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Klage, eingereicht am 22. Juni 2006 - Bakema / Kommission

(Rechtssache F-68/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Reint Jacob Bakema (Zuidlaren, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Rijpkema)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Aufhebung der Entscheidung der Einstellungsbehörde vom 22. März 2006;

Verurteilung der Einstellungsbehörde, den Kläger in Funktionsgruppe IV, Besoldungsgruppe 16 einzustellen;

Feststellung, dass dem Kläger eine angemessene Summe als Schadensersatz gezahlt werden muss.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, eine ehemalige so genannte örtliche technische Hilfskraft, wurde als Vertragsbediensteter eingestellt und in Funktionsgruppe IV, Besoldungsgruppe 14, eingestuft.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, dass die Beklagte die einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und Artikel 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen 49-2004, nicht zutreffend angewandt habe. Die Auslegung des Begriffs "Diplom", der in diesen Artikeln genannt werde, durch die Beklagte sei falsch und willkürlich. Bei der Berechnung seiner Berufserfahrung hätte die Beklagte alle Tätigkeiten, die er nach Erhalt seines "kandidaatsdiploma" ausgeübt habe, berücksichtigen müssen.

Der Kläger trägt weiter vor, selbst wenn er vor seiner Einstellung als Vertragsbediensteter eine örtliche technische Hilfskraft gewesen sei, sei der in Artikel 86 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften festgelegte Grundsatz in seinem Fall anzuwenden. Nach diesem Grundsatz könne ein Bediensteter, der innerhalb einer Funktionsgruppe versetzt werde, nicht in eine niedrigere Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe als bei seinem früheren Posten eingestuft werden.

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