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Klage, eingereicht am 27. Oktober 2005 - Mecklenburg-Strelitzer Montage- und Tiefbau / Kommission

(Rechtssache T-392/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Mecklenburg-Strelitzer Montage- und Tiefbau GmbH (Neustrelitz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Grehsin)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei

Die Entscheidung der Kommission vom 05.03.2003 [Aktenzeichen: K (2003) 519] für nichtig zu erklären, soweit die Landesrichtlinie des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß Artikel 1 (3) der Entscheidung für das Teilprogramm C (Gemeinschaftsbüros) im Gebiet von "offiziellen Beitrittskandidaten" als rechtswidrige staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag qualifiziert worden ist.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung des Absatzes und Exports von Produkten aus Mecklenburg-Vorpommern eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG begründet, soweit sie Zuwendungen gewährt, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/20011 fallen. Eine staatliche Beihilfe lag laut der Kommission auch dann vor, wenn Zuwendungen für Exportmaßnahmen in Länder, die den offiziellen Statuts eines Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union hatten, vorgesehen wurden.

Die Klägerin behauptet die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, da die Beklagte einen offiziellen Beitrittskandidaten einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gleichgestellt und danach die Regelungen über den Binnenmarkt angewendet hat. Darüber hinaus soll nach Auffassung der Klägerin die Beihilferegelung nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 oder die Verordnung (EG) Nr. 70/20012 verstoßen. Zuletzt macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung unverständlich sei. Sie stellt in diesem Zusammenhang fest, dass es das Notifizierungsverfahren für "De-minimis"-Beihilfen nicht geben sollte.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen.

2 - Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen.