Language of document : ECLI:EU:T:2020:200

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

13. Mai 2020(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke we’re on it – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Aus einem Werbeslogan bestehende Marke – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Begründungspflicht – Art. 94 der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T-156/19,

Koenig & Bauer AG mit Sitz in Würzburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Reinisch, B. Sorg und M. Ringer,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Graul und A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Januar 2019 (Sache R 1027/2018‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens we’re on it  als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira (Berichterstatterin), des Richters D. Gratsias und der Richterin T. Perišin,

Kanzler: A. Juhász-Tóth, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 12. März 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 27. Mai 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2019

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 14. Juli 2017 meldete die Klägerin, die Koenig & Bauer AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen we’re on it.

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen (deren vollständige Liste in Rn. 1 der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben ist) der Klassen 1 bis 4, 7, 9, 11, 16 und 35 bis 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 1: „Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, nämlich Feuchtmittelzusätze überwiegend bestehend aus Alkohol und/oder Alkoholersatzstoffen zum Drucken in Druckmaschinen, …“;

–        Klasse 2: „Druckfarbe, Farben zum Drucken in Druckmaschinen, Offsetdruckmaschinen, Rollenrotationsdruckmaschinen, Bogenrotationsdruckmaschinen, Siebdruckmaschinen, Tampondruckmaschinen, Flexodruckmaschinen, Tiefendruckmaschinen …“;

–        Klasse 3: „Waschmittel; industrielle Reinigungsmittel; Hilfsmittel, nämlich Waschmittel und Reinigungsmittel zur Verwendung in Druckmaschinen, Offsetdruckmaschinen, Rollenrotationsdruckmaschinen, Bogenrotationsdruckmaschinen …“;

–        Klasse 4: „Schmierstoffe (im Wesentlichen technische Öle und Fette aufweisend) und/oder Schmiermittel für Druckmaschinen, Offsetdruckmaschinen, Rollenrotationsdruckmaschinen, Bogenrotationsdruckmaschinen, Siebdruckmaschinen, Tampondruckmaschinen, Flexodruckmaschinen, …“;

–        Klasse 7: „Druckmaschinen; Offsetdruckmaschinen; Rollenrotationsdruckmaschinen; Bogenrotationsdruckmaschinen; Siebdruckmaschinen; Tampondruckmaschinen; Flexodruckmaschinen; Tiefdruckmaschinen …“;

–        Klasse 9: „Elektronische Kontroll-, Steuerungs-, Anzeige- und Messgeräte sowie Beratungssoftware (gespeichert), Verkaufssoftware (gespeichert) sowie Software (soweit in Klasse 09 enthalten) für Druckmaschinen, Offsetdruckmaschinen, Rollenrotationsdruckmaschinen, …“;

–        Klasse 11: „Klima-, Heizungs-, Kühl-, Be- und Entlüftungs-, Be- und Entfeuchtungsanlagen und -geräte; Luftbehandlungsanlagen; Luftfördervorrichtungen (Klimatisierung), insbesondere Ventilatoren; Lufterhitzer; Luftkühler; Luftfilter (Klimatisierung); Düsenkammern zum Befeuchten; Lüftungsanlagen und -geräte zur Klimatisierung …“;

–        Klasse 16: „Druckereierzeugnisse; Drucktücher nicht aus textilem Material, Gummitücher für Offsetdruckmaschinen, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckstöcke (Klischees), Drucktypen und Drucktücher für Vervielfältigungsgeräte; Waren aus Papier, nämlich Produktsicherungen, Sicherheitsetiketten, Wertpapiere, Banknoten …“;

–        Klasse 35: „Werbung und Unternehmensverwaltung; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Druckmaschinen, Offsetdruckmaschinen, Rollenrotationsdruckmaschinen, Bogenrotationsdruckmaschinen, Siebdruckmaschinen, Tampondruckmaschinen, Flexodruckmaschinen …“;

–        Klasse 36: „Finanzwesen; finanzielle Beratung im Rahmen des Verkaufs von Waren, finanzielle Investitionsberatung über Druckmaschinen, … finanzielle Investitionsberatung über lufttechnische Anlagen, lufttechnische Geräte, … finanzielle Investitionsberatung über Trockenöfen, Trockenapparate, Wärmespeicher …“;

–        Klasse 37: „Installation, Instandhaltung und Reparatur von Druckmaschinen, Offsetdruckmaschinen, Rollenrotationsdruckmaschinen, Bogenrotationsdruckmaschinen, Siebdruckmaschinen, Tampondruckmaschinen, Flexodruckmaschinen …“;

–        Klasse 38: „Bereitstellen des Zugriffs auf Daten in Computernetzwerken, Übermittlung von Daten in Computernetzwerken“;

–        Klasse 39: „Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren; Transport, Verpackung und Lagerung von Druckmaschinen, Offsetdruckmaschinen, Rollenrotationsdruckmaschinen, Bogenrotationsdruckmaschinen, Siebdruckmaschinen …“;

–        Klasse 40: „Auftragsfertigung von Metallteilen für Dritte; Metallverarbeitung; Zurichten von Materialien für Dritte …“;

–        Klasse 41: „Bereitstellen von elektronischen Publikationen und Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet und Intranet (Klasse 41)“;

–        Klasse 42: „Designdienstleistungen; IT-Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; technische Beratung, Softwareberatung …“.

4        Mit Entscheidung vom 20. April 2018 wies der Prüfer die Markenanmeldung für alle betreffenden Waren und Dienstleistungen auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 zurück.

5        Am 4. Juni 2018 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

6        Mit Entscheidung vom 16. Januar 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

7        Die Beschwerdekammer führte erstens aus, die betreffenden Waren und Dienstleistungen seien an Endabnehmer und an Fachverbraucher gerichtet. Da die angemeldete Marke aus gewöhnlichen Wörtern der englischen Sprache bestehe, sei außerdem von einem englischsprachigen Publikum oder von einem Publikum mit Grundkenntnissen der englischen Sprache auszugehen.

8        Zweitens bedeute die angemeldete Marke im Englischen in der Umgangssprache oder im informellen Sprachbereich „wir kümmern uns darum“.

9        Drittens werde die angemeldete Marke vom maßgeblichen Verbraucher unmittelbar als Werbespruch verstanden, der den Gedanken zum Ausdruck bringe, dass sich die Klägerin „darum kümmern“ werde oder dass sie zuverlässig und vertrauenswürdig sei. Demnach besitze die angemeldete Marke keine Originalität oder besondere Prägnanz und erfordere somit bei den maßgeblichen Verkehrskreisen kein Mindestmaß an Interpretations- oder gedanklichem Aufwand.

10      Viertens sei die angemeldete Marke eine reine Werbebotschaft, die nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden könne. Als allgemeines Versprechen übermittele sie eine gewöhnliche Werbeaussage, die unterschiedslos auf alle Waren und Dienstleistungen zutreffe. Außerdem enthalte der Ausdruck „we’re on it“ über seine offenkundige werbemäßige Bedeutung hinaus kein zusätzliches unterscheidungskräftiges Element, das es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen könnte, ihn als ein auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen hinweisendes Zeichen leicht im Gedächtnis zu behalten.

11      Fünftens sei es zum einen angesichts des ausgedehnten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses unwahrscheinlich, dass ein banaler Werbespruch für die unterschiedlichsten Waren und Dienstleistungen ein und demselben Unternehmen zugeordnet werden könne. Zum anderen hätte die Klägerin, da sie entgegen der Beurteilung des EUIPO geltend gemacht habe, die angemeldete Marke besitze Unterscheidungskraft, durch konkrete und fundierte Angaben darlegen müssen, dass die angemeldete Marke Unterscheidungskraft entweder von Haus aus besitze oder durch Benutzung erworben habe. Schließlich trage auch die Tatsache, dass das EUIPO andere mit „we“ beginnende Slogans eingetragen habe, nicht dazu bei, das fragliche Zeichen unterscheidungskräftig zu machen.

 Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dahin gehend abzuändern, dass die Entscheidung des EUIPO vom 20. April 2018, mit der die angemeldete Marke zurückgewiesen wurde, aufgehoben und das Verfahren zur Eintragung der angemeldeten Marke fortgesetzt wird und dass ihr die Beschwerdegebühr zurückerstattet wird;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

13      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

14      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.

15      Mit dem ersten Klagegrund wird die Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend gemacht. Er besteht aus vier Rügen. Die erste Rüge betrifft einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Begründungspflicht und über die Beweislast. Die zweite Rüge betrifft einen Verstoß gegen den Grundsatz einer Prüfung je nach beanspruchter Ware und Dienstleistung. Die dritte Rüge betrifft einen Verstoß gegen die für Werbeslogans geltenden Grundsätze. Die vierte Rüge betrifft einen Verstoß gegen die Grundsätze für Wortmarken in Form einer Wortzusammenstellung.

16      Mit dem zweiten Klagegrund wird die Verletzung von Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 geltend gemacht. Er besteht aus zwei Rügen. Die erste Rüge betrifft einen Verstoß gegen die Begründungspflicht in Ansehung des Grundsatzes einer Prüfung je nach Ware oder Dienstleistung. Die zweite Rüge betrifft einen Verstoß gegen die Begründungspflicht im Hinblick auf die Tatsachengrundlage.

17      Mit dem dritten Klagegrund wird die Verletzung von Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001 geltend gemacht.

18      Angesichts der von der Klägerin vorgetragenen Klagegründe und Argumente ist hervorzuheben, dass zum einen die dritte und die vierte Rüge des ersten Klagegrundes dahin gehen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verletzt worden sei. Zum anderen gehen die erste und die zweite Rüge des ersten Klagegrundes dahin, dass die Vorschriften über die Begründungspflicht und über die Beweislast verletzt worden seien; sie gehören somit zu den Ausführungen zur Verletzung von Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001.

19      Daher hält es das Gericht erstens hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 für zweckmäßig, nur die dritte und die vierte Rüge des ersten Klagegrundes – gemeinsam – zu prüfen.

20      Zweitens sind hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 die zweite Rüge des ersten Klagegrundes und die erste Rüge des zweiten Klagegrundes gemeinsam zu prüfen und sodann nacheinander die erste Rüge des ersten Klagegrundes, die zweite Rüge des zweiten Klagegrundes und der dritte Klagegrund.

 Zur geltend gemachten Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

21      Mit der dritten und der vierten Rüge ihres ersten Klagegrundes macht die Klägerin auf der Grundlage des Urteils vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C‑398/08 P, EU:C:2010:29), im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe die für Slogans/Werbeslogans geltenden Grundsätze verletzt, indem sie davon ausgegangen sei, dass die angemeldete Marke erstens keine Originalität oder besondere Prägnanz besitze, zweitens von den maßgeblichen Verkehrskreisen keinen Interpretationsaufwand verlange und drittens unmittelbar als Werbespruch verstanden werde. Die angemeldete Marke sei nämlich originell, erfordere einen Interpretationsaufwand und löse einen Denkprozess aus, da sie mehrere Interpretationen zulasse, wie „wir sind Experten“, „wir sind Spezialisten“, „wir sind nah dran“.

22      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

23      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Ihr Art. 7 Abs. 2 bestimmt, dass die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung finden, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

24      Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, dass die Marke geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 27. Juni 2018, NCL/EUIPO [FEEL FREE], T‑362/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:390, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Hierzu ist es nicht notwendig, dass die Marke eine genaue Information über die Identität des Herstellers der Ware oder des Erbringers von Dienstleistungen übermittelt. Es genügt, dass sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine Unterscheidung der mit ihr bezeichneten Ware oder Dienstleistung von den Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft ermöglicht und den Schluss zulässt, dass alle mit ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle des Inhabers dieser Marke hergestellt, vertrieben oder geliefert bzw. erbracht wurden, der für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Urteil vom 24. April 2018, VSM/EUIPO [WE KNOW ABRASIVES], T‑297/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:217, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 27. Juni 2018, FEEL FREE, T‑362/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:390, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Zur Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Unionsrichter bereits entschieden, dass keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als bei sonstigen Zeichen (vgl. Urteil vom 24. April 2018, WE KNOW ABRASIVES, T‑297/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:217, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      So hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan „phantasievoll“ ist und „ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat“, aufweist (vgl. Urteil vom 24. April 2018, WE KNOW ABRASIVES, T‑297/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:217, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Anreize zum Kauf der mit ihnen bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine, sei es auch einfache, Sachaussage enthalten und dennoch geeignet sein können, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den maßgeblichen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (vgl. Urteil vom 27. Juni 2018, FEEL FREE, T‑362/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:390, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Daraus folgt, dass eine aus einem Werbeslogan bestehende Marke als nicht unterscheidungskräftig anzusehen ist, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als bloßer Werbespruch wahrgenommen werden kann. Hingegen ist nach ständiger Rechtsprechung einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (vgl. Urteil vom 27. Juni 2018, FEEL FREE, T‑362/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:390, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer – wie die Klägerin geltend macht – in der angefochtenen Entscheidung gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat, als sie zu dem Ergebnis kam, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft besitze.

