Language of document : ECLI:EU:T:2020:231

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

28. Mai 2020(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldungen der Unionsbildmarken We IntelliGence the World, currencymachineassistant, robodealer, currencyassistant, tradingcurrencyassistant, CKPL, moneypersonalassistant, moneyassistant, currencypersonalassistant, CNTX Trading, AIdealer und CNTX – Ältere Unionsbildmarken und ältere Bildmarken des Vereinigten Königreichs, die zwei ineinander verschlungene Kreise oder zwei sich überlappende Scheiben darstellen – Aussetzung des Verfahrens – Art. 71 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625“

In den Rechtssachen T‑84/19 und T‑88/19 bis T‑98/19,

Cinkciarz.pl sp. z o.o. mit Sitz in Zielona Góra (Polen), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Skrzydło-Tefelska und K. Gajek,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Söder und H. O’Neill als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

MasterCard International, Inc. mit Sitz in New York (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: J. Olsen, B. Hitchens, P. Andreottola, Solicitors, G. Tritton und A. Muir Wood, Barristers,

betreffend zwölf Klagen gegen die Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Dezember 2018 (Sachen R 1062/2018‑2, R 1059/2018‑2, R 1058/2018‑2, R 1057/2018‑2, R 1056/2018‑2, R 1060/2018‑2, R 1055/2018‑2, R 1054/2018‑2, R 1053/2018‑2, R 986/2018‑2, R 1063/2018‑2 und R 1064/2018‑2) zu Widerspruchsverfahren zwischen MasterCard International und Cinkciarz.pl

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer),

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Svenningsen (Berichterstatter) sowie der Richter R. Barents und C. Mac Eochaidh,

Kanzler: A. Juhász-Tóth, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 12., 13. und 14. Februar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften,

aufgrund der am 21. Mai 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortungen des EUIPO,

aufgrund der am 17. Mai 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortungen der Streithelferin,

aufgrund der Entscheidung vom 10. April 2019, die Rechtssachen T‑84/19 und T‑88/19 bis T‑98/19 zu gemeinsamem schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Verfahren zu verbinden,

aufgrund der Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts,

auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2019

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Zwischen dem 16. März und dem 25. April 2016 meldete die Klägerin, die Cinkciarz.pl sp. z o.o., nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zwölf Unionsmarken an.

2        Bei den angemeldeten Marken (im Folgenden: angemeldete Marken) handelt es sich um folgende Bildzeichen:

–        in der Rechtssache T‑84/19:

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–        in der Rechtssache T‑88/19:

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–        in der Rechtssache T‑89/19:

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–        in der Rechtssache T‑90/19:

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–        in der Rechtssache T‑91/19:

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–        in der Rechtssache T‑92/19:

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–        in der Rechtssache T‑93/19:

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–        in der Rechtssache T‑94/19:

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–        in der Rechtssache T‑95/19:

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–        in der Rechtssache T‑96/19:

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–        in der Rechtssache T‑97/19:

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–        in der Rechtssache T‑98/19:

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3        Die Marken wurden für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 36 sowie 41 (angemeldete Marken in den Rechtssachen T‑92/19, T‑96/19 und T‑98/19) bzw. 45 (angemeldete Marken in den Rechtssachen T‑84/19, T‑88/19 bis T‑91/19, T‑93/19 bis T‑95/19 und T‑97/19) im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Die Unionsmarkenanmeldungen wurden im Blatt für Unionsmarken vom 19. Mai bzw. 14. Juli 2016 veröffentlicht.

5        Zuvor, nämlich am 15. März 2015, hatte die Klägerin eine weitere Unionsmarke für das folgende Bildzeichen (im Folgenden: reine Bildmarke €$) angemeldet:

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6        Die reine Bildmarke €$ entspricht genau dem Bildelement der vier in den Rechtssachen T‑84/19, T‑92/19, T‑96/19 und T‑98/19 in Rede stehenden angemeldeten Marken und wurde für Waren und Dienstleistungen der gleichen Klassen angemeldet wie diese vier Marken. Die Anmeldung der reinen Bildmarke €$ wurde vom Prüfer zurückgewiesen. Seine Entscheidung wurde von der Beschwerdekammer bestätigt, deren Entscheidung jedoch mit Urteil vom 8. März 2018, Cinkciarz.pl/EUIPO (€$) (T‑665/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:125), aufgehoben wurde. Die Sache wurde an die Erste Beschwerdekammer zurückverwiesen (Sache R 1345/2018‑1).

7        Am 12. August 2016 erhob die Streithelferin, die Mastercard International, Inc., gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (nunmehr Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der zwölf angemeldeten Marken für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

8        Die Widersprüche wurden vor allem auf sieben Unionsmarken und eine Marke des Vereinigten Königreichs gestützt.

9        Zu den sieben Unionsmarken gehörten die folgenden drei Marken:

–        die nachstehend wiedergegebene Unionsbildmarke Nr. 9835869, insbesondere für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 36 (im Folgenden: ineinander verschlungene Kreise):

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–        die nachstehend wiedergegebene schwarz-weiße Unionsbildmarke Nr. 2988533, insbesondere für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36, 41 und 45 (im Folgenden: eine schwarze und eine weiße Scheibe):

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–        die nachstehend wiedergegebene orangerote und orangegelbe Unionsbildmarke Nr. 9812538, insbesondere für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36, 41 und 45 (im Folgenden: eine rote und eine orange Scheibe):

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10      Die Widersprüche wurden insbesondere mit den in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung 2017/1001) genannten Eintragungshindernissen begründet.

11      Am 5. Mai 2017 beantragte die Klägerin die Nichtigerklärung der oben in Rn. 9 erster und zweiter Gedankenstrich angeführten älteren schwarz-weißen Marken (ineinander verschlungene Kreise bzw. eine schwarze und eine weiße Scheibe, im Folgenden gemeinsam: ältere schwarz-weiße Marken).

12      Mit zwölf Entscheidungen vom 27. März, 10. und 11. April 2018 wies die Widerspruchsabteilung die Widersprüche in vollem Umfang zurück. Im Rahmen ihrer Analyse berücksichtigte sie bei den Widerspruchsmarken zunächst die Marke, die eine schwarze und eine weiße Scheibe zeigt, und stellte fest, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht ähnlich seien. Dies gelte erst recht für die anderen älteren Marken, da diese nicht die für das Bildelement der angemeldeten Marken charakteristische Kombination einer schwarzen mit einer weißen Scheibe aufwiesen. Angesichts der fehlenden Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen hielt es die Widerspruchsabteilung nicht für notwendig, den Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten, bei dem es um die ältere Marke mit der Darstellung einer schwarzen und einer weißen Scheibe ging.

13      Am 29. Mai und am 7. Juni 2018 legte die Klägerin nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 gegen sämtliche Entscheidungen der Widerspruchsabteilung Beschwerden beim EUIPO ein.

14      Mit Entscheidungen vom 7. Dezember 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) gab die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO den Beschwerden statt, nachdem sie von Amts wegen die Frage geprüft hatte, ob die Verfahren wegen der laufenden Parallelverfahren über die Anträge auf Nichtigerklärung der beiden älteren schwarz-weißen Marken sowie die Eintragung der reinen Bildmarke €$ auszusetzen sind.

15      Die Beschwerdekammer stellte u. a. fest, die Widerspruchsabteilung habe dadurch einen Fehler begangen, dass sie die maßgeblichen Verkehrskreise nicht definiert habe. Sie selbst definierte diese Verkehrskreise anhand der verschiedenen im vorliegenden Fall betroffenen Waren- und Dienstleistungsklassen.

16      Ferner beschloss die Beschwerdekammer in allen angefochtenen Entscheidungen mit Ausnahme der im Rahmen der Rechtssache T‑96/19 angefochtenen (Entscheidung R 986/2018‑2) (im Folgenden: die ersten elf angefochtenen Entscheidungen) ebenso wie die Widerspruchsabteilung, beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen die Unionsmarke heranzuziehen, die eine schwarze und eine weiße Scheibe darstellt und die als eine der beiden für die Streithelferin günstigsten älteren Marken angesehen wurde (die andere war die ältere Marke, die zwei ineinander verschlungene Kreise darstellt). Dabei stellte sie jedoch, anders als die Widerspruchsabteilung, fest, dass diese Zeichen in bildlicher Hinsicht einen geringen Grad an Ähnlichkeit aufwiesen.

17      In der im Rahmen der Rechtssache T‑96/19 angefochtenen Entscheidung (im Folgenden: zwölfte angefochtene Entscheidung) beschloss die Beschwerdekammer, ihre Analyse auf die Unionsmarke zu stützen, die eine rote und eine orange Scheibe darstellt, und begründete dies damit, dass die älteren schwarz-weißen Marken Gegenstand von Anträgen auf Nichtigerklärung seien. Auch in dieser Entscheidung vertrat sie die Ansicht, dass die in dieser Sache verglichenen Zeichen in bildlicher Hinsicht einen geringen Grad an Ähnlichkeit aufwiesen.

18      Angesichts der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen hielt es die Beschwerdekammer für erforderlich, die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu vergleichen und das Vorbringen der Streithelferin zur erhöhten Unterscheidungskraft der älteren Marken zu prüfen. Insoweit wies sie in den ersten elf angefochtenen Entscheidungen darauf hin, dass diese Frage eine entscheidende Rolle spielen könne, da der Widerspruch auf mehrere ältere Rechte gestützt sei „und bestimmte [dieser älteren Rechte] (wenn nicht gar alle) [und die im vorliegenden Fall angemeldete Marke] … als geringfügig ähnlich angesehen werden [können], … da sie aus zwei Kreisen bestehen, die sich überlappen, gleich groß sind und horizontal angeordnet sind“. Aus eben diesem Grund der Zeichenähnlichkeit stellte sie außerdem fest, dass es notwendig sei, den in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 genannten Widerspruchsgrund zu prüfen.

19      Demzufolge wies die Beschwerdekammer die Sachen nach Aufhebung der Entscheidungen der Widerspruchsabteilung an diese zurück. In den ersten elf angefochtenen Entscheidungen „[empfahl sie der Widerspruchsabteilung jedoch], das Widerspruchsverfahren auszusetzen, bis eine abschließende rechtsverbindliche Entscheidung über die Gültigkeit [der älteren] Rechte getroffen ist, [auf die sich die Widerspruchsabteilung und die Beschwerdekammer selbst gestützt haben]“, und in der zwölften angefochtenen Entscheidung forderte sie „die Widerspruchsabteilung [auf,] das anhängige Nichtigkeitsverfahren gegen die Eintragung der [älteren schwarz-weißen] Marken [zu] berücksichtigen“. Eine zweite Empfehlung, das Verfahren auszusetzen, war ferner unter Hinweis auf die im Verfahren über die Eintragung der reinen Bildmarke €$ zu ergehende abschließende Entscheidung in den angefochtenen Entscheidungen enthalten, um die es in den Rechtssachen T‑84/19, T‑92/19, T‑96/19 und T‑98/19 geht (siehe unten, Rn. 27 bis 33).

 Anträge der Beteiligten

20      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;

–        dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten einschließlich der im Verfahren vor dem EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen.

21      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klagen abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

22      Nach Art. 68 der Verfahrensordnung des Gerichts können mehrere Rechtssachen, die den gleichen Gegenstand haben, jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag einer Hauptpartei wegen Zusammenhangs alternativ oder kumulativ zu gemeinsamem schriftlichen oder mündlichen Verfahren oder zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden werden.

23      Auf die Anträge der Klägerin auf Verbindung der vorliegenden Rechtssachen hin wurden die anderen Parteien angehört und sodann die Rechtssachen mit Beschluss vom 10. April 2019 zunächst zu gemeinsamem schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Verfahren verbunden.

24      Das Gericht erachtet es als zweckmäßig, die vorliegenden Rechtssachen auch zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden.

25      Zur Stützung ihrer Klagen trägt die Klägerin jeweils vier Klagegründe vor, mit denen sie Folgendes geltend macht:

–        erstens einen Verstoß gegen Art. 71 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) in Verbindung mit Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta),

–        zweitens einen Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 2 der Charta,

–        drittens einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung und

–        viertens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001.

 Zum ersten Klagegrund in jeder Rechtssache sowie zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T96/19 und zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes in allen Rechtssachen mit Ausnahme der Rechtssache T96/19

26      Mit dem ersten Klagegrund in jeder Rechtssache sowie dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T‑96/19 und dem dritten Teil des zweiten Klagegrundes in allen Rechtssachen mit Ausnahme der Rechtssache T‑96/19, die gemeinsam zu prüfen sind, beanstandet die Klägerin die angefochtenen Entscheidungen im Wesentlichen deshalb, weil die Beschwerdekammer die Beschwerdeverfahren nicht ausgesetzt habe, obwohl sie festgestellt habe, dass die Aussetzung angemessen sei, und die Nichtaussetzung des Beschwerdeverfahrens rechtlich nicht hinreichend begründet habe.

 Hintergrund

27      Diese Klagegründe und Teile von Klagegründen betreffen Passagen der angefochtenen Entscheidungen, in denen die Beschwerdekammer die Aussetzung der in Rede stehenden Verfahren aufgrund verschiedener vor dem EUIPO anhängiger Parallelverfahren ansprach, aber dennoch die Beschwerden prüfte, mit denen sie befasst war.

28      Bei den fraglichen Parallelverfahren handelte es sich zum einen um zwei Nichtigkeitsverfahren betreffend die älteren schwarz-weißen Marken, nämlich die ineinander verschlungenen Kreise sowie die schwarze und die weiße Scheibe, wobei die zweite dieser Marken beim Zeichenvergleich in den ersten elf angefochtenen Entscheidungen, d. h. allen angefochtenen Entscheidungen mit Ausnahme der in der Rechtssache T‑96/19 angefochtenen Entscheidung, berücksichtigt wurde.

29      Zu diesen Parallelverfahren gehörte zum anderen das Verfahren über die Eintragung der reinen Bildmarke €$, die genau dem Bildelement von vier der zwölf angemeldeten Marken, nämlich den in den Rechtssachen T‑84/19, T‑92/19, T‑96/19 und T‑98/19 angemeldeten Marken, entspricht.

30      Bei den betreffenden Passagen in den angefochtenen Entscheidungen handelt es sich erstens um Rn. 13 der ersten elf angefochtenen Entscheidungen, in der die Beschwerdekammer feststellte, dass die beiden älteren schwarz-weißen Marken, die sie als die für die Streithelferin günstigsten älteren Marken erachtete, Gegenstand von Nichtigkeitsverfahren seien, die sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befunden hätten, als die Widerspruchsabteilung die beschwerdegegenständlichen Entscheidungen erlassen habe, so dass es „nach Ansicht [der Beschwerdekammer] … zweckmäßig [wäre], das vorliegende Verfahren bis zum Erlass einer endgültigen und rechtsverbindlichen Entscheidung im Rahmen dieser [Nichtigkeits‑]Verfahren auszusetzen“.

31      Aufgrund einer identischen Feststellung empfahl die Beschwerdekammer ferner in den elf angefochtenen Entscheidungen, „das [betreffende] Widerspruchsverfahren auszusetzen, bis eine abschließende rechtsverbindliche Entscheidung über die Gültigkeit [der älteren] Rechte getroffen ist, [auf die sich die Widerspruchsabteilung und die Beschwerdekammer selbst gestützt haben]“ (vgl. beispielsweise Rn. 53 der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T‑84/19 oder Rn. 56 der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T‑98/19). Im gleichen Sinne drückte sie sich auch in Rn. 61 der zwölften angefochtenen Entscheidung aus, um die es in der Rechtssache T‑96/19 geht.

32      Zweitens stellte die Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen in den Rechtssachen T‑84/19, T‑92/19, T‑96/19 und T‑98/19, die die vier angemeldeten Marken betreffen, deren Bildelement genau der reinen Bildmarke €$ entspricht, die Gegenstand des oben in Rn. 5 genannten früheren Eintragungsverfahrens ist, fest, dass „[d]ie abschließende Entscheidung [über die Anmeldung der reinen Bildmarke €$] … von höchster Relevanz für die laufende Beurteilung [ist, so dass die Beschwerdekammer die] Auffassung [vertritt], dass es zweckmäßig ist, vor der Beurteilung der Unterscheidungskraft des … Bildelements [der betreffenden angemeldeten Marken] die abschließende rechtsverbindliche Entscheidung in dieser [anderen] Sache abzuwarten“, bzw. „dass es zweckmäßig ist, bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft des in Rede stehenden Bildelements die abschließende rechtsverbindliche Entscheidung[, die in dieser anderen Sache zu treffen ist,] zu berücksichtigen“ (vgl. Rn. 35 bzw. 35, 39 und 38 dieser angefochtenen Entscheidungen).

33      In den angefochtenen Entscheidungen in den Rechtssachen T‑84/19, T‑92/19, T‑96/19 und T‑98/19 „[möchte d]ie Beschwerdekammer … [ferner] die Aufmerksamkeit der Widerspruchsabteilung auf die bei der Ersten Beschwerdekammer anhängige Sache … R 1345/2018‑1, … lenken“, und „[empfiehlt], das laufende Verfahren auszusetzen …, bis in dieser [anderen Sache] eine abschließende und rechtsverbindliche [Entscheidung] ergangen ist“ (vgl. Rn. 58 bzw. 57, 62 und 61 dieser angefochtenen Entscheidungen).

34      In den Rn. 58, 62 und 61 der angefochtenen Entscheidungen in den Rechtssachen T‑84/19, T‑96/19 und T‑98/19 führte die Beschwerdekammer weiter aus, dass „[i]m Licht dieser [Entscheidung] und der Tatsache, dass das Wortelement [der betreffenden angemeldeten Marke] für einen Teil der [maßgeblichen Verkehrskreise bzw. der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen] eine geringe Unterscheidungskraft hat, … die Widerspruchsabteilung sogar eine Wiederaufnahme der Prüfung [der betreffenden angemeldeten Marken] aufgrund absoluter Eintragungshindernisse ins Auge fassen [könnte]“.

 Vorbringen der Parteien

35      Mit dem ersten Klagegrund in jeder dieser Rechtssachen macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer hätte in Anbetracht der oben in den Rn. 30 bis 33 angeführten Feststellungen die Beschwerdeverfahren aussetzen müssen, um einen Verstoß gegen Art. 71 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2018/625 und die dieser Vorschrift zugrunde liegenden Gebote der Klarheit, Kohärenz und Effizienz sowie den in Art. 41 Abs. 2 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung zu vermeiden. Da sie dies aber nicht getan habe, habe sie einen Ermessensmissbrauch begangen. Zudem habe sie das Interesse der Beteiligten nicht berücksichtigt, obwohl sie dies tun müsse, wenn sie über die Zweckmäßigkeit einer möglichen Aussetzung des Verfahrens entscheide. Schließlich habe die Beschwerdekammer ihre abschließende Entscheidung, das Verfahren nicht auszusetzen, nicht begründet, obwohl sie die Aussetzung als angemessen erachtet habe.

36      Mit dem dritten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T‑84/19, T‑92/19 und T‑98/19 sowie dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T‑96/19 – bei diesen Rechtssachen enthält die angefochtene Marke ein Bildelement, das mit der reinen Bildmarke €$ identisch ist – macht die Klägerin geltend, die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei widersprüchlich. Dieser Widerspruch ergebe sich daraus, dass die Beschwerdekammer nacheinander einerseits die Auffassung vertreten habe, dass es angemessen sei, eine endgültige Entscheidung im betreffenden Parallelverfahren über die Zurückweisung der Anmeldung der reinen Bildmarke €$ wegen mangelnder Unterscheidungskraft abzuwarten, bevor die Unterscheidungskraft des identischen Bildelements der in diesen vier Sachen in Rede stehenden angemeldeten Marken beurteilt werde, und andererseits die Beschwerde geprüft und in diesem Rahmen die Unterscheidungskraft dieses Bildelements beurteilt habe.

37      Mit dem dritten Teil des zweiten Klagegrundes in den übrigen acht Rechtssachen wird ebenfalls eine widersprüchliche Begründung gerügt. Dieser Widerspruch bestehe darin, dass die Beschwerdekammer nacheinander einerseits die Auffassung vertreten habe, dass es angemessen sei, das Verfahren wegen zweier Nichtigkeitsverfahren, in denen die Unterscheidungskraft der beiden älteren schwarz-weißen Marken in Rede stehe, auszusetzen, und andererseits beim Zeichenvergleich eine dieser beiden älteren Marken berücksichtigt und in diesem Zusammenhang festgestellt habe, dass dieser Marke aufgrund ihrer Eintragung ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft zugestanden werden müsse.

38      Das EUIPO trägt lediglich vor, der erste Klagegrund sei aus zwei Gründen unzulässig.

39      Erstens betreffe dieser Klagegrund Randnummern der angefochtenen Entscheidungen, die für die Widerspruchsabteilung, an die die Sachen nach Art. 71 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 zurückverwiesen worden seien, nicht verbindlich seien. Die Beschwerdekammer habe sich darauf beschränkt, der Widerspruchsabteilung hinsichtlich der Aussetzung der Widerspruchsverfahren Empfehlungen zu geben.

40      Zweitens habe die Nichtaussetzung des Verfahrens vor der Beschwerdekammer die Interessen der Klägerin nicht beeinträchtigt, weil sich die betreffenden Parallelverfahren nicht auf den Ausgang der in Rede stehenden Widerspruchsverfahren hätten auswirken können, so dass die Sachen jedenfalls an die Widerspruchsabteilung zurückzuverweisen gewesen seien. Zum einen stützten sich die fraglichen Widersprüche auch auf andere ältere Marken als die schwarz-weißen Marken, die Gegenstand der beiden Nichtigkeitsverfahren seien. Zum anderen bestehe, was das dritte Parallelverfahren über die Eintragung der reinen Bildmarke €$ anbelange, selbst unter der Annahme, dass das identische Bildelement der vier in Rede stehenden angemeldeten Marken keine Unterscheidungskraft besitze, dennoch eine Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen.

41      Die Streithelferin trägt darüber hinaus vor, der erste Klagegrund sei unbegründet, da sich vor allem aus der Rechtsprechung zu Art. 71 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625 ergebe, dass die Beschwerdekammer angesichts ihrer Beurteilungsfreiheit nicht verpflichtet sei, das Verfahren auszusetzen, auch wenn die Aussetzung angemessen sei. Im Übrigen habe die Beschwerdekammer ihre Entscheidung, das Verfahren im Hinblick auf das Interesse der Beteiligten nicht auszusetzen, deshalb nicht begründet, weil die Klägerin ihren Antrag auf Aussetzung des Verfahrens vor der Beschwerdekammer nicht wiederholt habe. Schließlich schrieben die von der Klägerin angeführten EUIPO-Richtlinien keine Aussetzung des Widerspruchsverfahrens vor, wenn die Gültigkeit der älteren Marke bestritten werde, und seien jedenfalls für die Beschwerdekammer nicht verbindlich.

42      Zum ersten bzw. dritten Teil des zweiten Klagegrundes führt das EUIPO aus, dass die Rügen der Klägerin auf einer falschen Auslegung der angefochtenen Entscheidungen und der Verwechslung einer Kritik bezüglich der Begründungspflicht mit einer Kritik bezüglich der Stichhaltigkeit der Begründung beruhten, räumt aber ein, dass in den angefochtenen Entscheidungen in den Rechtssachen T‑84/19, T‑92/19, T‑96/19 und T‑98/19 nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen die Beschwerdekammer eine Aussetzung der Verfahren wegen des Parallelverfahrens über die Eintragung der reinen Bildmarke €$ vorgeschlagen habe.

43      Die Streithelferin macht ihrerseits geltend, dass die verschiedenen von der Klägerin vorgebrachten Argumente weder eine fehlende noch eine widersprüchliche Begründung zeigten. Insbesondere stehe es im Einklang mit der Rechtsprechung, dass einer eingetragenen Marke ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft zugestanden werden müsse, auch wenn ihre Eintragung Gegenstand eines Antrags auf Nichtigerklärung sei, der ihre Unterscheidungskraft in Frage stelle, wie dies bei der älteren Marke der Fall sei, die beim Zeichenvergleich in den ersten elf angefochtenen Entscheidungen berücksichtigt worden sei.

 Würdigung durch das Gericht

–       Rechtlicher Rahmen und Rechtsprechung

44      Nach Art. 71 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625 kann die zuständige Abteilung oder Beschwerdekammer Widerspruchsverfahren, Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit und Beschwerdeverfahren entweder von Amts wegen, wenn eine Aussetzung unter den gegebenen Umständen angemessen ist, oder auf begründeten Antrag eines der Beteiligten in mehrseitigen Verfahren, wenn eine Aussetzung unter den gegebenen Umständen unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und dem Verfahrensstadium angemessen ist, aussetzen.

45      Aus dem 17. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2018/625 geht hervor, dass Art. 71 Abs. 1 dieser Verordnung darauf abzielt, die Klarheit, Kohärenz und Effizienz von Widerspruchs‑, Verfalls‑, Nichtigkeits- und Beschwerdeverfahren zu steigern. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Widerspruch gegenstandslos wird, wenn die zur Stützung eines Widerspruchs geltend gemachte ältere Marke im Laufe des Verfahrens ihre Gültigkeit verliert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. November 2014, Royalton Overseas/HABM – S.C. Romarose Invest [KAISERHOFF], T‑556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Februar 2019, Beko/EUIPO – Acer [ALTUS], T‑162/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:87, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 71 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625, dass die Beschwerdekammer bei der Entscheidung, ob sie ein laufendes Verfahren aussetzen soll, über ein weites Ermessen verfügt und dass die Aussetzung für sie lediglich eine Befugnis bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Jordi Nogues/EUIPO – Grupo Osborne [BADTORO], T‑386/15, EU:T:2017:632, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Der Umstand, dass die Beschwerdekammer hinsichtlich der Aussetzung des bei ihr anhängigen Verfahrens über ein weites Ermessen verfügt, entzieht ihre Beurteilung jedoch nicht der Kontrolle durch den Unionsrichter. Er beschränkt diese Kontrolle allerdings in materieller Hinsicht auf die Prüfung der Frage, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil vom 20. September 2017, BADTORO, T‑386/15, EU:T:2017:632, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Dass ein Parallelverfahren läuft, dessen Ausgang sich auf das Beschwerdeverfahren auswirken kann, bedeutet daher nicht, dass das Beschwerdeverfahren automatisch ausgesetzt wird, und reicht für sich genommen nicht aus, um es als offensichtlichen Beurteilungsfehler einstufen zu können, wenn die Beschwerdekammer eine Aussetzung des Verfahrens ablehnt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T‑556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 33).

49      Erstens bestünde nämlich kein Interesse an einer Aussetzung des Verfahrens, wenn sich bei der Prüfung herausstellte, dass sich der Ausgang des Parallelverfahrens nicht auf den Ausgang des Widerspruchsverfahrens auswirken würde, was der Fall wäre, wenn dem Widerspruch aufgrund eines anderen, unstreitigen älteren Rechts stattgegeben würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, BADTORO, T‑386/15, EU:T:2017:632, Rn. 17) oder wenn im Gegenteil der Widerspruch in jedem Fall zurückgewiesen werden müsste, beispielsweise bei fehlender Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, wie sie die Widerspruchsabteilung in den Entscheidungen festgestellt hat, die im vorliegenden Fall vor der Beschwerdekammer angefochten wurden, nachdem sie befunden hatte, dass die einander gegenüberstehenden Marken nicht ähnlich seien.

50      Zweitens hat die Beschwerdekammer in mehrseitigen Verfahren bei der Ausübung ihres Ermessens hinsichtlich der Aussetzung des Verfahrens die Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen, und die Entscheidung darüber, ob das Verfahren ausgesetzt wird, muss das Ergebnis einer Abwägung der in Rede stehenden Interessen sein. Somit kann die Beschwerdekammer auch dann, wenn ein Parallelverfahren geführt wird, die Auffassung vertreten, dass eine Interessenabwägung jedenfalls erfordert, das Beschwerdeverfahren nicht auszusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014 KAISERHOFF, T‑556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 33 und 34).

51      Insoweit ist entschieden worden, dass die Beschwerdekammer im Rahmen der Interessenabwägung vor allem eine Prima-facie-Prüfung der Frage vornehmen muss, wie wahrscheinlich es ist, dass das möglicherweise einschlägige Parallelverfahren zu einer Entscheidung führt, die sich auf das Beschwerdeverfahren auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2017, Unilever/EUIPO – Technopharma [Fair & Lovely], T‑811/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:98, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Februar 2019, ALTUS, T‑162/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:87, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Stellt sie dabei fest, dass die Wahrscheinlichkeit gering ist, fällt die Interessenabwägung zugunsten des berechtigten Interesses des Widersprechenden aus, eine Entscheidung über den Widerspruch zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2015, Petco Animal Supplies Stores/HABM – Gutiérrez Ariza [PETCO], T‑664/13, EU:T:2015:791, Rn. 35).

52      Ist der Ausgang des Parallelverfahrens, in dem die zur Stützung des Widerspruchs geltend gemachte ältere Marke in Frage gestellt wird, unsicher, bietet eine Fortführung des Widerspruchsverfahrens, ohne den Ausgang des Parallelverfahrens abzuwarten, für den Inhaber der älteren Marke jedoch grundsätzlich keinerlei Vorteil, weil auch bei einer Zurückweisung der Anmeldung der jüngeren Marke im Widerspruchsverfahren deren erneuter Anmeldung, sobald die ältere Marke für ungültig erklärt wäre, nichts entgegenstünde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T‑556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 41 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Im Übrigen hat der Unionsrichter bei der Überprüfung der Entscheidungen der Beschwerdekammer über eine mögliche Aussetzung des Verfahrens vor allem zu untersuchen, ob die Beschwerdekammer aufgrund der von ihr berücksichtigten Faktoren ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass das bei ihr anhängige Verfahren auszusetzen oder aber nicht auszusetzen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2015, Société des produits Nestlé/HABM – Terapia [ALETE], T‑544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842, Rn. 28).

54      Insoweit begeht die Beschwerdekammer insbesondere dann einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, wenn sie ihre Schlussfolgerung bei der Interessenabwägung auf eine falsche rechtliche Beurteilung oder auf unrichtige Tatsachenfeststellungen stützt oder nicht alle relevanten Faktoren berücksichtigt, die die Lage der Parteien kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2019, ALTUS, T‑162/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:87, Rn. 41, 44, 47, 49 und 57 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C‑610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 108, 110 und 116).

55      Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Frage, ob das Verfahren vor der Beschwerdekammer auszusetzen ist, vor der Frage zu prüfen ist, ob eine Verwechslungsgefahr besteht (vgl. Urteil vom 8. September 2017, Aldi/EUIPO – Rouard [GOURMET], T‑572/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:591, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Mit der Entscheidung, ein Verfahren über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung auszusetzen, soll nämlich vermieden werden, dass über einen Widerspruch u. a. dann entschieden wird, wenn die Gültigkeit einer älteren Marke, von der die Begründetheit des Widerspruchs abhängt, ernsthaft in Frage steht, so dass im Rahmen der Prüfung der Stichhaltigkeit aller gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung geltend gemachten Argumente die Konsequenzen aus der endgültigen Entscheidung über die Gültigkeit dieser Marke gezogen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T‑664/13, EU:T:2015:791, Rn. 29). Diese Erwägungen stehen im Einklang mit dem im 17. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2018/625 genannten Ziel der Klarheit, Kohärenz und Effizienz der Verfahren.

57      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Wahrung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung für Verwaltungsverfahren vorsieht, in den Fällen, in denen eine Unionsstelle über ein weites Ermessen verfügt, eine besonders große Bedeutung zukommt. Zu diesen Garantien gehören insbesondere die Verpflichtung der zuständigen Stelle, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, und das Recht des Betroffenen auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung. Nur so kann der Unionsrichter überprüfen, ob die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (Urteil vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14).

–       Würdigung im vorliegenden Fall

58      Es steht fest, dass die Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Aussetzung der Beschwerdeverfahren angemessen ist, berücksichtigt hat, dass drei Parallelverfahren geführt wurden. Dabei handelte es zum einen um zwei Nichtigkeitsverfahren, die die älteren schwarz-weißen Marken betrafen, und zum anderen um ein Verfahren, in dem es um die Zurückweisung der Anmeldung der reinen Bildmarke €$ ging. In diesen drei Verfahren wurde die Unterscheidungskraft der betreffenden Marken in Frage gestellt.

59      Was die beiden parallel laufenden Nichtigkeitsverfahren betreffend die älteren schwarz-weißen Marken anbelangt, so stellte die Beschwerdekammer in den ersten elf angefochtenen Entscheidungen vorab fest, dass sich diese Verfahren „bereits in einem fortgeschrittenen Stadium [befanden], als die Entscheidung der [Widerspruchsabteilung] erging“, und dass es „[d]aher … zweckmäßig [wäre], das vorliegende Verfahren bis zum Erlass einer endgültigen und rechtsverbindlichen Entscheidung im Rahmen dieser Verfahren auszusetzen“ (vgl. beispielsweise Rn. 13 der angefochtenen Entscheidungen in den Rechtssachen T‑84/19 und T‑98/19).

60      Gleichwohl prüfte die Beschwerdekammer die Beschwerde und führte aus, dass „[j]edenfalls … jedes als Unionsmarke eingetragene Zeichen einen bestimmten Grad an Unterscheidungskraft [aufweist]“ und dass „[sie] daher vorläufig davon [ausgeht], dass [die ältere Marke, die eine schwarze und eine weiße Scheibe darstellt,] eine gewisse Unterscheidungskraft besitzt“ (vgl. beispielsweise Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T‑84/19 oder Rn. 40 der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T‑98/19).

61      Hingegen stellte die Beschwerdekammer in Rn. 25 der zwölften angefochtenen Entscheidung, um die es in der Rechtssache T‑96/19 geht, fest, dass die ältere Marke, die eine schwarze und eine weiße Scheibe darstellt, „diejenige zu sein [scheint], die die meisten Übereinstimmungen mit der [betreffenden angemeldeten] Marke aufweist“, beschloss aber, „da dieses ältere Recht Gegenstand eines Nichtigkeitsverfahrens ist“, die Beschwerde auf der Grundlage einer anderen älteren Marke zu prüfen.

62      Wie aus Rn. 31 oben hervorgeht, empfahl die Beschwerdekammer der Widerspruchsabteilung zudem in allen angefochtenen Entscheidungen, einschließlich der in der Rechtssache T‑96/19 in Rede stehenden, das Widerspruchsverfahren auszusetzen, bis eine abschließende Entscheidung über die Gültigkeit der älteren schwarz-weißen Marken ergangen sei.

63      Hinsichtlich des Parallelverfahrens über die Eintragung der reinen Bildmarke €$ entschied die Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen, um die es in den Rechtssachen T‑84/19, T‑92/19, T‑96/19 und T‑98/19 geht, dass „die abschließende Entscheidung in [diesem Parallelverfahren] … von höchster Relevanz für die vorliegende Beurteilung [ist]“, nämlich die Beurteilung der Unterscheidungskraft des Bildelements der betreffenden angemeldeten Marken im Rahmen des Zeichenvergleichs, und dass sie „[d]aher … die Auffassung [vertritt], dass es zweckmäßig ist, vor der Beurteilung der Unterscheidungskraft des in Rede stehenden Bildelements eine abschließende und rechtsverbindliche Entscheidung in [diesem Parallelverfahren] abzuwarten“ (vgl. beispielsweise Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T‑84/19 oder Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T‑98/19).

64      Gleichwohl prüfte die Beschwerdekammer die bei ihr anhängigen Beschwerden und führte aus, dass die Elemente „€“ und „$“ in den Bildelementen der in den Rechtssachen T‑84/19, T‑92/19, T‑96/19 und T‑98/19 in Rede stehenden angemeldeten Marken keine Unterscheidungskraft und die schwarze und die weiße Scheibe nur eine geringe Unterscheidungskraft besäßen (vgl. beispielsweise Rn. 33 und 34 der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T‑84/19 oder Rn. 36 und 37 der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T‑98/19).

65      Zudem empfahl die Beschwerdekammer der Widerspruchsabteilung auch in den angefochtenen Entscheidungen, um die es in den Rechtssachen T‑84/19, T‑92/19, T‑96/19 und T‑98/19 geht, das Widerspruchsverfahren auszusetzen, bis eine endgültige Entscheidung in dem betreffenden Parallelverfahren ergangen sei.

66      Zunächst ist festzustellen, dass mit dem ersten Klagegrund entgegen dem Vorbringen des EUIPO in der ersten diesen Klagegrund betreffenden Unzulässigkeitseinrede nicht gerügt wird, dass die Beschwerdekammer der Widerspruchsabteilung, an die die Sachen zurückverwiesen wurden, empfohlen hat, die Widerspruchsverfahren auszusetzen, sondern dass die Beschwerdekammer die Beschwerdeverfahren nicht ausgesetzt hat.

