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Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 – Laufen Austria/Kommission

(Rechtssache T-411/10)1

(Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Koordinierung von Preiserhöhungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Zurechenbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens – Geldbußen – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Schwere der Zuwiderhandlung – Koeffizienten – Mildernde Umstände – Wirtschaftskrise – Druck der Großhändler – Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit – Herabsetzung der Geldbuße – Erheblicher Mehrwert)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Laufen Austria AG (Wilhelmsburg, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Navarro Varona und L. Moscoso del Prado González)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Castillo de la Torre, A. Antoniadis und F. Castilla Contreras, dann F. Castillo de la Torre, A. Antoniadis und F. Jimeno Fernández)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K (2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) und auf Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Laufen Austria AG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

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1     ABl. C 301 vom 6.11.2010.