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Amtsblattmitteilung

 

Urteil des Gerichts erster Instanz

26. Februar 2003

in der Rechtssache T-212/01: Arnaldo Lucaccioni gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Beamte ( Krankenversicherung und Berufskrankheit ( Verschlimmerung der Schädigungen ( Kumulierung des in Artikel 12 der gemeinsamen Regelung vorgesehenen Kapitalbetrags und der in Artikel 14 dieser Regelung vorgesehenen Entschädigung)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-212/01, Arnaldo Lucaccioni, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in St-Leonard-on-Sea (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. R. Iturriagagoitia Bassas, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und J.-L. Fagnart) wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 16. November 2000, mit der das Untersuchungsverfahren über einen Antrag auf Feststellung der Verschlimmerung der Berufskrankheit des Klägers unterbrochen wurde und es abgelehnt wurde, diesem Antrag stattzugeben, sowie wegen Schadensersatzes hat das Gericht (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter N. J. Forwood und H. Legal, ( Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat ( am 26. Februar 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die dem Kläger mit Schreiben vom 16. November 2000 bekannt gegebene Entscheidung der Kommission, das Verfahren nach Artikel 22 der gemeinsamen Regelung zu unterbrechen und dem Antrag des Klägers auf Feststellung einer Verschlimmerung seiner Berufskrankheit nicht stattzugeben, wird aufgehoben.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - (ABl. C 331 vom 24.11.2001.