Language of document : ECLI:EU:T:2014:31





Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. Januar 2014 – Investigación y Desarrollo en Soluciones y Servicios IT/Kommission

(Rechtssache T‑134/12)

„Nichtigkeits- und Haftungsklage – Verträge über die finanzielle Unterstützung von Vorhaben in den Bereichen Forschung und Entwicklung durch die Union – Einrede der Unzulässigkeit – Keine Umdeutung der Klageanträge – Unzulässigkeit“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Rechtsgrundlage einer Klage – Wahl Sache des Klägers und nicht des Unionsrichters – Beurteilung der Zulässigkeit auf der Grundlage der vom Kläger getroffenen Wahl (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 31-33)

2.                     Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Unzuständigkeit des Unionsrichters – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 34, 47)

3.                     Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Umdeutung der Klage – Ausschluss (Art. 263 AEUV und 272 AEUV) (vgl. Rn. 48-52, 85, 86, 90)

4.                     Schadensersatzklage – Selbständigkeit gegenüber der Nichtigkeitsklage – Klage, mit der die Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung begehrt wird – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV und 340 AEUV) (vgl. Rn. 59-62)

5.                     Schadensersatzklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Grenzen – Art der geltend gemachten Haftung – Überprüfung durch den Richter – Klage, die eine Beurteilung von Rechten und Pflichten vertraglicher Natur erfordert (Art. 340 AEUV) (vgl. Rn. 73, 78, 80, 84)

6.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Fehlen – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 93-95)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des im Schreiben der Kommission vom 13. Januar 2012 enthaltenen Beschlusses, die in den Belastungsanzeigen im Zusammenhang mit der bei der Klägerin vorgenommenen Finanzprüfung genannten Beträge einzuziehen, und auf Verurteilung der Kommission, im Rahmen der außervertraglichen Haftung Schadensersatz in Höhe von 732 768 Euro zu zahlen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Investigación y Desarrollo en Soluciones y Servicios IT, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission, auch insoweit sie dieser im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind.