen von Foshan Lihua vorgelegt.

119    Die Klägerin macht geltend, dass, da bis zum Jahr 2013 die Geschäfte von Foshan Lihua nicht gut gewesen seien, d. h. dass ihr nur einige Kunden Waren abgekauft hätten und dass Foshan Henry Trading ein sehr geringes Absatzvolumen gehabt habe, Foshan Henry Trading der Meinung gewesen sei, dass es nicht erforderlich sei, eine Liste der Namen und Anschriften ihrer Kunden zu führen, so dass sie in dem der Kommission übermittelten Register nicht enthalten seien. In der Erwiderung trägt die Klägerin vor, dies sei vielmehr aufgrund der beschränkten Zahl von Kunden so gewesen. Im Jahr 2009 habe sie nämlich ihre Waren über einen unabhängigen Händler in Malaysia vermarktet. Allerdings hat die Klägerin in der Klageschrift angegeben, dass sie im ursprünglichen Untersuchungszeitraum fast alle oder alle ihre Waren über die Foshan Guangchengda Import & Export Co. Ltd, eine chinesische Handelsgesellschaft, mit der sie nicht verbunden gewesen sei, verkauft habe und dass sie den Verkaufspreis bei Lieferung erhalten habe. Diese Verkäufe seien „inländisch“ gewesen.

120    Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass ihre Verkäufe ab dem Jahr 2013 gestiegen seien und Foshan Henry Trading entschieden habe, strengere Buchhaltungsregeln zu befolgen und eine Liste der Namen und Anschriften ihrer Kunden sowie der Lieferbedingungen zu führen. Sie habe keine wirtschaftliche Verbindung zu den oben in Rn. 119 angeführten unabhängigen Handelsgesellschaften mehr. Die der Kommission vorgelegten Verkaufs- und Ausfuhrunterlagen von Foshan Henry Trading für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 hätten sehr wohl die Angabe der Vertrags- und Rechnungsnummern, die Zahlungsart, die Lieferadressen, die Verkaufsmengen und Umsätze sowie den endgültigen Bestimmungsort enthalten.

121    In der Erwiderung macht die Klägerin geltend, dass die fehlende Angabe der Namen und Anschriften der Kunden auf das Fehlen einer elektronischen Verarbeitung der Register in den Jahren 2009 und 2010 sowie auf ihre fehlende Aktualisierung zurückzuführen sei.

122    Dennoch hätten die vor dem Jahr 2013 angeblich unzureichende Buchhaltung und die Geschäftsaufzeichnungen von Foshan Henry Trading die auf kleine Unternehmen anwendbaren chinesischen Vorschriften beachtet.

123    Die Kommission habe diese Umstände nie beanstandet.

124    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

125    Dazu ist festzustellen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, in der fraglichen Untersuchung die Dokumente vorgelegt zu haben, deren Fehlen die Kommission im 16. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat. Insbesondere hat sie kein Vorbringen erstattet und keinen Nachweis dafür vorgelegt, dass die Feststellungen der Kommission in diesem Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, die das Unternehmen Foshan Lihua betreffen, offensichtlich fehlerhaft sind. Die Klägerin hat vielmehr das Fehlen der fraglichen Informationen eingeräumt und Argumente zu dessen Rechtfertigung vorgebracht. Diese Argumente vermögen jedoch nicht die im selben Erwägungsgrund enthaltene Schlussfolgerung zu entkräften, mit der im Wesentlichen festgestellt wird, dass die Kommission auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Dokumente nicht feststellen konnte, dass die Klägerin und die Unternehmen ihrer Gruppe die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt hatten.

126    Erstens vermag das Vorbringen der Klägerin, wonach die Ausfuhrgesellschaft Foshan Henry Trading bis zum Jahr 2013 aufgrund des geringen Volumens oder der geringen Zahl ihrer Verkäufe keine Liste ihrer Kunden und deren Anschriften geführt habe, das Gericht nicht zu überzeugen. Zunächst hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die für Foshan Henry Trading übermittelten Verkaufszahlen alle erforderlichen Informationen einschließlich der Kundennamen für die Jahre 2010 bis 2014 enthalten hätten, dass jedoch die Kundennamen für das Jahr 2009 gefehlt hätten. Sodann können, wie die Kommission vorträgt, die Volumen der von Foshan Henry Trading durchgeführten Verkäufe der Klägerin, die in ihrem Register für die Jahre 2009 und 2010 ausgewiesen sind und in der Anlage B 12 zur Klagebeantwortung wiedergegeben werden, keineswegs als unerheblich angesehen werden. Die Klägerin hat im Übrigen die Richtigkeit der in Rede stehenden Beträge, die die Kommission sowohl in ihren Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, nicht bestritten. Schließlich ist festzustellen, dass das Vorbringen, wonach das Fehlen der erforderlichen Informationen vielmehr auf die beschränkte Zahl von Kunden zurückzuführen sei (siehe oben, Rn. 119), in keiner Weise untermauert ist und den Mangel an Glaubhaftigkeit der von der Klägerin dem Gericht vorgelegten Informationen verstärkt. Dieses Vorbringen stellt nämlich eine neuerliche Änderung des Standpunkts der Klägerin dar.

127    Zweitens wird das Vorbringen der Klägerin, wonach fast alle oder alle ihre Ausfuhren vor dem Jahr 2013 über das Handelsunternehmen Foshan Guangchengda Import & Export erfolgt seien, sowohl durch das Dokument widerlegt, das in den Anlagen B 19 und B 29 zur Klagebeantwortung vorgelegt worden ist, aus dem hervorgeht, dass die Klägerin erhebliche Mengen ihrer Waren auch an andere Ausfuhrunternehmen verkauft hat, als auch durch die eigenen Erklärungen der Klägerin, wonach sie im Jahr 2009 ihre Waren an einen unabhängigen Händler in Malaysia verkauft habe.

128    Drittens genügt zu dem Vorbringen der Klägerin bezüglich der Vereinbarkeit der Buchhaltung und der Register, die sie der Kommission vorgelegt hat, mit den auf kleine Unternehmen anwendbaren chinesischen Vorschriften die Feststellung, dass es nicht in rechtlich hinreichender Weise untermauert wurde. Da der Grundsatz iura novit curia nicht für das Recht der Mitgliedstaaten und erst recht nicht für das Recht von Drittländern gilt, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage, die gegebenenfalls von demjenigen nachzuweisen ist, der sich auf sie beruft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2017, Moravia Consulting/EUIPO – Citizen Systems Europe [SDC‑444S], T‑318/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:719, Rn. 72). Die Klägerin hat jedoch nichts zur Stützung ihrer Behauptung vorgelegt. Insbesondere hat die Klägerin auf keine konkrete Seite der Akte in der vorliegenden Rechtssache Bezug genommen, um dieses Vorbringen nachzuweisen. Jedenfalls ist die Beachtung der nationalen Buchhaltungsvorschriften im Rahmen eines Antidumpingverfahrens, wie dem in Rede stehenden, das andere Ziele als diese Vorschriften verfolgt, für sich genommen nicht beweiskräftig.

129    Außerdem ist mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass dieser auch nicht vorgeworfen werden kann, dass sie rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt hat, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können. Ebenso ist die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Einrichtung der Union, von der die Entscheidung stammt, bei deren Erlass verfügte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 168, und vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T‑109/01, EU:T:2004:4, Rn. 49). Die Klägerin hat jedoch eingeräumt, dass die Frage der Vereinbarkeit der Buchhaltung und der Register, die sie der Kommission vorgelegt hat, mit den auf kleine Unternehmen anwendbaren chinesischen Vorschriften im Verwaltungsverfahren nicht aufgeworfen wurde.

130    Viertens macht die Klägerin zwar geltend, dass die der Kommission vorgelegten Verkaufs- und Ausfuhrunterlagen von Foshan Henry Trading für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 die Angabe der Vertrags- und Rechnungsnummern, die Zahlungsart, die Lieferadressen, die Verkaufsmengen und Umsätze sowie den endgültigen Bestimmungsort enthalten hätten, doch hat sie nicht nachgewiesen, dass sie auch die Namen der Kunden für das Jahr 2009 enthielten. Dabei handelt es sich indessen um eine Tatsache, auf die sich der 16. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stützt.

131    Somit sind der zweite Teil des dritten Klagegrundes und folglich der dritte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte

132    Mit ihrem vierten Klagegrund rügt die Klägerin die Erwägungsgründe 13, 14 und 22 des angefochtenen Beschlusses. Diese lauten wie folgt:

„(13)      Außerdem gibt es Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Niederlassungen und/oder Tochterunternehmen, die [die Klägerin] in [ihren] jeweiligen Antworten an die Kommission nicht angab. Im Zuge einer Anhörung bei der Kommission am 13. Januar 2016 wurde [die Klägerin] näher über die Art dieser Anhaltspunkte informiert, so etwa darüber, dass laut dem internen Organigramm des Unternehmens und anderen öffentlich zugänglichen Informationen eine Niederlassung in Shiwan existierte. Diese Information wurde vo[n der Klägerin] weder bestätigt noch in Abrede gestellt.

(14)      In Anbetracht dessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Angaben [der Klägerin] zu diesem Kriterium unvollständig sind und im Widerspruch zu öffentlich zugänglichen Informationen stehen. Somit konnte bei der [Ausgangsu]ntersuchung nicht bestätigt werden, dass [die Klägerin] nicht mit einem Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, der den geltenden Maßnahmen unterliegt. Folglich wird dieses Kriterium vo[n der Klägerin] nicht erfüllt.

(22)      Da die Angaben de[r Klägerin] unvollständig sind und anderen der Kommission vorliegenden Informationen widersprechen, lässt sich nach Auffassung der Kommission nicht ausschließen, dass Foshan Lihua während des [ursprünglichen] Untersuchungszeitraums die betroffenen Waren entweder direkt, über verbundene Unternehmen oder über Produktionsvereinbarungen mit anderen, nicht verbundenen Unternehmen in die Union ausführte. Daher konnte bei der Untersuchung nicht die Feststellung getroffen werden, dass [die Klägerin] im [ursprünglichen] Untersuchungszeitraum keine Keramikfliesen mit Ursprung in der [Volksrepublik] China ausführte. Somit erfüllt [die Klägerin] dieses Kriterium nicht.“

133    Die Erwägungsgründe 13 und 14 des angefochtenen Beschlusses gehören, so wie die Erwägungsgründe 11 und 12, die das Gericht im Rahmen des ersten Teils des dritten Klagegrundes geprüft hat, zur Würdigung der Voraussetzung, wonach der Wirtschaftsteilnehmer, der die Behandlung als neuer ausführender Hersteller beantragt, nachzuweisen hat, dass er nicht mit einem anderen Unternehmen verbunden ist, das den bestehenden Antidumpingzöllen unterliegt. Zum einen wies die Kommission im 13. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass die Klägerin ihr nicht die gesamte Struktur ihrer Gruppe dargelegt habe und dass sie verbundene Gesellschaften oder Tochtergesellschaften ihr gegenüber nicht angegeben habe, die jedoch durch öffentlich zugängliche Informationen ermittelt worden seien. Die Kommission habe der Klägerin diese Tatsachen in der Anhörung vorgelegt und habe sie speziell zu einer Niederlassung in Shiwan (China) befragt. Zum anderen kam sie im 14. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu dem Schluss, dass die Angaben der Klägerin zum Nachweis, dass sie die fragliche Voraussetzung erfülle, unvollständig seien und im Widerspruch zu öffentlich zugänglichen Informationen stünden, so dass diese Voraussetzung nicht als erfüllt angesehen werden könne.

134    Im 22. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, der, wie der 16. Erwägungsgrund dieses Beschlusses, den das Gericht im zweiten Teil des dritten Klagegrundes geprüft hat, zur Würdigung der Voraussetzung gehört, dass die Unternehmensgruppe der Klägerin im ursprünglichen Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt hat, stellt die Kommission im Wesentlichen fest, dass der unvollständige und widersprüchliche Charakter der von der Klägerin vorgelegten Informationen sie an der Feststellung hindere, dass die Klägerin oder ihre Gruppe die fraglichen Ausfuhren nicht getätigt habe.

135    Der vorliegende Klagegrund umfasst im Wesentlichen zwei Teile, wovon sich der eine gegen die Erwägungsgründe 13 und 14 des angefochtenen Beschlusses betreffend die zweite Voraussetzung und der andere gegen den 22. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses betreffend die erste Voraussetzung richtet. Diese Teile sind getrennt zu prüfen.

 Zum ersten Teil: Verletzung der Verteidigungsrechte betreffend die Erwägungsgründe 13 und 14 des angefochtenen Beschlusses

136    Erstens trägt die Klägerin vor, dass weder ein Protokoll noch eine Aufzeichnung von der Anhörung erstellt und ihr keine Information zu der Niederlassung in Shiwan gegeben worden sei. Die Klägerin sei daher nicht in der Lage, zu prüfen, was sich in dieser Anhörung ereignet habe und ob die Kommission die von der Klägerin bei dieser Gelegenheit getätigten Äußerungen verstanden habe. In der Erwiderung gibt die Klägerin an, dass die Frage dieser Niederlassung von der Kommission in der Anhörung angesprochen worden sei. Allerdings erinnere sich die Klägerin nicht genau an die Bemerkungen der Kommission. Ohne ein Protokoll oder eine Aufzeichnung, hinsichtlich derer die Klägerin das Recht zur Stellungnahme und gegebenenfalls zu Berichtigungen gehabt hätte, hätte sich die Kommission zur Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auf die angeblich in der Anhörung erfolgten Äußerungen beziehen dürfen. Die Anhörung habe das Dokument zur allgemeinen Unterrichtung betroffen, aber darin sei die Niederlassung in Shiwan nicht genannt.

137    Somit habe die Kommission die Klägerin erstmals im Rahmen des angefochtenen Beschlusses schriftlich über das Bestehen dieser Niederlassung in Shiwan und ihre Bedeutung für den zu erlassenden Beschluss unterrichtet. Sie sei weder im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung noch in irgendeinem anderen Dokument erwähnt gewesen, so dass die Klägerin nicht gewusst habe, auf welche öffentlich zugänglichen Informationen sich die Kommission bezogen habe. Die Kommission habe der Klägerin keine Möglichkeit zur Äußerung zu diesen öffentlich zugänglichen Informationen oder zu ihrer Kenntnisnahme gegeben.

138    Hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, sich zu der Niederlassung in Shiwan zu äußern, hätte sie dargelegt, dass es sich nicht um eine Handelsgesellschaft, sondern um eine Genossenschaft handele, der alle Erzeuger von Keramikfliesen der Region Foshan, wie die Klägerin, beitreten müssten und die, unter Aufsicht des Staates, gemeinsame Forschungs- und Technologieprogramme im Bereich der Keramikfliesen zu Gunsten ihrer Mitglieder sicherstellen solle. Sie betreibe kein operatives Geschäft, keine Erzeugung, keinen Verkauf und keine Vermarktung, was die chinesische Regierung hätte bestätigen können, wenn sie von der fraglichen Untersuchung unterrichtet worden wäre. Es sei völlig ausgeschlossen, dass diese in Shiwan ansässige Gesellschaft die betroffenen Waren im ursprünglichen Untersuchungszeitraum in die Union ausgeführt habe oder dass davon ausgegangen werden könne, dass sie auf gesellschaftsrechtlicher Ebene eine Verbindung zu anderen Ausführern herstelle.

139    Zweitens habe die Kommission der Klägerin in der fraglichen Untersuchung nicht mitgeteilt, welche öffentlich zugänglichen Informationen sie dem 14. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zugrunde gelegt habe. Sie habe auch die Gründe nicht dargelegt, aus denen die zahlreichen von der Klägerin vorgelegten Informationen unvollständig und widersprüchlich seien.

140    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

141    Sie räumt ein, kein Anhörungsprotokoll erstellt zu haben. Es sei jedoch in der Anhörung eine Präsentation gehalten worden und die Klägerin habe eine Zusammenfassung der in der Anhörung besprochenen Punkte verfasst. Auf die Anhörung sei außerdem ein Schriftwechsel gefolgt. Daher habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, während und nach der Anhörung Erklärungen abzugeben.

142    Die Niederlassung in Shiwan sei durch das Organigramm des Unternehmens (Anlage B 30 zur Klagebeantwortung) zutage getreten. Dazu sei keine Erläuterung gegeben worden, außer dass sie unter der Kontrolle des Generaldirektors für Verkäufe stehe. Die Kommission habe der Klägerin in der Anhörung die Beweise vorgelegt, die Klägerin habe jedoch keine Stellungnahme dazu abgegeben.

143    Ebenso nehme der Abschnitt „Neuigkeiten“ auf der Internetseite der Klägerin Bezug auf die Messe „China Import & Export“ in Kanton (China) im Jahr 2015 (Anlage B 32 zur Klagebeantwortung), bei der eine Tochtergesellschaft namens Meta, Inc. sowie unter der Bezeichnung Meta Tiles, Inc. beworbene Waren genannt würden. Der Kommission sei nicht bekannt, ob Meta Tiles nur eine Handelsmarke sei oder ob es sich um eine eigenständige juristische Person handele. Diese Informationen seien der Klägerin in der Anhörung auch mitgeteilt worden, seien aber weder entkräftet noch bestätigt worden.

144    Folglich enthielten die Ausführungen der Klägerin zur Gesellschaft in Shiwan in Rn. 75 der Klageschrift neue Gesichtspunkte, die in der fraglichen Untersuchung nicht mitgeteilt worden seien. Mit ihrer Bekanntgabe bestätige die Klägerin in Wahrheit, dass diese Niederlassung in Shiwan eine juristische Person sei und dass Foshan Lihua Anteile an ihr halte. Diese neue Information zeige einmal mehr, dass die von der Klägerin übermittelten Auskünfte über die verbundenen Einheiten von Anfang an unvollständig gewesen seien und dass die Erklärungen der Klägerin nicht zuverlässig seien. Die in Rn. 75 der Klageschrift übermittelten Informationen untermauerten die Schlussfolgerungen im angefochtenen Beschluss.

145    Jedenfalls sei die Frage der Niederlassung in Shiwan für sich genommen für das Ergebnis der Überprüfung der Behandlung als neuer ausführender Hersteller nicht ausschlaggebend gewesen. Es sei vielmehr die Summe aller Lücken und Widersprüche in den von der Klägerin vorgelegten Informationen, die zur Ablehnung des Antrags auf Gewährung der Behandlung als neuer ausführender Hersteller geführt habe.

146    Bei den im 14. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannten öffentlich zugänglichen Informationen handele es sich um mehrere Internetseiten, die auf ein Unternehmen namens „Foshan Lehua“ in Shiwan Bezug nähmen (Anlage B 31 zur Klagebeantwortung), die Internetseite des Unternehmens mit den Informationen über Meta Tiles (Anlage B 32 zur Klagebeantwortung) und die Ergebnisse einer Recherche im Gesellschaftsregister von Hongkong (China) (Anlage B 34 zur Klagebeantwortung).

147    Nach ständiger Rechtsprechung gehört der Anspruch auf rechtliches Gehör zur Wahrung der Verteidigungsrechte und dieser Anspruch garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega, C‑166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 46, und vom 9. Februar 2017, M, C‑560/14, EU:C:2017:101, Rn. 25).

148    Die Regel, wonach der Adressat einer beschwerenden Entscheidung in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt vorzutragen, bevor die Entscheidung getroffen wird, soll insbesondere der betroffenen Person ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega, C‑166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 47, und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C‑249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

149    Außerdem hat, wie sich aus Art. 6 Abs. 6 Unterabs. 4 der Grundverordnung (jetzt Art. 6 Abs. 6 Unterabs. 4 der Verordnung 2016/1036) im Wesentlichen ergibt, derjenige, der auf mündliche Informationen Bezug nehmen will, deren Vorliegen zu beweisen.

150    Erstens trägt die Kommission zwar vor, die Klägerin in der Anhörung zur Niederlassung in Shiwan befragt zu haben, was die Klägerin im Rahmen der Erwiderung einräumt, doch hat sie weder ein Protokoll der Anhörung erstellt noch behauptet, davon eine Aufzeichnung gemacht zu haben. Die Kommission hat auch kein Dokument in der Akte angeben können, in dem die Fragen an die Klägerin zu dieser Niederlassung in der Anhörung enthalten wären.

151    Was das angebliche Bestehen von Meta Tiles anbelangt, erkennt die Klägerin nicht an, dass diese Frage in der Anhörung von der Kommission aufgeworfen worden sei.

152    Zu den öffentlich zugänglichen Informationen, nämlich den verschiedenen Internetseiten, hat die Kommission ebenfalls nicht nachgewiesen, sie in der Anhörung oder später angesprochen oder der Klägerin Möglichkeit zur Äußerung dazu gegeben zu haben.

153    Folglich hat die Klägerin dargetan, dass sich die Kommission in den Erwägungsgründen 13 und 14 des angefochtenen Beschlusses nicht auf die in der Anhörung getätigten Äußerungen oder auf die Informationen, zu denen sich die Klägerin nicht sachdienlich äußern konnte, stützen konnte.

154    Außerdem wurde das Organigramm von Foshan Lihua, das den Hinweis auf eine Niederlassung in Shiwan enthält, der Kommission schon im Schreiben der Klägerin vom 7. September 2013, das in der Anlage B 2 zur Klagebeantwortung enthalten ist, übermittelt. Daher konnte die Kommission die Klägerin hierzu bereits vor der Anhörung befragen.

155    Zweitens ist zu prüfen, ob durch die Schlussfolgerung in der vorstehenden Rn. 153 die Schlussfolgerung am Ende des 14. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses widerlegt wird, wonach bei der fraglichen Untersuchung nicht habe bestätigt werden können, dass die Klägerin nicht mit einem chinesischen Ausführer oder Hersteller verbunden sei, der den geltenden Maßnahmen unterliege.

156    Aus dem 14. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass er sich auf zwei Arten von Mängeln stützt, die der Klägerin vorgeworfen werden. Zum einen handelt es sich um Widersprüchlichkeit der Angaben der Klägerin hinsichtlich der öffentlich zugänglichen Informationen, die die Schlussfolgerungen im 13. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses betrifft, zu dem in der vorstehenden Rn. 153 festgestellt worden ist, dass er die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt.

157    Zum anderen stützt sich der 14. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auch auf den unvollständigen Charakter der von der Klägerin vorgelegten Informationen. Zwar kann er sich auch auf die fehlenden Klarstellungen zur Niederlassung in Shiwan beziehen, doch betrifft er vor allem die in den Erwägungsgründen 11 und 12 des angefochtenen Beschlusses festgestellten Tatsachen, deren Stichhaltigkeit im Rahmen des ersten Teils des dritten Klagegrundes festgestellt worden ist.

158    In den Erwägungsgründen 11 und 12 des angefochtenen Beschlusses nahm die Kommission insbesondere Bezug auf das Fehlen von Belegen zur Existenz und Tätigkeit der beiden Unternehmen, die durch die Klarstellungsverlangen aufgedeckt worden waren, und insbesondere zu den Investmenttätigkeiten von Lihua International (HK) Holding, die eine Handels- und Investmentgesellschaft ist. In Ermangelung von genauen und nachprüfbaren Informationen zu diesen Fragen konnte sich die Kommission nicht vergewissern, dass die Gruppe der Klägerin nicht mit anderen Gesellschaften verbunden war, die den bestehenden Antidumpingzöllen unterlagen.

159    Dass das Vorbringen der Klägerin zum 13. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zutrifft, entkräftet folglich nicht die im 14. Erwägungsgrund dieses Beschlusses enthaltene endgültige Schlussfolgerung zu der geprüften Voraussetzung. Dies gilt umso mehr, als sich aus dem Ausdruck „[a]ußerdem“ am Beginn des 13. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses ergibt, dass die in diesem Erwägungsgrund angegebenen Gründe ergänzend und zweitrangig zu den in den Erwägungsgründen 11 und 12 des angefochtenen Beschlusses dargelegten sind. Dieses Vorbringen geht deshalb ins Leere und ist, auch wenn es zutrifft, jedenfalls zurückzuweisen.

160    Der erste Teil des vierten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Verletzung der Verteidigungsrechte betreffend den 22. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses

161    Im Rahmen der Erwiderung hat die Klägerin vorgetragen, nie darüber unterrichtet worden zu sein, dass der Vertreter der Industrie der Union von der Kommission aufgefordert worden sei, sich an der Rechtssache zu beteiligen. Die Klägerin habe dies erst anlässlich des Beitritts dieser Partei als Streithelferin im vorliegenden Verfahren erfahren. Aus der Anlage B 16 zur Klagebeantwortung gehe hervor, dass Cerame-Unie der Kommission eine umfangreiche Akte vorgelegt habe, die u. a. Behauptungen über die Struktur der Gruppe der Klägerin und ihre Ausfuhrtätigkeiten enthalten habe. Diesem Dokument zufolge sei es von entscheidender Bedeutung, dass die Kommission sorgfältig prüfe, ob die Klägerin und eine ihrer Niederlassungen im ursprünglichen Untersuchungszeitraum Keramikfliesen ausgeführt hätten oder nicht. Dieses Dokument sei der Klägerin jedoch nie zur Verfügung gestellt worden, so dass sie nicht die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt habe. Außerdem übernehme der 22. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die von Cerame-Unie verwendete Formulierung, dass „sich … nicht ausschließen [ließ]“, dass während des ursprünglichen Untersuchungszeitraums Ausfuhren erfolgt seien. Die Kommission habe ihren Beschluss daher auf Informationen gestützt, zu denen die Klägerin nicht habe Stellung nehmen können.

162    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

163    Insoweit ist zunächst die Zulässigkeit dieses Teils des Klagegrundes zu prüfen, der erst im Stadium der Erwiderung vorgebracht worden ist.

164    Auf Nachfrage hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung dazu vorgetragen, dass das Fehlen des fraglichen Vorbringens in der Klageschrift dadurch gerechtfertigt sei, dass es sich auf Informationen stütze, die die Klägerin erst im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens erhalten habe.

165    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich allerdings aus dem Schreiben vom 18. September 2015, dass sie darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Kommission von der Industrie der Union Informationen zur fraglichen Untersuchung erhalten hatte. Zwar übermittelte die Kommission ihr diese Informationen nicht unaufgefordert, doch stand es der Klägerin völlig frei, ihre Übermittlung zu verlangen, um dazu Stellung zu nehmen, was sie nicht tat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2017, Yingli Energy [China] u. a./Rat, T‑160/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:125, Rn. 252).

166    Folglich ist das fragliche Vorbringen als neu einzustufen und daher als unzulässig zurückzuweisen.

167    Jedenfalls ist dieses Vorbringen auch als unbegründet zurückzuweisen.

168    Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Schlussfolgerungen, zu denen Cerame-Unie gelangt war, als solche von der Kommission im angefochtenen Beschluss übernommen worden waren. Der von der Klägerin beanstandete 22. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ist das Ergebnis einer von der Kommission durchgeführten Untersuchung. Zwar verwendet er eine ähnliche oder gar identische Formulierung wie die im Schreiben von Cerame-Unie enthaltene, nämlich, dass „sich … nicht ausschließen [lässt]“, dass während des ursprünglichen Untersuchungszeitraums Ausfuhren erfolgt seien. Dies ist jedoch allein auf den Umstand zurückzuführen, dass die Beweislast zur Frage, ob die in Art. 3 der endgültigen Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, der Klägerin obliegt und nicht der Kommission.

169    Somit sind der zweite Teil des vierten Klagegrundes und folglich dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Ermessensmissbrauch und Rechtsfehler

170    Mit ihrem fünften Klagegrund rügt die Klägerin die Erwägungsgründe 11, 12 und 16 bis 19 des angefochtenen Beschlusses. Die Erwägungsgründe 11, 12 und 16 dieses Beschlusses sind bereits oben in Rn. 91 wiedergegeben worden. Die Erwägungsgründe 17 bis 19 lauten wie folgt:

„(17)      Zudem bestehen ernste Zweifel an der Richtigkeit der vo[n der Klägerin] vorgelegten Produktionsdaten. Die in der Fragebogenantwort angegebene durchschnittliche Produktionskapazität im Zeitraum 2009-2015 war wesentlich geringer als die Produktionsleistung, die Foshan Lihua auf seiner eigenen Website und auf anderen geschäftlichen Websites öffentlich bekanntgegeben hatte.

(18)      [Die Klägerin] legte außerdem unternehmensinterne monatliche Produktionszahlen für Produktarten vor, die 2013 neu eingeführt worden waren. Werden jedoch diese Zahlen auf das Jahr hochgerechnet, dann ist die Jahresgesamtproduktion der neuen Produktpalette höher als die in der Fragebogenantwort angegebene Gesamtproduktionskapazität, obwohl die klassischen Produkte bei diesen Zahlen nicht berücksichtigt wurden und auch nicht alle Erzeugnisarten der neuen Produktpalette Berücksichtigung fanden.

(19)      Ferner geht aus den Verkaufszahlen des Unternehmens hervor, dass die Gesamtzahlen für die Ausfuhrverkäufe von [Foshan Henry Trading] in den Jahren 2011 und 2012 die angegebene Gesamtproduktionskapazität von Foshan Lihua übersteigen. Im Jahr 2013 machten die Ausfuhren durch [Foshan Henry Trading] immer noch mehr als 90 % der gemeldeten Produktionskapazität aus. [Die Klägerin] erklärte, dies sei auf Differenzen bei den Buchungsdaten und auf Verkäufe von Bestandsüberhängen durch [Foshan Henry Trading] zurückzuführen. Bestandsüberhänge sind jedoch keine Erklärung für einen drei Jahre lang anhaltenden Trend.“

171    In den Erwägungsgründen 17 bis 19 des angefochtenen Beschlusses weist die Kommission im Wesentlichen auf Inkohärenzen der von der Klägerin vorgelegten Daten oder Widersprüche zu den im Internet erscheinenden Daten hinsichtlich ihrer Produktionskapazität, ihrer tatsächlichen Produktion und der Ausfuhrverkäufe von Foshan Henry Trading hin.

172    Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission nicht befugt sei, Fragen ohne Bezug zur Behandlung als neuer ausführender Hersteller zu stellen. Obwohl die Klägerin in ihrer Antwort auf das Dokument zur allgemeinen Unterrichtung danach gefragt habe, habe ihr die Kommission nicht dargelegt, inwiefern die Geschäftszahlen einer Gesellschaft, die im Textil‑, Karton- oder Finanzierungssektor tätig sei, in einer Keramikfliesen betreffenden Sache relevant seien.

173    Soweit die Kommission im 16. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auf die Verkaufsunterlagen für die Jahre nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum Bezug nehme und ihr Beschluss sich darauf gründe, habe sie auch einen Rechtsfehler begangen, da diese Verkäufe keinen Bezug zu der fraglichen Überprüfung hätten.

174    Der 17. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses enthalte eine im Rahmen der Prüfung des neuen ausführenden Herstellers, die nur die Ausfuhren im ursprünglichen Untersuchungszeitraum und die Verbindungen zu den Ausführern betreffe, „irrelevante“ Behauptung. Die Produktionszahlen und die Daten nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum hätten keinen Bezug zu dieser Überprüfung.

175    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

176    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteil vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C‑331/88, EU:C:1990:391, Rn. 24; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. Juli 1994, Matra Hachette/Kommission, T‑17/93, EU:T:1994:89, Rn. 173). Mit der Kommission ist jedoch festzustellen, dass, da die Klägerin nicht nachweist oder auch nur sachgerecht vorbringt, dass die Kommission den angefochtenen Beschluss zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen habe, dieser Klagegrund zurückzuweisen ist.

177    Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie sich im 16. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auf die detaillierten Verkaufsunterlagen von Foshan Lihua für die Jahre nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum bezogen habe, ist festzustellen, dass die Klägerin einen nichttragenden Grund beanstandet, der mit der Wendung „[d]arüber hinaus“ eingeleitet wird. Dieses Vorbringen geht daher ins Leere.

178    Im Übrigen hat die Klägerin, obwohl sie es mit Nachdruck vorgetragen hat, nicht nachgewiesen, dass die Daten aus der Zeit nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und diejenigen zu den Gesellschaften, die im Karton‑, Textil- oder Finanzierungssektor tätig sind, keinen Bezug zur fraglichen Untersuchung hätten (vgl. die oben in Rn. 103 angeführte Rechtsprechung).

179    Wie die Kommission nämlich im Wesentlichen vorbringt, können die in der vorstehenden Rn. 178 angeführten Daten verwendet werden, um u. a. die Informationen betreffend die Tätigkeiten der Gruppe im ursprünglichen Untersuchungszeitraum einschließlich der im Bereich der betroffenen Ware tätigen Unternehmen zu prüfen. Daher ist die Kommission nicht offensichtlich über das hinausgegangen, was zur Durchführung des fraglichen Verfahrens erforderlich war.

180    Daher ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum sechsten Klagegrund: offenkundiger Rechtsfehler

181    Mit ihrem sechsten Klagegrund rügt die Klägerin die Erwägungsgründe 16 und 22 des angefochtenen Beschlusses. Diese Erwägungsgründe sind bereits oben in den Rn. 91 und 132 wiedergegeben worden.

182    Zum 16. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wonach „die Kommission nicht feststellen [konnte], ob Foshan Lihua die betroffene Ware im [ursprünglichen] Untersuchungszeitraum in die Union ausgeführt hatte“, macht die Klägerin erstens geltend, dass niemand mit Sicherheit nachweisen könne, dass sie im ursprünglichen Untersuchungszeitraum Ausfuhren in die Union durchgeführt habe, da es keine Ausfuhren gegeben habe. Der Wirtschaftsteilnehmer, der die Behandlung als neuer ausführender Hersteller erhalten möchte, habe nur die Anscheinsbeweise dafür zu erbringen, dass er die fragliche Ware in diesem Zeitraum nicht in die Union ausgeführt habe und dass er keine Verbindung zu anderen Ausführern der fraglichen Ware habe, die den geltenden Antidumpingzöllen unterlägen, wie es für den koreanischen ausführenden Hersteller in dem Verfahren, das zum Erlass der Durchführungsverordnung 2015/2179 geführt habe, der Fall gewesen sei. Zweitens könne die Kommission als objektive Behörde nach der Grundverordnung nicht verpflichtet sein, zu versuchen, das Bestehen dieser Ausfuhren nachzuweisen.

183    Zum 22. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses macht die Klägerin geltend, dass der Ausdruck, es „lässt sich … nicht ausschließen“ keine Rechtsgrundlage in der Grundverordnung oder in der endgültigen Verordnung finde. Es handele sich um eine willkürliche Schlussfolgerung, die sich auf eine Annahme gründe. Erstens lege die Kommission keine Hinweise darauf vor, dass die betroffenen Waren entweder direkt oder über verbundene Unternehmen bzw. über Produktionsvereinbarungen mit anderen, nicht verbundenen Unternehmen in die Union ausgeführt worden seien. Zweitens sei es, da die bei der Klägerin liegende Beweislast diese verpflichte, Anscheinsbeweise dafür zu erbringen, dass sie die fragliche Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt habe und dass sie keine Verbindung zu anderen Ausführern der fraglichen Ware habe, die den geltenden Antidumpingzöllen unterlägen, völlig logisch, dass das Bestehen von Ausfuhren oder Verbindungen nie vollständig ausgeschlossen werden könne.

184    Daraus folge, dass die fraglichen beiden Schlussfolgerungen mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet seien.

185    Außerdem macht die Klägerin in der Erwiderung geltend, dass die in den vorstehenden Rn. 182 und 183 dargelegten Argumente auch einen klaren Ermessensmissbrauch der Kommission belegten.

186    Die Kommission und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

187    Der sechste Klagegrund betrifft Fragen zur Beweislast und zu den Anforderungen an die Beweise, die derjenige, der diese Last trägt, zu erbringen hat. Diese Fragen wurden im Übrigen im Rahmen des zweiten Klagegrundes eingehend erörtert und geprüft.

188    Erstens ist daran zu erinnern (vgl. oben, Rn. 83), dass, obwohl die Klägerin wiederholt vorträgt, dass ihr die Behandlung als neuer ausführender Hersteller hätte gewährt werden müssen, da sie Anscheinsbeweise vorgelegt habe, die belegten, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen erfülle, nichts in Art. 3 der endgültigen Verordnung und erst recht in Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung darauf schließen lässt, dass dies der vom Gesetzgeber verlangte Beweisgrad ist. In beiden Fällen hat der Gesetzgeber lediglich vorgesehen, dass das von der Behandlung als neuer ausführender Hersteller betroffene Unternehmen nachzuweisen hat, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

189    Wie oben in den Rn. 82 bis 90 festgestellt worden ist, ergibt sich zum einen nichts anderes aus der Durchführungsverordnung 2015/2179 und ist zum anderen die Klägerin gegenüber dem fraglichen koreanischen ausführenden Hersteller nicht diskriminiert worden.

190    Zweitens ist, soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass ein Beweis von ihr verlangt worden sei, den sie nicht erbringen könne, darauf hinzuweisen, dass ein Nachweis einer inexistenten Tatsache zwar nicht möglich sein kann. Jedoch ist die Beweislast, die derjenige zu tragen hat, der die Behandlung als neuer ausführender Hersteller beantragt, sowohl nach Art. 3 der endgültigen Verordnung als auch nach Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung, für sich keineswegs unmöglich zu erfüllen. Die Übermittlung von vollständigen, kohärenten und nachprüfbaren Informationen und Beweisen, insbesondere über ihre gesamten Verkäufe und die Struktur ihrer Gruppe, wie sie im Überprüfungsfragebogen und den etwaigen Klarstellungsverlangen verlangt wurden, ermöglicht es der Kommission, auszuschließen, dass die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum in die Union ausgeführt wurde, oder festzustellen, dass die Klägerin mit keinem ausführenden Hersteller verbunden ist, der den fraglichen Antidumpingzöllen unterliegt, wenn dies tatsächlich nicht der Fall war.

191    Drittens, soweit die Klägerin die konkreten Ausdrücke „die Kommission [konnte] nicht feststellen, ob Foshan Lihua die betroffene Ware im [ursprünglichen] Untersuchungszeitraum in die Union ausgeführt hatte“ und „[es] lässt sich … nicht ausschließen, dass Foshan Lihua während des Untersuchungszeitraums die betroffenen Waren entweder direkt, über verbundene Unternehmen oder über Produktionsvereinbarungen mit anderen, nicht verbundenen Unternehmen in die Union ausführte“ rügt, ergeben sich diese zum einen unmittelbar aus der Beweislastverteilung in Bezug auf die Frage, ob die drei Voraussetzungen erfüllt sind, um dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer die Behandlung als neuer ausführender Hersteller gewähren zu können, und zum anderen aus dem in diesem Rahmen erforderlichen Beweisgrad (vgl. oben, Rn. 188). Daher ist es, anders als die Klägerin zu verstehen gibt, nicht Sache der Kommission, das Bestehen von Ausfuhren der betreffenden Ware durch die Klägerin in die Union oder von Verbindungen zu Unternehmen, die den fraglichen Antidumpingzöllen unterliegen, nachzuweisen oder Anhaltspunkte dafür beizubringen. Um einen Antrag auf Gewährung dieser Behandlung abzulehnen, genügt es im Grunde, dass die vom fraglichen Wirtschaftsteilnehmer vorgelegten Beweise unzureichend waren, um seine Behauptungen zu untermauern, wie es hier der Fall war. Wie die Kommission zu Recht vorbringt, obliegt es ihr, im Rahmen ihrer Rolle in den Untersuchungen über die Gewährung der Behandlung als neuer ausführender Hersteller, mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die Richtigkeit der Behauptungen und Beweise zu prüfen, die von einem solchen Wirtschaftsteilnehmer vorgelegt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2012, GLS, C‑338/10, EU:C:2012:158, Rn. 32). Mit dieser Vorgehensweise hat die Kommission im Rahmen der Untersuchung, die zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, ihre Befugnisse nicht überschritten, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und sich nicht von ihrer Stellung als objektive Behörde entfernt.

192    Viertens genügt zu dem Vorbringen in der Erwiderung, wonach die in den vorstehenden Rn. 182 und 183 dargelegten Argumente auch einen klaren Ermessensmissbrauch der Kommission belegten, die Feststellung, dass es den Argumenten, die im Rahmen dieses Klagegrundes bereits dargestellt und oben in den Rn. 188 bis 191 zurückgewiesen worden sind, nichts hinzufügt.