32      Zunächst ging die Beschwerdekammer hinsichtlich der Bestimmung und Abgrenzung der maßgeblichen Verkehrskreise in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise angesichts der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen aus Endabnehmern und Fachverbrauchern zusammensetzten. Sie fügte hinzu, die maßgeblichen Verkehrskreise bestünden aus einem englischsprachigen Publikum oder aus einem Publikum, das Grundkenntnisse der englischen Sprache besitze, da die angemeldete Marke aus gewöhnlichen Wörtern der englischen Sprache bestehe und als Ganzes betrachtet im Englischen eine idiomatische Wendung bilde.

33      Sodann stellte die Beschwerdekammer fest, dass die angemeldete Marke aus gewöhnlichen Wörtern der englischen Sprache bestehe, deren semantischer Gehalt klar und präzise sei. Ferner entspreche die angemeldete Marke den englischen Grammatikregeln. Daher bilde sie als Ganzes betrachtet eine idiomatische Wendung mit der Bedeutung „wir kümmern uns darum“.

34      Diese Beurteilungen der Beschwerdekammer werden von der Klägerin nicht beanstandet.

35      Überdies führte die Beschwerdekammer aus, die angemeldete Marke enthalte über ihre offenkundige werbemäßige Bedeutung hinaus kein zusätzliches, unterscheidungskräftiges Element, das es den angesprochenen Verkehrskreisen erlauben könnte, sie als Zeichen, mit dem die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen unterschieden werden solle, leicht und unmittelbar im Gedächtnis zu behalten.

36      Dieser Erwägung der Beschwerdekammer ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin beizupflichten.

37      Erstens ist nämlich festzustellen, dass die angemeldete Marke aus vier gewöhnlichen Wörtern der englischen Sprache besteht, und zwar „we“, „are“, „on“ und „it“, die zusammen eine einfache, klare und eindeutige idiomatische Wendung mit der Bedeutung „wir kümmern uns darum“ bilden. Infolgedessen erfordert die angemeldete Marke weder einen Interpretationsaufwand noch löst sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen einen Denkprozess aus.

38      Zweitens ist festzustellen, dass die Wendung „we’re on it“ in Verbindung mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als gewöhnliche Werbemitteilung zur Anpreisung einer Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird. Denn die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen werden als zuverlässig und vertrauenswürdig wahrgenommen, da der Erzeuger oder Dienstleister „sich um alles kümmern wird“, wie z. B. die Wartung der Druckmaschinen oder den Kauf der Einzelteile oder des Zubehörs. Die angemeldete Marke bringt den Gedanken zum Ausdruck, dass der Kunde zufriedengestellt wird und sich keine Sorgen machen muss. So wird sich der Lieferer oder Dienstleister um alles Nötige kümmern, sei es der Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen.

39      Drittens ist festzustellen, dass die Wendung „we’re on it“ eine banale Botschaft ist, ein so allgemein formuliertes Versprechen, dass es von allen Lieferern oder Dienstleistern verwendet werden kann, um zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen anzuregen.

40      Viertens ist zu berücksichtigen, dass Durchschnittsverbraucher aus Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen, während der Aufmerksamkeitsgrad der Fachkreise bei reinen Werbebotschaften, an denen sich informierte Verkehrskreise nicht orientieren, verhältnismäßig gering sein kann (vgl. Urteil vom 24. April 2018, WE KNOW ABRASIVES, T‑297/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:217, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      In diesem Zusammenhang ist der Folgerung der Beschwerdekammer beizupflichten, dass die angemeldete Marke über ihre offenkundige werbemäßige Bedeutung hinaus kein zusätzliches, unterscheidungskräftiges Element enthält, das es den maßgeblichen Verkehrskreisen erlauben könnte, sie als Zeichen, mit dem die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen unterschieden werden soll, leicht und unmittelbar im Gedächtnis zu behalten.

42      Diese Folgerung lässt sich nicht mit dem Argument der Klägerin in Frage stellen, dass die angemeldete Marke Unterscheidungskraft habe, da sie mehrere Interpretationen zulasse. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts die Tatsache, dass eine angemeldete Marke mehrere Bedeutungen haben kann, für sich genommen nicht zwangsläufig bedeutet, dass sie Unterscheidungskraft hat, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Werbeaussage und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen aufgefasst wird. Daher stellt die Tatsache, dass die angemeldete Marke mehrere Bedeutungen haben kann, zwar eines der Merkmale dar, die dem Zeichen grundsätzlich Unterscheidungskraft verleihen können, doch ist sie nicht der entscheidende Faktor für die Feststellung von Unterscheidungskraft (vgl. Urteil vom 24. April 2018, WE KNOW ABRASIVES, T‑297/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:217, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Des Weiteren ist nicht klar ersichtlich, inwiefern das in Rede stehende Zeichen als „wir sind Experten“, „wir sind Spezialisten“ oder „wir sind nah dran“ verstanden werden kann.

44      Nichts anderes kann für das Argument der Klägerin gelten, dass eine Marke, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Werbespruch wahrgenommen werde, nicht ausschließe, dass sie gleichwohl geeignet sei, die Herkunft der mit ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten.

45      Auch wenn nach der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbespruch und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, darf sie nämlich nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen. Wie oben in Rn. 37 festgestellt, fehlt der angemeldeten Marke aber eine gewisse Originalität oder Prägnanz, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den maßgeblichen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen würde.

46      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die dritte und die vierte Rüge des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur geltend gemachten Verletzung von Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001

 Zur zweiten, einen Verstoß gegen den Grundsatz einer Prüfung je nach beanspruchter Ware und Dienstleistung betreffenden Rüge des ersten Klagegrundes und zur ersten, einen Verstoß gegen die Begründungspflicht in Ansehung des Grundsatzes einer Prüfung je nach Ware oder Dienstleistung betreffenden Rüge des zweiten Klagegrundes

47      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer habe dadurch gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, dass sie sich auf eine pauschale Begründung für alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschränkt habe. Diese Möglichkeit bestehe nur für Waren und Dienstleistungen, zwischen denen ein so direkter und konkreter Zusammenhang bestehe, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bildeten. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdekammer erstens zu Unrecht angenommen, dass es nicht ihre Sache sei, eine Unterteilung der Waren und Dienstleistungen durchzuführen bzw. diese einzeln zu identifizieren. Zweitens habe die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen, dass die angemeldete Marke eine unterschiedslos auf alle Waren und Dienstleistungen zutreffende Werbeaussage übermittele. Drittens habe die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen, dass die angemeldete Marke eine Werbeaussage übermittele, die in gleicher Weise für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen gelte, unabhängig von der Identität ihres möglichen Herstellers oder Erbringers. Somit habe die Beschwerdekammer wesentlich Verschiedenes gleich behandelt. Außerdem ließen sich aus den in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung von der Beschwerdekammer angeführten Urteilen keine relevanten Schlüsse für den vorliegenden Fall ziehen.

48      Die Klägerin trägt ferner vor, auch die Frage der maßgeblichen Verkehrskreise hätte je nach der Waren- und Dienstleistungskategorie oder der Waren- und Dienstleistungsgruppe differenziert betrachtet werden müssen.

49      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

50      Gemäß Art. 94 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 sind die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen.

51      Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die in Art. 296 AEUV nach dessen Auslegung in ständiger Rechtsprechung aufgestellte Pflicht; demnach muss die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass zum einen die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und zum anderen der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit der Entscheidung kontrollieren kann (Urteile vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C‑447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 64 und 65, und vom 3. März 2016, Ugly/HABM – Group Lottuss [COYOTE UGLY], T‑778/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:122, Rn. 66).

52      Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zum einen, dass sich die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und zum anderen, dass die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründet sein muss (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Zum letztgenannten Erfordernis hat der Gerichtshof jedoch klargestellt, dass sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Der Gerichtshof hat sodann klargestellt, dass dies nur für Waren und Dienstleistungen gilt, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Bei der Begründungspflicht handelt es sich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen sie beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteile vom 22. September 2016, Pensa Pharma/EUIPO, C‑442/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:720, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Juli 2017, Sata/EUIPO [4600], T‑214/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:501, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass die Rügen und Argumente, mit denen die Begründetheit des streitigen Rechtsakts in Frage gestellt werden soll, im Rahmen eines Klagegrundes, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, unerheblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d’agglomération du Douaisis/Kommission, T‑267/08 und T‑279/08, EU:T:2011:209, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen. Dabei ist zu klären, ob die angefochtene Entscheidung die Elemente enthält, die es der Klägerin erlauben, ihre Begründung zu verstehen.

57      Im vorliegenden Fall ging die Beschwerdekammer zum einen in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass die angemeldete Marke ein so generell formuliertes Versprechen bilde, dass sie nicht als unterscheidungskräftige Marke erscheinen werde. Desgleichen übermittele die angemeldete Marke eine gewöhnliche Werbeaussage, die unterschiedslos auf alle fraglichen Waren und Dienstleistungen zutreffe, da die Marke nicht geeignet sei, die betriebliche Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen zu individualisieren. Zum anderen führte die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung aus, die angemeldete Marke weise global auf eine den Wert aller Waren und Dienstleistungen betreffende Eigenschaft hin. Sie hob hervor, dass diese Waren und Dienstleistungen als vertrauenswürdig dargestellt werden könnten und dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als positive Eigenschaft all dieser Waren und Dienstleistungen und somit als Werbeversprechen verstünden.

58      Daraus ergibt sich, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung die Gründe, auf denen sie beruht, förmlich zum Ausdruck bringt und dass aus ihr die Überlegungen der Beschwerdekammer sowie die Elemente, die es der Klägerin und dem Gericht erlauben, zu verstehen, auf welche Weise die Beschwerdekammer zu einer pauschalen Begründung gekommen ist, im Einklang mit der oben angeführten Rechtsprechung klar hervorgehen.

59      Es ist hervorzuheben, dass die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, auch rügt, dass die Waren und Dienstleistungen zu einer homogenen Gruppe zusammengefasst worden seien, und geltend macht, die Beschwerdekammer habe daher keine pauschale Begründung für alle fraglichen Waren und Dienstleistungen geben dürfen.

60      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung, ob die Waren und Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen und hinreichend homogenen Kategorien oder Gruppen zugeordnet werden können, das Ziel dieser Beurteilung berücksichtigt werden muss, das darin besteht, die konkrete Beantwortung der Frage, ob die angemeldete Marke unter eines der absoluten Eintragungshindernisse fällt, zu ermöglichen und zu erleichtern (Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 32).

61      Deshalb muss die Zuordnung der fraglichen Waren und Dienstleistungen zu einer oder mehreren Gruppen oder Kategorien u. a. auf der Grundlage der ihnen gemeinsamen Eigenschaften vorgenommen werden, die für die Beurteilung der Frage, ob der angemeldeten Marke für diese Waren und Dienstleistungen ein bestimmtes absolutes Eintragungshindernis entgegengehalten werden kann, von Bedeutung sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 33).

62      Nach alledem lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass alle von einer Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen eine für die Prüfung, ob ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt, relevante Eigenschaft aufweisen und dass sie für die Zwecke der Prüfung der fraglichen Anmeldung in Bezug auf dieses absolute Eintragungshindernis zu einer einzigen hinreichend homogenen Kategorie oder Gruppe zusammengefasst werden können (Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 34).

63      Insbesondere kann aufgrund der Tatsache, dass bestimmte Waren oder Dienstleistungen so dargestellt werden können, dass sie alle eine mit der streitigen Marke ausgedrückte Eigenschaft aufweisen, bei der Prüfung dieses absoluten Eintragungshindernisses davon ausgegangen werden, dass sie alle zu einer einzigen hinreichend homogenen Kategorie und Gruppe gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 35).

64      Folglich ist für die Frage der Homogenität der Gruppe, hinsichtlich der die Beschwerdekammer eine einzige Beurteilung vorgenommen hat, ausschlaggebend, ob diese Beurteilung auf alle von der Markenanmeldung betroffenen Waren und Dienstleistungen zutrifft.

65      Deshalb ist zu prüfen, ob die Argumente der Klägerin, mit denen sie die Richtigkeit dieser Beurteilung in Frage stellt, stichhaltig sind.

66      Insoweit geht aus Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer davon ausging, dass alle Waren und Dienstleistungen als zuverlässig und vertrauenswürdig dargestellt werden könnten. Aus dieser Erwägung ergibt sich, dass die Beschwerdekammer der Ansicht war, dass alle diese Waren und Dienstleistungen eine mit der von der angemeldeten Marke übermittelten Werbeaussage ausgedrückte und für die Prüfung, ob das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 vorliegt, relevante Eigenschaft aufweisen, und zwar, dass sie alle als vertrauenswürdig dargestellt werden und daher alle zu einer einzigen hinreichend homogenen Gruppe zusammengefasst werden konnten.

67      Ferner ist festzustellen, dass die angemeldete Marke – wie oben in den Rn. 38 und 39 dargelegt – eine sehr weit gefasste anpreisende Botschaft in Bezug auf ein breites Spektrum von Waren und Dienstleistungen übermittelt.

68      Zwar stellte die Beschwerdekammer nicht ausdrücklich das Vorliegen eines hinreichend direkten und konkreten Zusammenhangs zwischen den fraglichen Waren und Dienstleistungen fest, doch ergibt sich implizit aus ihren Beurteilungen, dass die Vertrauenswürdigkeit aller Waren und Dienstleistungen als eine gemeinsame Eigenschaft angesehen werden kann, die für die Prüfung des Fehlens von Unterscheidungskraft relevant ist, so dass diese Waren und Dienstleistungen zu einer einzigen hinreichend homogenen Gruppe zusammengefasst werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 35 und 36).

69      Somit hat die Beschwerdekammer in Anbetracht der Besonderheit der Marke und ihrer Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise fehlerfrei angenommen, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen zu einer einzigen hinreichend homogenen Gruppe gehören.

70      Überdies hat die Klägerin in ihren Schriftsätzen lediglich geltend gemacht, dass die Werbeaussage nicht unterschiedslos für alle Waren und Dienstleistungen gelte und dass die angemeldete Marke nicht zwangsläufig auf alle Waren und Dienstleistungen anwendbar sei. Mithin hat sie kein Argument vorgetragen, mit dem sich die Beurteilung der Beschwerdekammer in Frage stellen ließe, und auch nicht dargetan, welche Unterschiede zwischen den Waren und Dienstleistungen bestehen sollen, die ihrer Zusammenfassung zu einer einzigen hinreichend homogenen Gruppe entgegenstünden.

71      Zudem geht das Argument der Klägerin, die Frage der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise hätte auch je nach Waren- und Dienstleistungskategorie oder je nach Waren- und Dienstleistungsgruppe differenziert geprüft werden müssen, ins Leere, da die Beschwerdekammer nach den obigen Ausführungen zu Recht eine pauschale Begründung gegeben hat.

72      Nach alledem sind die vorliegenden Rügen als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur ersten, einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Begründungspflicht und über die Beweislast betreffenden Rüge des ersten Klagegrundes

73      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer habe gegen die Vorschriften über die Beweislast verstoßen und entgegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß von Amts wegen ermittelt, indem sie von ihr verlangt habe, durch konkrete und fundierte Angaben die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke darzulegen. Es habe ihr weder oblegen, die Unterscheidungskraft des streitigen Zeichens durch Angaben dazu zu belegen, für welche der Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft vorliege, noch zu erläutern und nachzuweisen, wie das Zeichen als betrieblicher Herkunftshinweis wirken könne. Aus den von der Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung angeführten Urteilen ließen sich keine relevanten Schlüsse für den vorliegenden Fall ziehen.

74      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

75      Insoweit ist erstens festzustellen, dass der Prüfer auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung und unter Berücksichtigung der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zu dem Ergebnis kam, dass die angemeldete Marke unmittelbar als Werbespruch verstanden werde, der es dem Verbraucher nicht ermögliche, ihn als ein auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren und Dienstleistungen hinweisendes Zeichen leicht im Gedächtnis zu behalten. Die angemeldete Marke übermittele als allgemeines Versprechen eine gewöhnliche Werbeaussage, die unterschiedslos auf alle Waren und Dienstleistungen zutreffe.

76      Zweitens hat sich die Klägerin in ihren der Beschwerdekammer unterbreiteten Schriftsätzen trotz dieser Analyse des Prüfers auf die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke berufen, ohne dies näher zu begründen.

77      Drittens hat das EUIPO zwar gemäß Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 von Amts wegen den relevanten Sachverhalt zu ermitteln, der es zur Anwendung eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisse veranlassen könnte, doch muss ein Kläger, wenn er geltend macht, eine angemeldete Marke habe entgegen der vom EUIPO vorgenommenen Beurteilung Unterscheidungskraft, mittels konkreter und fundierter Angaben darlegen, dass die angemeldete Marke entweder von Haus aus Unterscheidungskraft besitzt oder sie durch Benutzung erworben hat (vgl. Urteil vom 3. Juli 2013, Airbus/HABM [NEO], T‑236/12, EU:T:2013:343, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und der obigen Prüfung der dritten und der vierten Rüge des ersten Klagegrundes sowie der ersten Rüge des zweiten Klagegrundes hat die Beschwerdekammer somit, als sie in der angefochtenen Entscheidung davon ausging, dass es der Klägerin oblegen habe, darzulegen, wie die angemeldete Marke als Herkunftshinweis für die verschiedenen in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wirken könne, nicht gegen die Vorschriften über die Beweislast verstoßen.

79      Demnach ist die vorliegende Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur zweiten, einen Verstoß gegen die Begründungspflicht im Hinblick auf die Tatsachengrundlage betreffenden Rüge des zweiten Klagegrundes

80      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die angefochtene Entscheidung entbehre einer Tatsachengrundlage, da die Zurückweisung der Anmeldung lediglich mit zwei Internetlinks begründet worden sei. Eine derartige Angabe sei nämlich weder spezifisch noch substantiiert. Zudem sei der Bedeutungsgehalt der Begriffe in den von der Beschwerdekammer angeführten Internetlinks nicht mit dem der angemeldeten Marke identisch.