67      Insoweit steht jedoch fest, dass die Beschwerdekammer nach Darlegung der Gründe, die für eine Aussetzung der Beschwerdeverfahren sprachen, implizit beschlossen hat, diese Verfahren nicht auszusetzen, weil sie die Begründetheit der bei ihr anhängigen Beschwerden geprüft und ihnen stattgegeben hat, um die Sachen sodann an die Widerspruchsabteilung zurückzuverweisen.

68      Daher ist diese Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen, da sie auf einer fehlerhaften Auslegung des ersten Klagegrundes beruht.

69      In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass Art. 71 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625 der Beschwerdekammer die Befugnis verleiht, auch von Amts wegen zu prüfen und zu beurteilen, ob eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens unter den Umständen des Einzelfalls angemessen ist. Aus den angefochtenen Entscheidungen geht hervor, dass die Beschwerdekammer diese Befugnis in den einzelnen angefochtenen Entscheidungen ausgeübt hat.

70      Zum einen hat die Beschwerdekammer es in den angefochtenen Entscheidungen in allen Rechtssachen mit Ausnahme der in der Rechtssache T‑96/19 angefochtenen Entscheidung wegen der Nichtigkeitsverfahren betreffend die älteren schwarz-weißen Marken als angemessen erachtet, die Beschwerdeverfahren auszusetzen. Zum anderen hat sie in den angefochtenen Entscheidungen, um die es in den Rechtssachen T‑84/19, T‑92/19, T‑96/19 und T‑98/19 geht, die Auffassung vertreten, dass es angemessen sei, vor der ihr obliegenden Beurteilung abzuwarten, bis in dem Verfahren über die Eintragung der reinen Bildmarke €$ eine Entscheidung ergangen sei (vgl. beispielsweise Rn. 13 und 35 der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T‑84/19).

71      Diese Erwägungen entsprachen der Beurteilung, die nach Art. 71 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625 Voraussetzung für die Aussetzung des Verfahrens war. Zudem implizierten sie zwangsläufig, dass es sehr wahrscheinlich war, dass die berücksichtigten Parallelverfahren zu Entscheidungen führen würden, die sich auf die Beschwerdeverfahren auswirken würden, und dass die Interessenabwägung zugunsten der Klägerin ausfiel.

72      Die Beschwerdekammer hat gleichwohl die Beschwerden geprüft, ohne allerdings ihre endgültige Entscheidung, die Verfahren nicht auszusetzen, zu begründen, was demgegenüber implizierte, dass die Interessenabwägung zugunsten der Streithelferin ausfallen musste. Dass die Beschwerdekammer letztlich der Widerspruchsabteilung empfohlen hat, die Widerspruchsverfahren auszusetzen, lässt darauf schließen, dass sie der Ansicht war, dass die Interessenabwägung nach Abschluss der Beschwerdeverfahren erneut zugunsten der Klägerin ausfallen würde.

73      Nach der oben in Rn. 57 angeführten Rechtsprechung ist die Wahrung des Rechts der Betroffenen auf eine hinreichende Begründung einer sie betreffenden Entscheidung von besonderer Bedeutung, wenn diese Entscheidung auf einem weiten Ermessen beruht, wie dies bei einer Entscheidung der Beschwerdekammer über eine mögliche Aussetzung des bei ihr anhängigen Verfahrens der Fall ist.

74      Insoweit ist bereits entschieden worden, dass allgemeine und kategorische Ausführungen nicht den Schluss zulassen, dass die Beschwerdekammer das ihr zustehende weite Ermessen tatsächlich ausgeübt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C‑610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 110). Dies gilt erst recht, wenn die auf der Abwägung der widerstreitenden Interessen beruhende, insoweit entscheidende Beurteilung gar nicht begründet wird, und vor allem, wenn die Entscheidung der Beschwerdekammer in Bezug auf diese Beurteilung mehrdeutige Erwägungen enthält.

75      Ferner wäre selbst dann, wenn man außer Acht ließe, dass die Beschwerdekammer ausdrücklich ausgeführt hat, dass sie es als zweckmäßig erachte, „das vorliegende Verfahren“ auszusetzen (Rn. 13 der ersten elf angefochtenen Entscheidungen), bzw. dass die endgültige Entscheidung über die Anmeldung der reinen Bildmarke €$ von größter Relevanz „für die laufende Beurteilung“ sei (Rn. 35 bzw. 35, 39 und 38 der angefochtenen Entscheidungen in den Rechtssachen T‑84/19, T‑92/19, T‑96/19 und T‑98/19), und angenommen werden könnte, dass sich die Beschwerdekammer darauf beschränkt hat, der Widerspruchsabteilung zu empfehlen, die Widerspruchsverfahren auszusetzen, nachdem sie unumschränkt festgestellt hatte, dass die Aussetzung der Verfahren angemessen sei, festzustellen, dass ein solcher Ansatz, der auf eine zeitverzögerte Anwendung von Art. 71 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625 abzielt, rechtswidrig ist.

76      Aus der oben in den Rn. 55 und 56 angeführten Rechtsprechung, wonach die Frage, ob das Beschwerdeverfahren auszusetzen ist, zuerst zu prüfen ist, ergibt sich, dass diese Aussetzung, wenn sie angemessen ist, es ermöglichen muss, die Auswirkungen einer in einem Parallelverfahren erwarteten Entscheidung auf die Begründetheit sämtlicher gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung geltend gemachten Argumente zu berücksichtigen. Ist die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die Aussetzung des Verfahrens angemessen sei, hat sie somit keine andere Möglichkeit, als diese Aussetzung auszusprechen, und kann daher die Beschwerde nicht prüfen, nicht einmal teilweise. Demnach konnte die Beschwerdekammer in den vorliegenden Rechtssachen nicht über die Beschwerden entscheiden, da sie festgestellt hatte, dass die Aussetzung der Verfahren angemessen sei, und es war ihr deshalb nicht möglich, der Widerspruchsabteilung irgendwelche Empfehlungen zu geben, da jede Rückverweisung von Sachen an die Widerspruchsabteilung mit einer Prüfung der Beschwerden verbunden wäre und auf einem Rechtsfehler beruhen würde.

77      Die vom EUIPO erhobenen Einreden der Unzulässigkeit hinsichtlich des fehlenden Rechtsschutzinteresses der Klägerin sind nicht geeignet, diese Erwägungen in Frage zu stellen.

78      Erstens ist zum Vorbringen, der Ausgang des Verfahrens über die Eintragung der reinen Bildmarke €$ sei für die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer im Zeichenvergleich in den angefochtenen Entscheidungen, um die es in den Rechtssachen T‑84/19, T‑92/19, T‑96/19 und T‑98/19 geht, irrelevant, weil die Beschwerdekammer auch dann zur gleichen Schlussfolgerung hätte gelangen können, wenn das Bildelement der betreffenden angemeldeten Marken keine Unterscheidungskraft besessen hätte, festzustellen, dass diese angefochtenen Entscheidungen keine solche Beurteilung enthalten. Vielmehr hat die Beschwerdekammer in diesen Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieses Bildelements, die sich indirekt aus der endgültigen Entscheidung im Parallelverfahren ergeben würde, von höchster Relevanz für die laufende Beurteilung sei, nämlich die Beurteilung bezüglich des Vergleichs der einander gegenüberstehenden Zeichen.

79      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO eine vor dem Gericht angefochtene Entscheidung nicht auf Gesichtspunkte stützen kann, die darin nicht berücksichtigt wurden (vgl. Urteil vom 8. September 2017, GOURMET, T‑572/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:591, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt insbesondere bei Beurteilungen, bei denen die Beschwerdekammer über ein weites Ermessen verfügt.

80      Zweitens ist zur Tatsache, dass die fraglichen Widersprüche auf andere ältere Marken gestützt werden als die beiden Marken, die Gegenstand der parallel geführten Nichtigkeitsverfahren waren, festzustellen, dass die Beschwerdekammer aus Gründen der Verfahrensökonomie beim Zeichenvergleich nur eine dieser beiden Marken berücksichtigt hat, und zwar in allen angefochtenen Entscheidungen mit Ausnahme der in der Rechtssache T‑96/19 in Rede stehenden, in der sie diesen Vergleich nur auf der Grundlage einer anderen früheren Marke angestellt hat.

81      Daher kann in allen Rechtssachen mit Ausnahme der Rechtssache T‑96/19 der Umstand, dass der Widerspruch auch auf andere ältere Marken als die ausschließlich von der Beschwerdekammer berücksichtigte gestützt war, nicht belegen, dass der sachliche Fehler, den die Beschwerdekammer durch die Nichtaussetzung der Verfahren begangen hat, keine konkrete Auswirkung auf diese Entscheidung hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, BADTORO, T‑386/15, EU:T:2017:632, Rn. 32).

82      Was die zwölfte angefochtene Entscheidung anbelangt, die in der Rechtssache T‑96/19 in Rede steht, so lässt sich daraus, dass in dieser Entscheidung der Zeichenvergleich auf der Grundlage einer anderen älteren Marke als der beiden älteren Marken angestellt wurde, die Gegenstand eines Nichtigkeitsverfahrens waren, allerdings nicht ableiten, dass der Fehler, den die Beschwerdekammer in diesem Verfahren dadurch begangen hat, dass sie das betreffende Verfahren nicht aufhob, keine konkrete Auswirkung hatte. In Rn. 78 oben ist nämlich festgestellt worden, dass sich aus den eigenen Erwägungen der Beschwerdekammer in dieser Entscheidung ergab, dass das andere Parallelverfahren über die Eintragung der reinen Bildmarke €$ geeignet war, sich auf ihre Beurteilung auszuwirken. Ferner hat die Beschwerdekammer, wie aus Rn. 31 oben hervorgeht, in dieser angefochtenen Entscheidung weiter ausgeführt, dass es, obwohl sie beim Zeichenvergleich eine andere ältere Marke als diejenigen berücksichtigt habe, um die es in den parallel geführten Nichtigkeitsverfahren gegangen sei, dennoch angezeigt sei, das Widerspruchsverfahren auszusetzen, bis eine abschließende rechtsverbindliche Entscheidung über die Gültigkeit der in den Nichtigkeitsverfahren in Rede stehenden älteren Marken ergangen sei.

83      Aus alledem ergibt sich, dass der erste Klagegrund und der erste bzw. dritte Teil des zweiten Klagegrundes in jeder Rechtssache begründet sind.

 Zu den weiteren Teilen des zweiten Klagegrundes sowie zum dritten und zum vierten Klagegrund in jeder Rechtssache

84      Da die Frage der Aussetzung der Verfahren vor der Frage einer Verwechslungsgefahr zu prüfen ist, sind die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben, ohne dass die übrigen Klagegründe oder Teile geprüft zu werden brauchen.

 Kosten

85      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

86      Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels genannten seine eigenen Kosten trägt.

87      Die Klägerin hat beantragt, dem EUIPO und der Streithelferin deren eigene Kosten sowie ihre Kosten, einschließlich der im Verfahren vor dem EUIPO entstandenen Kosten, aufzuerlegen.

88      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten gelten. Dies gilt jedoch nicht für die Aufwendungen für das Verfahren vor der Widerspruchsabteilung. Daher ist dem Antrag der Klägerin nicht stattzugeben, soweit er sich auf die Kosten des Verfahrens vor der Widerspruchsabteilung bezieht.

89      Da das EUIPO unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Klägerin seine eigenen Kosten und die im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

90      Unter den Umständen des vorliegenden Rechtsstreits ist zu entscheiden, dass die Streithelferin ihre eigenen im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht entstandenen Kosten trägt.

91      Was den Antrag auf Verurteilung des EUIPO und der Streithelferin zur Tragung der im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten betrifft, obliegt es der Beschwerdekammer, im Lichte des vorliegenden Urteils über die Kosten dieses Verfahrens zu entscheiden.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Rechtssachen T84/19 und T88/19 bis T98/19 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.      Die Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 7. Dezember 2018 (Sachen R 1062/20182, R 1059/20182, R 1058/20182, R 1057/20182, R 1056/20182, R 1060/20182, R 1055/20182, R 1054/20182, R 1053/20182, R 986/20182, R 1063/20182 und R 1064/20182) werden aufgehoben.

3.      Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die der Cinkciarz.pl sp. z o.o. im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.

4.      Die MasterCard International, Inc. trägt ihre eigenen Kosten des Verfahrens vor dem Gericht.

Svenningsen

Barents

Mac Eochaidh

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Mai 2020.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.