193    Folglich ist der sechste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum siebten Klagegrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Begründung, die nicht auf Tatsachen, sondern auf Vermutungen gestützt ist

194    Mit ihrem siebten Klagegrund rügt die Klägerin die Erwägungsgründe 17 bis 22 des angefochtenen Beschlusses. Die Erwägungsgründe 17 bis 19 dieses Beschlusses sind bereits oben in Rn. 170 wiedergegeben worden und sein 22. Erwägungsgrund in der vorstehenden Rn. 132. Die Erwägungsgründe 20 und 21 des angefochtenen Beschlusses lauten wie folgt:

„(20)      Nicht zuletzt gab [die Klägerin] auf mehreren Websites an, dass die Union ein Zielmarkt für das Unternehmen sei, und beschrieb seine Keramikfliesen als ‚CE‑zertifiziert seit 2004‘ und als ‚in Europa beliebt‘. Somit war [die Klägerin] mindestens seit 2004 in der Lage, Keramikfliesen in die Union auszuführen. Daher scheint es unwahrscheinlich, dass [die Klägerin], nachdem [sie] das für die Ausfuhr der betroffenen Ware in die Union erforderliche CE‑Zertifikat erlangt hatte, bis 2012 – acht Jahre nach Erlangung des Zertifikats – keine Ausfuhren in die Union vornahm.

(21)      [Die Klägerin] machte geltend, dass das Vorliegen einer CE‑Zertifizierung kein Beweis für Ausfuhren im [ursprünglichen] Untersuchungszeitraum sei und dass das CE‑Zeichen für Verkäufe an Kunden in Afrika sowie in Korea, Russland, Weißrussland und der Ukraine genutzt worden sei, die das CE‑Zeichen einem Gütesiegel gleichsetzten. Dies ändert jedoch nichts an der Schlussfolgerung, die die Kommission in Erwägungsgrund 20 zog. Selbst wenn die Behauptung zuträfe, dass das CE‑Zertifikat in bestimmten Ländern ein nützliches Vermarktungsinstrument sein kann, erscheint es doch unwahrscheinlich, dass dies allein den kostenaufwändigen Prozess der Erlangung einer CE‑Kennzeichnung gerechtfertigt hätte, wenn nicht die Absicht bestand, die Ausfuhr in die Union aufzunehmen. Tatsächlich schließt dieser Prozess unter anderem Anpassungen beim Herstellungsverfahren, neue Prüfroutinen und eventuell auch Designänderungen zwecks Anwendung der Kennzeichnung und Zertifizierung durch einen Dritten ein. Andererseits ist das CE‑Zeichen bei Ausfuhrverkäufen in die Union Pflicht, da es sich bei Keramikfliesen um Bauprodukte handelt, die unter die [Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. 2011, L 88, S. 5)] fallen. Daher wurde dieses Argument zurückgewiesen.“

195    Unter Bezugnahme insbesondere auf den Beschluss vom 18. Juni 1986, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission (142/84, nicht veröffentlicht, EU:C:1986:250, Rn. 13), auf die Urteile vom 17. November 1987, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission (142/84 und 156/84, EU:C:1987:490), und vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat (C‑141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 83), sowie auf die Schlussanträge von Generalanwalt Slynn in der Rechtssache Hasselblad/Kommission (86/82, EU:C:1983:204), trägt die Klägerin zunächst vor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör ein Grundrecht sei, das jeder Person die Möglichkeit garantiere, im Verwaltungsverfahren, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen werde. Die Kommission müsse nämlich die Antwort des betreffenden Unternehmens berücksichtigen, sei es um bestimmte Beschwerdepunkte fallen zu lassen, die nicht ausreichend begründet seien, sei es, um ihre Argumente, auf die sie die aufrechterhaltenen Beschwerdepunkte stütze, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht neu zu ordnen oder zu ergänzen. Die Kommission hätte daher die Schlussfolgerungen, die sie in der fraglichen Untersuchung und vor allem im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung gezogen habe, im Licht der Erläuterungen und Argumente der Klägerin überprüfen müssen. Zwar sei die Kommission nicht verpflichtet gewesen, in ihrer endgültigen Entscheidung auf alle von der Klägerin vorgebrachten Argumente einzugehen, doch habe sie für diese Argumente empfänglich und offen sowie bereit zu sein, sich überzeugen zu lassen, und in die endgültige Entscheidung zumindest die wesentlichen Argumente der Klägerin aufzunehmen. Somit sei die Kommission verpflichtet, sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu prüfen, die ihr von der Klägerin zur Kenntnis gebracht worden seien.

196    Die Kommission habe jedoch im vorliegenden Fall den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf eine gute Verwaltung nicht auf loyale und wirksame Weise gewahrt. Die Kommission habe zwar der Klägerin gestattet und diese aufgefordert, sich schriftlich und mündlich zu verteidigen, habe jedoch in Wirklichkeit alle von der Klägerin vorgebrachten Tatsachen und geltend gemachten Argumente völlig außer Acht gelassen. Daher sei die Klägerin nicht wirksam gehört worden.

197    Was den 17. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses anbelangt, macht die Klägerin geltend, dass die Kommission ihre zahlreichen Gegenargumente nicht berücksichtigt habe, die sie in Rn. 3 von Teil II ihrer Antwort vom 20. Dezember 2015 auf das Dokument zur allgemeinen Unterrichtung übermittelt habe. Der Wortlaut dieses Erwägungsgrundes gebe nämlich wörtlich den 14. Erwägungsgrund des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung wieder. Die Kommission habe nicht angegeben, auf welche „anderen geschäftlichen Websites“ sie sich im 17. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses beziehe, was die Klägerin daran gehindert habe, sich zu verteidigen.

198    Die Klägerin macht geltend, sie habe erläutert, dass die der Kommission übermittelten Produktionszahlen sich auf ihre geprüften Abschlüsse stützten, die in der Akte der Kommission enthalten seien. Hingegen hätten die Informationen von Internetseiten, deren Ziel es sei, zukünftige Kunden zu beeindrucken, einen ganz anderen Zweck als die geprüften Abschlüsse und müssten nicht so genau sein, wie die geprüften Jahresabschlüsse. Nur die geprüften Zahlen seien daher entscheidend.

199    Betreffend die Erwägungsgründe 18 und 19 des angefochtenen Beschlusses seien die fraglichen Abweichungen leicht zu erklären und die Kommission sei darüber in den Rn. 3 und 4 der Antwort der Klägerin auf das Dokument zur allgemeinen Unterrichtung informiert worden. Sie seien auf den Umstand zurückzuführen, dass Foshan Lihua und Foshan Henry Trading zwei unterschiedliche Gesellschaften derselben Gruppe seien, und auf die Differenzen bei den Buchungsdaten. Nach chinesischem Recht habe ein Erzeuger wie die Klägerin Rechnungen mit Mehrwertsteuerausweis an Foshan Henry Trading auszustellen, wenn die Waren verladen worden seien und China verlassen hätten. Dies könne mehrere Wochen, nachdem die Waren China physisch verlassen hätten, erfolgen. Hingegen habe ein Ausführer wie Foshan Henry Trading seine Waren gegenüber den chinesischen Zollbehörden im genauen Zeitpunkt ihrer Ausfuhr zu erklären, d. h. wenn die Waren China physisch verlassen hätten, so dass es oft beträchtliche Abweichungen zwischen den Buchungsdaten der Klägerin und von Foshan Henry Trading gebe, insbesondere am Jahresende, wenn bisweilen riesige Mengen von Waren ausgeführt würden. Foshan Henry Trading verlade und führe oft Waren während der letzten beiden Monate des Jahres aus, aber die Rechnungen mit Mehrwertsteuer würden von Foshan Lihua im folgenden Jahr ausgestellt. Daher lagere und exportiere Foshan Henry Trading bestimmte Waren erst im darauffolgenden Jahr. Aus diesem Grund machten die Ausfuhren durch Foshan Henry Trading manchmal mehr als 90 % der Produktionskapazität aus. Diese Situation habe sich jahrelang ohne Unterbrechung bis einschließlich 2013 wiederholt.

200    Die Kommission habe nicht erläutert, wie sie zu der Schlussfolgerung im 19. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses gelangt sei, wonach Verzögerungen bei der Bestandsaufnahme keine Erklärung für einen drei Jahre lang anhaltenden Trend seien. In China dürften solche Verzögerungen aufgrund der Praktiken bei der Buchhaltung und der Eintragung in öffentliche Register eher häufig sein.

201    Die Kommission habe diese Argumente außer Acht gelassen, da die Erwägungsgründe 18 und 19 des angefochtenen Beschlusses wörtlich die Erwägungsgründe 15 und 16 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung wiedergäben.

202    Hinsichtlich der Erwägungsgründe 20 bis 22 des angefochtenen Beschlusses habe die Kommission zwar eingeräumt, dass das CE‑Zertifikat ein Sicherheitsinstrument und Gütesiegel sei, das auf anderen Märkten als dem der Union verwendet werde, doch habe sie ausgeführt, dass es unwahrscheinlich erscheine, dass dies allein den kostenaufwändigen Prozess der Erlangung einer CE‑Kennzeichnung gerechtfertigt hätte, wenn nicht die Absicht bestanden hätte, die Ausfuhr in die Union aufzunehmen.

203    Im 22. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses sei die Kommission insoweit zu dem Ergebnis gelangt, dass, da die Angaben der Klägerin unvollständig seien und anderen der Kommission vorliegenden Informationen widersprächen, sich nicht ausschließen lasse, dass Foshan Henry Trading während des ursprünglichen Untersuchungszeitraums die betroffenen Waren entweder direkt, über verbundene Unternehmen oder über Produktionsvereinbarungen mit anderen, nicht verbundenen Unternehmen in die Union ausgeführt habe. Daher habe bei der fraglichen Untersuchung nicht die Feststellung getroffen werden können, dass die Klägerin die betreffende Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt habe. Indem sie die Erwägungsgründe 17 bis 19 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung wörtlich wiedergegeben habe, habe die Kommission die Gegenargumente, die die Klägerin in den Rn. 5 und 6 ihrer Antwort auf dieses Dokument vorgebracht habe und die in der Anlage A 5 zur Klageschrift enthalten seien, außer Acht gelassen. Die Klägerin habe gezeigt, wie wichtig das CE‑Zertifikat selbst für die koreanischen Kunden sei. Die Beachtung der Sicherheitsnormen der Union sei ein wichtiges Werbeinstrument für den Verkauf außerhalb der Union, was die Kommission außer Acht gelassen habe, indem sie ihren Standpunkt beibehalten habe, wonach die hohen Kosten des im Jahr 2004 ausgestellten Zertifikats die Absicht der Klägerin belegten, die Ausfuhr in die Union aufzunehmen.

204    Zwar habe die Klägerin immer in die Union ausführen wollen, doch sei ihr dies leider vor dem Jahr 2013 nicht gelungen und die Kommission habe keinen Beweis der Konkretisierung dieser Absicht. Sie habe außerdem die erforderlichen Ausgaben für die Erlangung des CE‑Zertifikats nicht nur getätigt, um in die Union ausführen zu können, sondern auch in andere Märkte, wo dieses Zertifikat einen geschäftlichen Vorteil darstellen könne.

205    Im 22. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stufe die Kommission die von der Klägerin vorgelegten Informationen als unvollständig und widersprüchlich ein, doch sei sie nicht in der Lage anzugeben, welche Informationen unvollständig und widersprüchlich seien oder warum sie dies seien.

206    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

207    Insoweit gehört, wie im Rahmen des vierten Klagegrundes dargelegt, nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch auf rechtliches Gehör zur Wahrung der Verteidigungsrechte und dieser Anspruch garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird (vgl. oben, Rn. 147).

208    Die Regel, wonach der Adressat einer beschwerenden Entscheidung in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt vorzutragen, bevor die Entscheidung getroffen wird, soll insbesondere der betroffenen Person ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. oben, Rn. 148).

209    Allerdings bedeutet, wie die Kommission geltend macht, der Umstand, dass die Erwägungsgründe 17 bis 20 und 22 des angefochtenen Beschlusses den gleichen Wortlaut haben wie die Erwägungsgründe 14 bis 18 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung noch nicht, dass die Kommission die Erläuterungen der Klägerin nicht berücksichtigt und somit deren Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren verletzt hat. Mit den Hauptparteien ist auf die Schlussanträge von Generalanwalt Slynn in der Rechtssache Hasselblad/Kommission (86/82, EU:C:1983:204) hinzuweisen, wonach dieser Umstand vielmehr darauf hindeutet, dass die von der Klägerin vorgebrachten Argumente und Beweise die Kommission nicht überzeugen konnten, und sie sie daher zurückwies. Außerdem geht aus dem Schreiben der Klägerin vom 15. Januar 2016, das sie an die Kommission richtete, um den Inhalt der Anhörung vom 13. Januar 2016 zusammenzufassen, hervor, dass die Klägerin zur Kenntnis nahm, dass die der Kommission vorgelegten Argumente und Dokumente, einschließlich derjenigen, die auf die Übermittlung des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung folgten, die Kommission nicht überzeugen hatten können, dass die beiden streitigen Voraussetzungen für die Erlangung der Behandlung als neuer ausführender Hersteller nach Art. 3 der endgültigen Verordnung erfüllt worden waren. Daher kann sie nicht geltend machen, die Kommission habe die Informationen, die sie erhalten habe, einfach außer Acht gelassen.

210    Diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Organs, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können, damit sie ihre Rechte wahrnehmen können und der Richter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Jedoch brauchen in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Die Begründung des angefochtenen Rechtsakts ist außerdem unter Berücksichtigung insbesondere der Informationen, die dem Kläger mitgeteilt wurden, und der Erklärungen zu beurteilen, die dieser im Verwaltungsverfahren abgegeben hat. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass in der Begründung von Entscheidungen im Antidumping-Bereich die verschiedenen, manchmal sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt werden, die deren Gegenstand sind, wenn diese Entscheidungen sich im systematischen Rahmen des Maßnahmenbündels halten, zu dem sie gehören. Es genügt insoweit, dass die Gedankenführung der Organe in diesen Entscheidungen klar und eindeutig zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2014, Guangdong Kito Ceramics u. a./Rat, T‑633/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:271, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

211    Außerdem beantwortet der 21. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses gerade die Stellungnahme der Klägerin nach der Übermittlung des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung.

212    Daraus folgt, dass das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör allein damit belegen will, dass mehrere im angefochtenen Beschluss und im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung herangezogene Gründe übereinstimmen, zurückzuweisen ist.

213    Sodann sind die konkreten Rügen der Klägerin in Bezug auf einzelne Erwägungsgründe des angefochtenen Beschlusses zu prüfen.

214    Erstens wird betreffend die zum 17. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses geltend gemachten Beanstandungen (vgl. oben, Rn. 197 und 198) das Argument der Klägerin, dass sie sich nicht zu den Informationsquellen habe äußern können, auf die die Kommission sich beziehe, durch das zweite Ersuchen um Klarstellung in der Anlage B 18 zur Klagebeantwortung widerlegt. Die Kommission gibt klar an, dass ihre Informationsquellen die Internetseiten der Klägerin selbst und von Global Manufacturer Certification (im Folgenden: GMC) sind, einem international renommierten Unternehmen, das im Jahr 2009 im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens eine Prüfung der Klägerin durchführte. Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

215    Zwar trägt die Klägerin vor, in ihrer Antwort auf das Dokument zur allgemeinen Unterrichtung Erläuterungen zu diesem Thema gegeben zu haben, doch ist festzustellen, dass die beiden Schreiben in Anlage A 6 zur Klageschrift keine Information enthalten, die die Abweichungen hinsichtlich der Produktionskapazität, die zwischen der Antwort im Fragebogen und den Daten auf der Internetseite der Klägerin und von GMC bestehen, erklären kann. Das Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

216    Zu dem Vorbringen, dass sich die Antworten der Klägerin auf den Fragebogen auf ihre geprüften Abschlussberichte, die sie der Kommission vorgelegt habe, stützten, ist festzustellen, dass sie nicht angibt, wo genau in der Akte des Gerichts sich die erforderliche Information findet. Sie widerlegt außerdem das Vorbringen der Kommission nicht, wonach diese Prüfberichte die fragliche Information nicht enthielten.

217    Es ist auch nicht glaubhaft, zu versuchen, so beträchtliche Abweichungen wie die von der Kommission festgestellten mit dem Argument zu begründen, dass die Informationen auf ihrer eigenen Internetseite und sogar der Internetseite von GMC nicht genau seien, weil sie nicht nach einer gründlichen Untersuchung erlangt worden seien. Dieses Vorbringen vermag daher nicht zu überzeugen.

218    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin vor dem Gericht lediglich allgemeine Ausführungen gemacht hat. Die Klägerin hat keine Analyse vorgelegt, um nachzuweisen, dass die von der Kommission herangezogenen Zahlen falsch oder die Schlussfolgerungen, zu denen sie gelangte, offensichtlich fehlerhaft sind.

219    Zweitens hat die Klägerin, obwohl der 18. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses unter den angefochtenen Erwägungsgründen angeführt wird, in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, keine konkrete Rüge gegen diesen erhoben zu haben. Es ist daher festzustellen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die in diesem Erwägungsgrund herangezogenen Gründe mit der im vorliegenden Klagegrund geltend gemachten Rechtswidrigkeit behaftet waren.

220    Drittens genügt zum 19. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die Feststellung, dass die Klägerin das Bestehen der chinesischen Rechtsvorschrift im Bereich der Mehrwertsteuer, auf die sie sich beruft, nicht nachweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2017, Moravia Consulting/EUIPO – Citizen Systems Europe [SDC‑444S], T‑318/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:719, Rn. 72). Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass die Mehrheit ihrer Ausfuhren tatsächlich am Ende des Jahres erfolgt war. Außerdem ergibt sich aus der Anlage B 12 zur Klagebeantwortung, dass von 2009 bis 2015 die Verkäufe von Foshan Henry Trading in den jeweils letzten beiden Monaten dieser Jahre in keiner Weise die Verkäufe in den anderen Monaten übersteigen. Außerdem bringt die Kommission zu Recht vor, dass die Differenzen bei den Daten der Registrierung eine Verschiebung in den Mengen nur für ein einziges Jahr erklären können. Die Klägerin hat jedoch geltend gemacht, dass diese Situation sich jahrelang ohne Unterbrechung bis einschließlich 2013 wiederholt habe. Wenn dieselbe Verschiebung über mehrere Jahre erfolgt, gibt es keine Abweichung mehr, da die gesamte in einem bestimmten Jahr nicht verbuchte Menge im folgenden Jahr zu verbuchen ist, und die Gesamtmenge über die verschiedenen Jahre dieselbe bleiben oder sehr ähnlich sein wird. Die gegen den 19. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses vorgetragenen Argumente sind daher zurückzuweisen.

221    Viertens sind zu dem Vorbringen betreffend die Auswirkungen des Umstands, dass die Klägerin Inhaberin eines CE‑Zertifikats ist, auf die Beurteilung der Voraussetzung, wonach derjenige, der die Behandlung als neuer ausführender Hersteller beantragt, nachzuweisen hat, dass er die betreffende Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt hat, die Schlussfolgerungen der Kommission im Kontext der vorliegenden Rechtssache zu würdigen. Die Kommission erkennt an, dass ein solches Zertifikat in gewissen Drittländern ein Vermarktungsinstrument sein kann. Zu seiner Erlangung sind jedoch solche Kosten und solcher Aufwand erforderlich, dass es sinnlos wäre, es ohne die klare Absicht erlangen zu wollen, die betreffende Ware auch in die Union auszuführen. Die Klägerin hat jedoch in der Klageschrift ausdrücklich eingeräumt, dass sie die betreffende Ware immer in die Union habe ausführen wollen. Zwar belegt dieser Umstand nicht, dass die Klägerin im ursprünglichen Untersuchungszeitraum tatsächlich Ausfuhren in die Union durchführte. Jedoch ist ihre Absicht, ab dem Jahr 2002 in die Union auszuführen, in Verbindung mit der Erlangung dieses Zertifikats ein Umstand, der im Licht des widersprüchlichen Charakters gewisser von der Klägerin vorgelegter Informationen und ihrer Unterlassung, die erforderlichen Informationen zu übermitteln, geeignet ist, die Schlussfolgerung im 22. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu bekräftigen, wonach sie das Fehlen von Ausfuhren in die Union im fraglichen Zeitraum nicht nachgewiesen hat.

222    Da sich diese Schlussfolgerung schon hinreichend aus den Erwägungsgründen 16 bis 19 des angefochtenen Beschlusses ergibt, sind die Ausführungen in den Erwägungsgründen 20 und 21 des angefochtenen Beschlusses als nichttragend anzusehen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin in ihrem Schreiben vom 15. Januar 2016, das den Inhalt der Anhörung vom 13. Januar 2016 zusammenfasst, im Wesentlichen angegeben hat, zur Kenntnis genommen zu haben, dass die Begründung der Kommission, die das CE‑Zeichen betreffe, ein zusätzlicher Faktor gewesen sei.

223    Folglich kann die etwaige Begründetheit des Vorbringens der Klägerin, das sich gegen die Erwägungsgründe 20 und 21 des angefochtenen Beschlusses richtet, nicht zur Ungültigkeit der im 22. Erwägungsgrund dieses Beschlusses enthaltenen Schlussfolgerung hinsichtlich der geprüften Voraussetzung führen. Außerdem ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich dieser Erwägungsgrund auch auf den Umstand stützt, der bereits im 18. Erwägungsgrund des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung angeführt wird, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Klägerin die betreffende Ware über Produktionsvereinbarungen mit anderen, nicht verbundenen Unternehmen in die Union ausführte. Es ist festgestellt worden, dass das Vorbringen der Klägerin, wonach fast alle oder sogar alle ihre Ausfuhren vor 2013 über das Handelsunternehmen Foshan Guangchengda Import & Export erfolgt seien, sowohl durch das Dokument widerlegt wurde, das in den Anlagen B 19 und B 29 zur Klagebeantwortung vorgelegt worden war, aus dem hervorgeht, dass die Klägerin erhebliche Mengen ihrer Waren auch an andere Ausfuhrunternehmen verkauft hatte, als auch durch die eigenen Erklärungen der Klägerin, wonach sie im Jahr 2009 ihre Waren an einen unabhängigen Händler in Malaysia verkauft habe. Sie hat jedoch in keiner Weise dargetan, dass ihre Waren in der Folge nicht von diesen Unternehmen in die Union ausgeführt worden waren. Sie hat vielmehr eingeräumt, sie nach ihrem Verkauf an die Händler aus den Augen verloren zu haben.

224    Der siebte Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.

 Zum achten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 9.5 des Antidumping-Übereinkommens

225    Die Klägerin macht geltend, dass ihr die Kommission, indem sie von ihr verlangt habe, repräsentative Mengen oder jede andere Ausfuhrmenge in die Union nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum nachzuweisen, eine rechtswidrige Bedingung auferlegt habe, da sie nicht in Art. 9.5 des Antidumping-Übereinkommens vorgesehen gewesen sei.

226    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

227    In diesem Zusammenhang wird im zehnten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass es sich bei der Klägerin um einen Hersteller der betroffenen Ware gehandelt habe und dass sie tatsächlich nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum Ausfuhren in die Union durchgeführt hatte. Daher hätte eine etwaige Feststellung der Unvereinbarkeit der dritten Voraussetzung nach Art. 3 der endgültigen Verordnung im Hinblick auf Art. 9.5 des Antidumping-Übereinkommens keine Verbesserung der Rechtsstellung der Klägerin zur Folge. Dieser Klagegrund geht daher ins Leere.

228    Der achte Klagegrund ist somit zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

229    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

230    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission gemäß deren Antrag aufzuerlegen.

231    Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels genannten seine eigenen Kosten trägt. Im vorliegenden Fall hat die Streithelferin ihre eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Foshan Lihua Ceramic Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3.      Die Cerame-Unie AISBL trägt ihre eigenen Kosten.

Kanninen

Schwarcz

Iliopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. März 2019.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.