81      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

82      Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer – wie aus der Prüfung der zweiten Rüge des ersten Klagegrundes und der ersten Rüge des zweiten Klagegrundes hervorgeht – in rechtlich hinreichender Weise dargetan hat, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehlte.

83      Zweitens handelt es sich bei den in der angefochtenen Entscheidung genannten Internetlinks um Links zu Onlinewörterbüchern, die die semantische Analyse der Begriffe der angemeldeten Marke und ihrer Bedeutung in der englischen Sprache stützen.

84      Drittens sind im vorliegenden Fall die in der angefochtenen Entscheidung genannten Internetlinks, anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Februar 2007, Kustom Musical Amplification/HABM (Form einer Gitarre) (T‑317/05, EU:T:2007:39), ergangen ist, auf das sich die Klägerin zur Stützung ihrer Argumentation beruft, nicht unzugänglich geworden, und ihr Inhalt hat sich seit der Prüfung durch den Prüfer oder die Beschwerdekammer nicht geändert.

85      Daher ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Bezug auf die Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung ihre Begründungspflicht nicht verletzt hat.

86      Dieses Ergebnis kann nicht durch das Argument der Klägerin in Frage gestellt werden, dass der Bedeutungsgehalt der Begriffe in den von der Beschwerdekammer angeführten Internetlinks nicht mit der angemeldeten Marke identisch sei.

87      Wie das EUIPO in seiner Klagebeantwortung zutreffend hervorhebt, unterscheidet sich der Bedeutungsgehalt der angemeldeten Marke nämlich nicht je nach der herangezogenen grammatischen Grundlage. Die angemeldete Marke wird vom maßgeblichen Verbraucher stets als Werbespruch verstanden, der den Gedanken zum Ausdruck bringt, dass die Klägerin „sich darum kümmern wird“ oder dass sie vertrauenswürdig ist.

88      Nach alledem ist die vorliegende Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten, einen Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001 betreffenden Klagegrund

89      Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, dass sie in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung erstmals eine neue Internetadresse genannt habe, zumal das EUIPO keinerlei Papierausdrucke der Entscheidungen übersandt habe.

90      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

91      Nach Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001 dürfen die Entscheidungen des EUIPO nur auf Gründe gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

92      Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den in der angefochtenen Entscheidung genannten Internetlinks um Links zu Onlinewörterbüchern, die die semantische Analyse der Begriffe der angemeldeten Marke und ihrer Bedeutung in der englischen Sprache stützen.

93      Bei dem von der Klägerin beanstandeten Link handelt es sich ebenfalls um einen Link zu einem Onlinewörterbuch, und zwar zum Cambridge-Wörterbuch. Mit Hilfe dieses Onlinewörterbuchs konnte die Beschwerdekammer nämlich die Beurteilung des Prüfers bestätigen, dass die Wendung „we’re on it“ im Englischen „wir kümmern uns darum; wir sind dabei, es zu erledigen“ bedeutet.

94      Somit wurde der fragliche Link von der Beschwerdekammer nur angeführt, um die Feststellungen des Prüfers zu untermauern, zu denen die Klägerin vor der Beschwerdekammer Stellung nehmen konnte.

95      Unter diesen Umständen kann die Tatsache, dass die Beschwerdekammer die Definition im Cambridge-Wörterbuch zur Präzisierung der Bedeutung der angemeldeten Marke herangezogen hat, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht als Grund im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001 angesehen werden, zu dem die Klägerin Gelegenheit zur Äußerung hätte bekommen müssen. Durch die Bezugnahme auf den fraglichen Link in der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer somit nicht gegen diese Bestimmung verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2010, Micro Shaping/HABM [packaging], T‑64/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:360, Rn. 16 und 17 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

96      Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

97      Die Klägerin hat beantragt, ihr wegen einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften die Beschwerdegebühr zu erstatten. Nach Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts gelten die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten. Daher ist festzustellen, dass der Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr vollständig im Antrag der Klägerin auf Verurteilung des EUIPO zur Tragung der Kosten enthalten ist (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2009, Media-Saturn/HABM [BEST BUY], T‑476/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:508, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.


99      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Koenig & Bauer AG trägt die Kosten.

Costeira

Gratsias

Perišin

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Mai 2020.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Papasavvas


* Verfahrenssprache: Deutsch.