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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Juni 2006 - Österreichische Postsparkasse und Bank für Arbeit und Wirtschaft / Kommission

(verbundene Rechtssachen T-13/01 und T-14/01)1

(Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Verordnung Nr. 17 - Verordnung [EG] Nr. 2842/98 - Beschluss 2001/462/EG, EGKS - Anhörungsbeauftragter - Handlung mit rechtlichen Wirkungen - Zulässigkeit - Berechtigtes Interesse - Stellung als Antragsteller oder Beschwerdeführer - Endabnehmer von Waren oder Dienstleistungen - Zugang zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte - Vertrauliche Informationen - Ausreichendes Interesse)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Österreichische Postsparkasse AG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Klusmann, F. Wiemer und A. Reidlinger, dann Rechtsanwalt H.-J. Niemeyer) und Bank für Arbeit und Wirtschaft AG (Wien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Niemeyer)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: S. Rating)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung der Entscheidungen des Anhörungsbeauftragten vom 9. August 2001 und vom 25. Juli 2001, einer österreichischen politischen Partei (der Freiheitlichen Partei Österreichs) nichtvertrauliche Fassungen der Mitteilungen der Beschwerdepunkte in einem Verfahren nach Artikel 81 EG wegen der Festsetzung von Bankgebühren (COMP/36.571 - Österreichische Banken) zu übermitteln

Tenor des Urteils

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen zwei Drittel der Kosten des Verfahrens der Hauptsache und die gesamten Kosten der Verfahren der einstweiligen Anordnung.

Die Kommission trägt ein Drittel der Kosten des Verfahrens der Hauptsache.

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1 - ABl. C 331 vom 24.11.2001.