Language of document : ECLI:EU:T:2022:694

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)

9. November 2022(*)

„Schutzmaßnahmen – Reismarkt – Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar – Verordnung (EU) Nr. 978/2012 – Begriff ‚Hersteller in der Union‘ – Begriff ‚gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren‘ – Ernste Schwierigkeiten – Verteidigungsrechte – Wesentliche Tatsachen und Erwägungen – Offensichtliche Beurteilungsfehler“

In der Rechtssache T‑246/19,

Königreich Kambodscha,

Cambodia Rice Federation (CRF) mit Sitz in Phnom Penh (Kambodscha),

vertreten durch Rechtsanwälte R. Antonini, E. Monard und B. Maniatis,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Biolan, H. Leupold und E. Schmidt als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Ente Nazionale Risi mit Sitz in Mailand (Italien), vertreten durch Rechtsanwälte F. Di Gianni und A. Scalini,

und

Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, Avvocato dello Stato,

Streithelfer,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer),

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter D. Spielmann, U. Öberg (Berichterstatter), R. Mastroianni und R. Norkus,

Kanzler: I. Kurme, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2022

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Kläger, das Königreich Kambodscha und die Cambodia Rice Federation (CRF), die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/67 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar (ABl. 2019, L 15, S. 5), mit der die Europäische Kommission die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren dieses Reises mit einer schrittweisen Senkung der Zollsätze für einen Zeitraum von drei Jahren wieder eingeführt hat (im Folgenden: angefochtene Verordnung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. 2012, L 303, S. 1, im Folgenden: APS-Verordnung) gewährt die Europäische Union Entwicklungsländern einen präferenziellen Zugang zu ihrem Markt in der Form der Herabsetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs. Dieses Schema besteht aus einer allgemeinen Regelung und zwei Sonderregelungen.

3        Nach der Sonderregelung „Everything But Arms“ („Alles außer Waffen“) waren für die Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar (im Folgenden: betroffene Ware) in die Union nach Art. 18 Abs. 1 der APS-Verordnung die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs vollständig ausgesetzt.

4        Am 16. Februar 2018 stellte die Italienische Republik, später unterstützt durch weitere Mitgliedstaaten, bei der Kommission gemäß Art. 22 und Art. 24 Abs. 2 der APS‑Verordnung einen Antrag auf Ergreifung von Schutzmaßnahmen in Bezug auf die betroffene Ware.

5        Am 16. März 2018 leitete die Kommission eine Schutzmaßnahmenuntersuchung hinsichtlich der Einfuhren der betroffenen Ware ein, um die für die Durchführung einer eingehenden Prüfung benötigten Informationen einzuholen.

6        Die Untersuchung erstreckte sich auf die fünf letzten Wirtschaftsjahre, d. h. auf den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“).

7        Am 5. November 2018 übermittelte die Kommission ein Dokument zur allgemeinen Unterrichtung, mit dem die interessierten Parteien, darunter die kambodschanische Regierung, über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen informiert werden sollten, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Einfuhren der betroffenen Ware im Anschluss an die auf der Grundlage von Art. 22 der APS-Verordnung durchgeführte Schutzmaßnahmenuntersuchung vorübergehend wieder einzuführen (im Folgenden: Dokument zur allgemeinen Unterrichtung).

8        Insbesondere definierte die Kommission im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung zunächst halbgeschliffenen bzw. vollständig geschliffenen Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar, der als Massenware oder in verpackter Form eingeführt werde und derzeit unter die Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (KN) 1006 30 27, 1006 30 48, 1006 30 67 und 1006 30 98 eingereiht werde, als die betroffene Ware.

9        Die Kommission stellte auch fest, dass der in der Union hergestellte vollständig geschliffene bzw. halbgeschliffene Indica-Reis der betroffenen Ware gleichartig sei oder unmittelbar mit ihr konkurriere, da dieser die gleichen grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweise, dieselbe Verwendung habe und über ähnliche oder identische Absatzkanäle an dieselbe Art von Abnehmern verkauft werde, bei denen es sich entweder um Einzelhändler oder Verarbeiter in der Union handele.

10      Zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union führte die Kommission aus, dieser bestehe aus Reis verarbeitenden Mühlen, die Reis verarbeiteten, der in der Union angebaut bzw. erzeugt werde und in direktem Wettbewerb mit der betroffenen Ware stehe. Entgegen dem Antrag der Italienischen Republik nahm sie die Reisbauern von dieser Definition und der Schadensuntersuchung aus, da sie als Rohstofflieferanten betrachtet würden und nicht als gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren verarbeitende Mühlen, obwohl sie darauf hingewiesen hatte, dass die Einfuhren der betroffenen Ware möglicherweise auch starke Auswirkungen auf die Lage der Reisbauern hätten. Sie wies auch darauf hin, dass an einige Reisbauern Fragebogen übermittelt worden seien, sich jedoch angesichts der hohen Fragmentierung des Sektors daraus nur ein sehr begrenztes Bild der Lage ergebe.

11      Sodann ermittelte die Kommission die Entwicklung des Unionsverbrauchs von Indica-Reis anhand der in Reisäquivalent (vollständig geschliffener Reis) umgerechneten und bei den Mitgliedstaaten eingeholten Daten sowie der Einfuhrstatistiken von Eurostat. Sie stellte einen Rückgang um 6 % im Untersuchungszeitraum fest.

12      Im Rahmen der Analyse der Entwicklung der Einfuhren der betroffenen Ware ging sie von einem deutlichen Anstieg der Einfuhrmengen aus Kambodscha und einem Anstieg der Marktanteile von Kambodscha um 9,7 Prozentpunkte aus und führte aus, dass auf Kambodscha zum Ende des Untersuchungszeitraums 25 % der Gesamteinfuhren entfielen.

13      Im Rahmen des Preisvergleichs untersuchte die Kommission die Preisunterbietung. Sie berücksichtigte die durchschnittlichen Einfuhrpreise aus Kambodscha und die Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Union und stellte fest, dass die Preise für diese Einfuhren die Unionspreise deutlich, d. h. um 22 %, unterboten hätten.

14      Die Kommission war daher der Ansicht, dass die Einfuhren aus Kambodscha im Untersuchungszeitraum sowohl in absoluten Zahlen als auch gemessen am Marktanteil erheblich gestiegen seien. Ferner sei der kombinierte gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis im Untersuchungszeitraum zurückgegangen und habe die Unionspreise erheblich unterboten.

15      Bei der Feststellung, ob dem Wirtschaftszweig der Union ernste Schwierigkeiten entstanden sind, bewertete die Kommission die makroökonomischen Indikatoren, wie die Entwicklung der Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union, die mehr als 20 Prozentpunkte verloren hätten, die Produktionsmengen, die um fast 40 % zurückgegangen seien, die Lagerbestände, die um 4 % gestiegen seien, und die für den Anbau von Indica-Reis bestimmte Fläche, die um 37 % zurückgegangen sei.

16      Die Kommission wies auch darauf hin, dass sie die mikroökonomischen Indikatoren bewertet habe, wie z. B. die Entwicklung der Produktionskapazität, die schwer zu beurteilen sei, da die Mühlen ihre Kapazitäten sowohl für Indica-Reis als auch für Japonica-Reis nutzen könnten, unabhängig davon, ob der Reis eingeführt oder in der Union angebaut werde, die Rentabilität der verarbeitenden Mühlen in der Union, die auf einem relativ stabilen – aber niedrigen – Niveau gewesen sei, sowie die Stückpreise für Indica-Reis der in die Stichprobe einbezogenen verarbeitenden Mühlen, die um 7 % gestiegen seien. Unter dem Druck, der von Billigeinfuhren der betroffenen Waren ausgegangen sei, hätten die verarbeitenden Mühlen in der Union ihre Verkäufe auf kleinere Mengen an halbgeschliffenem und vollständig geschliffenem Indica-Reis konzentriert und den Schwerpunkt auf Markenprodukte gelegt, was es ermöglicht habe, die Rentabilität weiter auf einem stabilen Niveau zu halten, allerdings zulasten des Marktanteils.

17      Schließlich schloss die Kommission die Möglichkeit aus, dass andere Faktoren wie die Einfuhren aus Drittländern und die strukturellen Schwierigkeiten im italienischen Reissektor den ursächlichen Zusammenhang zwischen den ernsten Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union und den Einfuhren der betroffenen Ware abgeschwächt hätten.

18      In ihrer Stellungnahme vom 16. November 2018 zum Dokument zur allgemeinen Unterrichtung wandte sich die kambodschanische Regierung u. a. gegen die Berechnungen der Kommission zur Preisunterbietung. Sie beanstandete u. a., dass Kosten, die nach der Einfuhr angefallen seien, nicht in die Berechnung des Ausfuhrpreises des Königreichs Kambodscha einbezogen worden seien und dass die Preisunterbietung auf einem Vergleich der Durchschnittspreise ohne Berücksichtigung der Unterschiede bei der Handelsstufe beruhe.

19      Nach der Schutzmaßnahmenuntersuchung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die betroffene Ware in Mengen und zu Preisen eingeführt werde, die dem Wirtschaftszweig der Union ernste Schwierigkeiten bereiteten. Sie erließ die angefochtene Verordnung und stützte sich dabei neben den Definitionen und Informationen im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung, die in dieser Verordnung wiedergegeben sind, auf folgende Gesichtspunkte.

20      So stellte die Kommission zunächst in Erwiderung auf die Bemerkungen der interessierten Parteien im Anschluss an die Übermittlung des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung klar, dass in Bezug auf die Definition der gleichartigen oder unmittelbar miteinander konkurrierenden Ware auch der Indica-Duftreis in die Untersuchung einzubeziehen sei.

21      Was sodann die Analyse der Preisunterbietung betrifft, führte die Kommission in den Erwägungsgründen 35 bis 39 der angefochtenen Verordnung aus, dass sie ihre Berechnungen zur Preisunterbietung überprüft habe, um den Kommentaren des Königreichs Kambodscha im Anschluss an die Übermittlung des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung Rechnung zu tragen. Daher berichtigte die Kommission die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, um die Transportkosten für den Reis von Südeuropa (in diesem Fall Italien und Spanien) nach Nordeuropa zu berücksichtigen, da der Wettbewerb bei halbgeschliffenem und vollständig geschliffenem Indica-Reis überwiegend in Nordeuropa stattfinde. Sie berücksichtigte einen Betrag von 49 Euro je Tonne, den sie basierend auf den im Antrag der Italienischen Republik enthaltenen und während der Kontrollbesuche vor Ort überprüften Informationen geschätzt habe. Außerdem berichtigte sie die Einfuhrpreise durch Berücksichtigung der nach der Einfuhr anfallenden Kosten, die auf rund 2 % des Einfuhrpreises geschätzt worden seien, wobei sie sich auf die Daten gestützt habe, die im Rahmen einer früheren Untersuchung betreffend ein anderes Lebensmittel (Satsumas) gewonnen worden seien. Die Kommission habe außerdem den Unterschieden bei der Handelsstufe Rechnung getragen und die Verkaufspreise von vollständig geschliffenem Reis, der als Massenware angeboten werde, und von Reis, der in Packungen verkauft werde, verglichen. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich die Preisunterbietung für den Verkauf von Massenware auf 13 % und bei abgepacktem Reis auf 14 % belaufe.

22      Zur Situation der Reisbauern in der Union führte die Kommission im 74. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung schließlich aus, es sei richtig, dass die Erzeuger die Produktion von Indica- auf Japonica-Reis und umgekehrt verlagern könnten, eine solche Verlagerung basiere jedoch auf wirtschaftlichen Gesichtspunkten, einschließlich Nachfrage und Marktpreis. In diesem Zusammenhang habe die Untersuchung bestätigt, dass einige Erzeuger angesichts der zunehmenden Konkurrenz durch die Billigeinfuhren von Indica-Reis keine andere Wahl gehabt hätten, als auf die Produktion von Japonica-Reis umzusteigen, so dass es sich weder um eine konjunkturelle Verlagerung noch um eine bewusste Entscheidung gehandelt habe, sondern um einen Akt der Selbstverteidigung. Mittelfristig sei dies keine praktikable Option, da die Produktionsverlagerung von Indica- auf Japonica-Reis ein Überangebot an Japonica-Reis auf dem Markt verursacht habe und diese Reissorte unter Preisdruck setze. Sie schloss daraus, dass die Reisbauern sich daher insgesamt in einer schwierigen Lage befänden, obwohl diese Feststellung nur von begrenzter Bedeutung gewesen sei, da der Wirtschaftszweig der Union aus Reis verarbeitenden Mühlen und nicht aus Erzeugern bestehe, bei denen es sich um Rohstofflieferanten handele.

 Anträge der Parteien

23      Die Kläger beantragen,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

24      Die Kommission, unterstützt durch die Italienische Republik und Ente Nazionale Risi, beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

25      Die Kläger stützen ihre Klage auf sechs Gründe.

26      Mit dem ersten, dem zweiten und dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 und 2 und Art. 23 der APS-Verordnung geltend gemacht, da erstens die Kommission den Begriff „Hersteller von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren in der Union“ falsch ausgelegt habe, zweitens die Faktoren und Berechnungen, die als Grundlage für die Schlussfolgerung in Bezug auf die „ernsten Schwierigkeiten“ des Wirtschaftszweigs der Union gedient hätten, fehlerhaft seien, und drittens die Analyse der Preisunterbietung und der daran vorgenommenen Berichtigungen falsch sei.

27      Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 22 der APS-Verordnung geltend gemacht, da die von der Kommission vorgenommene Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den betreffenden Einfuhren und den ernsten Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union mit Fehlern behaftet sei.

28      Mit dem fünften und dem sechsten Klagegrund wird eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Kläger sowie der Art. 14 und 17 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1083/2013 der Kommission vom 28. August 2013 zur Festlegung der Regeln für das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme von Zollpräferenzen und zur Ergreifung allgemeiner Schutzmaßnahmen nach der APS-Verordnung (ABl. 2013, L 293, S. 16, im Folgenden: Delegierte Verordnung) in Verbindung mit Art. 38 der APS-Verordnung gerügt, da die Kommission es versäumt habe, über verschiedene wesentliche Tatsachen und Erwägungen oder diesen zugrunde liegende Einzelheiten zu unterrichten, die ihre Entscheidung gestützt hätten, die normalen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Einfuhren der betroffenen Ware wieder einzuführen.

29      Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst das Vorbringen der Kläger zu prüfen, mit dem erstens eine fehlerhafte Auslegung des Begriffs „Hersteller von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren in der Union“, zweitens Fehler bei der Analyse der Preisunterbietung und der daran vorgenommenen Berichtigungen sowie drittens eine Verletzung der Verteidigungsrechte und von Art. 17 der Delegierten Verordnung geltend gemacht werden.

 Zu den Rügen betreffend den Begriff „Hersteller von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren in der Union“

30      Die Kläger machen einen Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 und 2 und Art. 23 der APS-Verordnung geltend, da die Kommission den Begriff „Hersteller von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren in der Union“ falsch ausgelegt habe, indem sie ihn durch die Bezugnahme auf die Herkunft der Rohstoffe beschränkt habe. So habe sie nur die Hersteller von vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Indica-Reis, der aus in der Union erzeugtem oder angebautem Rohreis verarbeitet werde, berücksichtigt.

31      Zwar sei die Ware, die Gegenstand von Schutzmaßnahmen sein könne, eine Ware „mit Ursprung in einem … begünstigten Land“, doch gelte dies nicht für die „gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren“. Art. 22 Abs. 1 der APS-Verordnung rechtfertige keine Beschränkung, die auf dem Rohstoff beruhe, der zur Herstellung der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Ware verwendet werde. Die Kommission hätte nach Auffassung der Kläger nur die grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften der betroffenen Ware, ihre Verwendung, die Absatzkanäle und die Art von Abnehmern berücksichtigen dürfen.

32      Alle Reis verarbeitenden Mühlen der Union seien also betroffen, einschließlich derjenigen, die vollständig geschliffenen oder halbgeschliffenen Reis aus Rohreis herstellten, der nicht aus der Union stamme. Indem die Kommission nur die Hersteller in der Union von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren, die aus in der Union hergestellten Rohstoffen hergestellt worden seien, berücksichtige, habe sie Informationen über die ernsten Schwierigkeiten nur bei einem Teil der betroffenen Hersteller eingeholt.

33      Die Kommission trägt vor, nach Art. 22 Abs. 2 der APS-Verordnung würden „gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren“ auf der Grundlage der „betreffenden Ware“ bestimmt.

34      Bei der „betreffenden Ware“ handele es sich um vollständig geschliffenen oder halbgeschliffenen Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar. Um als Reis mit Ursprung in einem Land angesehen zu werden, muss der Reis dort angebaut oder geerntet worden sein. Das Gegenstück der „betreffenden Ware“ sei daher vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Indica-Reis, der in der Union aus in der Union angebautem oder geerntetem Reis hergestellt werde. Das Vorbringen der Kläger sei daher als unbegründet zurückzuweisen.

35      Die Kommission fügt hinzu, dass, selbst wenn sie einen Fehler bei der Definition des Wirtschaftszweigs der Union begangen hätte und davon ausgegangen wäre, dass die Unionshersteller von vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Indica-Reis, der aus importiertem Reis hergestellt werde, in die Definition des Wirtschaftszweigs der Union einzubeziehen seien, die Untersuchung zu demselben Ergebnis geführt hätte.

36      Die Italienische Republik macht geltend, nach Art. 22 Abs. 3 der APS-Verordnung sei der Begriff „Hersteller in der Union“ rein wirtschaftlich. Man müsse sich daher auf diejenigen Hersteller konzentrieren, bei denen sich die Wirtschafts- oder Finanzlage erheblich verschlechtern würde. Der Ursprung des Rohstoffs sei somit von grundlegender Bedeutung. Außerdem sei das Vorbringen der Kläger hierzu neu, da es im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht worden sei, so dass es unzulässig sei.

37      Ente Nazionale Risi verweist im Wesentlichen auf das Vorbringen der Kommission.

38      Zunächst ist zum Vorbringen der Italienischen Republik, bestimmte Argumente der Kläger seien zurückzuweisen, weil sie erstmals vor dem Gericht vorgebracht worden seien, darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung eine interessierte Partei durch nichts daran gehindert ist, gegen eine angefochtene Entscheidung einen rechtlichen Grund vorzubringen, der im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht worden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Mai 2005, Saxonia Edelmetalle und ZEMAG/Kommission, T‑111/01 und T‑133/01, EU:T:2005:166, Rn. 67 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Folglich kann das Vorbringen der Kläger zur Berücksichtigung der Unionshersteller, die Rohreis verwenden, der außerhalb der Union erzeugt oder angebaut wird, nicht als unzulässig zurückgewiesen werden.

40      Sodann ist festzustellen, dass die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Schutzmaßnahmen zu den handelspolitischen Schutzmaßnahmen nach Art. 207 Abs. 1 AEUV gehören (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/15 [Freihandelsabkommen mit Singapur] vom 16. Mai 2017, EU:C:2017:376, Rn. 10, 42 und 43, sowie Urteil vom 20. Oktober 2021, Novolipetsk Steel/Kommission, T‑790/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:706, Rn. 43, 44, 68 und 76), wie sich im Übrigen aus der Bekanntmachung der Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung der Kommission ergibt.

41      Im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, verfügen jedoch die Unionsorgane nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte über ein weites Ermessen, so dass die gerichtliche Kontrolle dieses weiten Ermessens auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Insoweit ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Beweise, auf die die Unionsorgane ihre Feststellungen stützen, keine die Beurteilung der Organe ersetzende neue Beurteilung des Sachverhalts darstellt. Sie greift nicht in das weite Ermessen der Organe im Bereich der Handelspolitik ein, sondern ist auf die Feststellung beschränkt, ob die Beweise geeignet waren, die von den Organen gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen. Das Gericht hat daher nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen sind, und ob sie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. entsprechend auch Urteil vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C‑12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39).

43      Nach Art. 22 Abs. 1 der APS-Verordnung können, wenn eine Ware mit Ursprung in einem durch die Präferenzregelungen nach Art. 1 Abs. 2 begünstigten Land in Mengen und/oder zu Preisen eingeführt wird, die die Hersteller von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren in der Union in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, die normalen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware wiedereingeführt werden.

44      Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Feststellung des Vorliegens oder der Gefahr ernster Schwierigkeiten bei den Herstellern von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren in der Union auf eindeutige Beweise gestützt ist und eine objektive Prüfung zum einen der Mengen und/oder der Preise der betreffenden Einfuhren und zum anderen der Auswirkungen dieser Einfuhren auf diese Hersteller erfordert.

45      Der Begriff „Hersteller von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren in der Union“ im Sinne von Art. 22 der APS-Verordnung ist ein Rechtsbegriff und anhand objektiver Kriterien auszulegen. Da es sich um eine Rechtsfrage handelt, hat der Unionsrichter seine Auslegung umfassend zu überprüfen.

46      Hierzu stellt das Gericht fest, dass der Begriff „Hersteller in der Union“ zwar in der APS-Verordnung nicht ausdrücklich definiert ist, aber unmittelbar unter Bezugnahme auf bestimmte Waren verwendet wird, die von dem betreffenden Wirtschaftszweig hergestellt werden müssen. Somit erfasst Art. 22 dieser Verordnung nur die Hersteller in der Union, die mit den Einfuhren mit Ursprung in einem durch die Präferenzregelungen begünstigten Land „gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren“ herstellen.

47      Die Wahl der ausländischen Ware, die Gegenstand der Schutzmaßnahmenuntersuchung ist, bestimmt somit den Bereich der Untersuchung des inländischen Wirtschaftszweigs oder, mit anderen Worten, der gleichartigen oder unmittelbar mit den eingeführten Waren konkurrierenden Waren, was wiederum die Bestimmung der „Hersteller“ dieser Waren ermöglicht. Somit besteht ein Zusammenhang zwischen den eingeführten Waren und den Unionsherstellern, denen die Schutzregelung zugutekommt. Auf dieser Grundlage stellt die Kommission fest, ob die Unionshersteller durch die Einfuhren, die Gegenstand der Schutzmaßnahmen sind, ernste Schwierigkeiten erlitten haben oder zu erleiden drohen.

48      Unter diesen Umständen ist die Prüfung der Richtigkeit der Definition der Hersteller von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren in der Union durch die Kommission anhand der Merkmale der eingeführten Ware, wie sie von der Kommission definiert worden ist, vorzunehmen.

49      Das Gericht wird daher als Erstes die von der Kommission im Rahmen der Schutzmaßnahmenuntersuchung zugrunde gelegte Definition der eingeführten Ware und als Zweites die Vereinbarkeit der von der Kommission vorgenommenen Auslegung der Begriffe „gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren“ und „Hersteller in der Union“ mit Art. 22 der APS-Verordnung prüfen.

 Zur Definition der eingeführten Ware durch die Kommission in der angefochtenen Verordnung

50      Im vorliegenden Fall geht aus den Erwägungsgründen 13 und 14 der angefochtenen Verordnung hervor, dass die Kommission die betroffene eingeführte Ware definierte als halbgeschliffenen bzw. vollständig geschliffenen Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar, der unter die Unterpositionen der KN 1006 30 27, 1006 30 48, 1006 30 67 und 1006 30 98 eingereiht wird.

51      Hierzu ist erstens festzustellen, dass der in der angefochtenen Verordnung verwendete Begriff „betroffene Ware“ ein konkreter Ausdruck des in Art. 22 Abs. 2 der APS-Verordnung verwendeten allgemeinen Begriffs „betreffende Ware“ ist, weil die angefochtene Verordnung die Durchführung dieses Artikels in dem fraglichen Bereich zum Gegenstand hat. Folglich bestimmen die Tatbestandsmerkmale des Begriffs „betreffende Ware“ im Sinne der APS-Verordnung notwendigerweise die Merkmale, die der „betroffenen Ware“ im Sinne der angefochtenen Verordnung beizumessen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 17. März 2016, Portmeirion Group, C‑232/14, EU:C:2016:180, Rn. 38 und 39).

52      Zwar präzisiert die APS-Verordnung die Tragweite des Begriffs „betreffende Ware“ nicht ausdrücklich, doch geht aus Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung hervor, dass der Ausgangspunkt für den Erlass von Schutzmaßnahmen in ernsten Schwierigkeiten besteht, die durch die Einfuhr einer „Ware mit Ursprung in einem [durch die Präferenzregelungen nach dieser Verordnung] begünstigten Land“ in bestimmten Mengen und/oder zu bestimmten Preisen verursacht werden oder verursacht zu werden drohen. Daher ist der Begriff „betreffende Ware“ in Art. 22 Abs. 2 der APS-Verordnung anhand von Abs. 1 dieses Artikels auszulegen.

53      Der 23. Erwägungsgrund und Art. 33 der APS-Verordnung sehen vor, dass die Regeln über die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse gelten, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1993, L 253, S. 1) festgelegt sind.

54      Da die Verordnung Nr. 2454/93 aufgehoben wurde, sind diese Bestimmungen dahin zu verstehen, dass sie derzeit auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1) verweisen, die in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. 2015, L 343, S. 1) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung Nr. 952/2013 (ABl. 2015, L 343, S. 558) zu lesen ist. Diese definieren u. a., was unter einem Erzeugnis mit „Ursprung“ in einem Land zu verstehen ist.

55      So gelten nach Art. 41 der Delegierten Verordnung 2015/2446 als Erzeugnisse mit Ursprung in einem begünstigten Land im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems Erzeugnisse, die im Sinne des Art. 44 vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt wurden, und Erzeugnisse, die in diesem Land unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien im Sinne des Art. 45 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

56      Nach Art. 44 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/2446 gelten in einem begünstigten Land geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse als dort vollständig gewonnen oder hergestellt.

57      Art. 47 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/2446 fügt jedoch hinzu, dass ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Art. 45 dieser Verordnung erfüllt sind, Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis sowie Polieren und Glasieren von Getreide und Reis Be- oder Verarbeitungen sind, die als nicht ausreichend gelten, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen.

58      Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass Reis nur dann als Erzeugnis mit Ursprung in einem begünstigten Land im Rahmen der Präferenzregelungen angesehen werden kann, wenn er dort angebaut oder geerntet oder Gegenstand bestimmter Be- oder Verarbeitungen, nicht aber Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen sowie Polieren und Glasieren, wurde.

59      Zweitens ist festzustellen, dass es im Wesentlichen drei Reissorten gibt. Den rundkörnigen Reis, den mittelkörnigen Reis, auch Japonica genannt, und den langkörnigen Reis, auch Indica genannt.

60      Die verschiedenen Reissorten können erst nach der Verarbeitung verzehrt werden. Wie sich aus Kapitel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) ergibt, werden im Allgemeinen vier Verarbeitungsstufen von Reis unterschieden:

–        Rohreis (Paddy-Reis): Reis in der Strohhülse, gedroschen;

–        geschälter Reis: Reis, bei dem nur die Strohhülse entfernt worden ist.

–        halbgeschliffener Reis: Reis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt worden sind;

–        vollständig geschliffener Reis: Reis, bei dem die Strohhülse, die äußeren und inneren Schichten des Perikarps und der Keim bei mittel- und langkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise, entfernt worden sind, bei dem jedoch bis zu 10 GHT der Körner weiße Längsrillen aufweisen können.

61      Sowohl vollständig geschliffener als auch halbgeschliffener Reis werden somit durch die Verarbeitung von Rohreis gewonnen. Da es sich bei diesem um einen Reis wie geerntet, in der Strohhülse, handelt, erfordert diese Verarbeitung zumindest ein Schälen.

62      Da das Schälen, wie sich aus Art. 47 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/2446 und der vorstehenden Rn. 57 ergibt, als nicht ausreichend angesehen wird, um dem Reis die Ursprungseigenschaft zu verleihen, muss der vollständig geschliffene oder halbgeschliffene Indica-Reis in einem begünstigten Land aus Rohreis, der in diesem Land geerntet wurde, erzeugt werden, um als Erzeugnis „mit Ursprung“ in diesem Land im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und Art. 33 der APS-Verordnung eingestuft zu werden.

63      Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der betreffenden Ware also um vollständig geschliffenen oder halbgeschliffenen Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar, der aus dort angebautem oder geerntetem Reis hergestellt wird.

 Zum Begriff „gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren“ und zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union

64      Vorab ist festzustellen, dass, anders als die Bereiche Antidumping oder Antisubvention, die Schutzmaßnahmenuntersuchungen nicht auf die Unionshersteller von „gleichartigen Waren“ beschränkt sind. Auch die Hersteller von „unmittelbar konkurrierenden“ Waren sind zu betrachten.

65      Jedenfalls hat das Gericht selbst im Antidumpingbereich zu keiner Zeit der Auffassung zugestimmt, dass die den Gegenstand einer Untersuchung bildende „betroffene Ware“ nur „gleichartige Waren“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21, im Folgenden: Antidumpingverordnung) umfassen dürfe, nämlich „Ware[n], die mit der betreffenden Ware identisch [sind], d. h., ihr in jeder Hinsicht gleich[en], oder, wenn es … solche Ware[n] nicht gibt, … andere Ware[n], die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleich[en], aber Merkmale aufweis[en], die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind“ (Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Portmeirion Group, C‑232/14, EU:C:2015:583, Nr. 49).

66      Da die Rechtsprechung somit bestätigt hat, dass der Begriff „gleichartige Ware“ im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung weit zu verstehen ist, muss dasselbe für den Begriff „gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Ware“ im verwandten Bereich der Schutzmaßnahmen gelten.

67      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Erwägungen in Abschnitt 2.2 der angefochtenen Verordnung und aus den Akten, dass die Kommission davon ausging, dass es sich bei dem vollständig geschliffenen oder halbgeschliffenen Indica-Reis, der aus Rohreis verarbeitet wird, der in der Union erzeugt oder angebaut wurde, um die „gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Ware“ handele, die sie bei der Beurteilung des Vorliegens ernster Schwierigkeiten der Hersteller in der Union berücksichtigte.

68      Die Kommission stützte sich auf die grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften der Waren, ihre Endverwendung und ihre Vertriebswege, um die gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren der betroffenen Ware zu bestimmen. Sie hat jedoch ein zusätzliches Kriterium, nämlich den Ursprung des Rohstoffs, hinzugefügt.

69      Nachdem die Kommission das Ursprungskriterium auf alle gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren angewandt hatte, definierte sie in den Erwägungsgründen 22 und 23 der angefochtenen Verordnung den Wirtschaftszweig der Union unter Bezugnahme auf den Ursprung der Versorgung der verarbeitenden Mühlen der Union mit für Verarbeitungsvorgänge bestimmtem Rohreis und schloss die Reisbauern aus, wobei sie diese nur als Rohstofflieferanten betrachtete. So hat die Kommission in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie die verarbeitenden Mühlen der Union, die vollständig geschliffenen oder halbgeschliffenen Indica-Reis aus eingeführtem Rohreis herstellten, von der Schadensanalyse ausgenommen habe.

70      Insoweit stellt das Gericht erstens zum Begriff „gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren“ fest, dass sich die APS-Verordnung darauf beschränkt, in ihrem Art. 22 Abs. 2 den Begriff „gleichartige Ware“ als eine Ware zu definieren, die mit der untersuchten Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.

71      Nach dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 1 und 2 der APS-Verordnung stellt die Ware mit Ursprung in einem begünstigten Land, oder betreffende Ware, den Ausgangspunkt für die Definition der „gleichartigen Ware“ dar. Wie aus der vorstehenden Rn. 64 hervorgeht, sind, da sich die APS-Verordnung sowohl auf „gleichartige Waren“ als auch auf „unmittelbar konkurrierende“ Waren bezieht, auf die Bestimmung der „gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren“ Kriterien anzuwenden, die denjenigen entsprechen, die für die Bestimmung der betreffenden Ware maßgeblich sind.

72      Diese Bestimmung ist jedoch nicht so zu verstehen, dass sie die Regeln über den Ursprung der betreffenden Ware stillschweigend auf gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren anwendet.

73      Wie die Kläger zu Recht geltend machen, ist nämlich festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber zwar die Bedeutung des Ursprungskriteriums für Waren mit Ursprung in einem Land, für das eine Zollpräferenzregelung gilt, ausdrücklich präzisiert hat, dass er dies aber nicht für die von den Unionsherstellern hergestellten Waren getan hat. Der ausdrückliche Verweis auf die Ursprungsregeln nur für eingeführte Waren steht im Gegensatz zu einer fehlenden dahin gehenden Klarstellung für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren.

74      Außerdem geht aus dem 23. Erwägungsgrund und Art. 33 der APS-Verordnung ausdrücklich hervor, dass die Ursprungsregeln für eingeführte Waren das Ziel haben, sicherzustellen, dass das Schema allgemeiner Zollpräferenzen nur den dafür vorgesehenen Ländern zugutekommt.

75      Der Wortlaut von Art. 22 Abs. 1 und 2 der APS-Verordnung ist ganz anders, da er weder angibt noch nahelegt, dass die Prüfung der Auswirkungen der Einfuhren einer Ware mit Ursprung in einem begünstigten Land auf die wirtschaftliche oder finanzielle Situation der Unionshersteller unter allen Umständen den Ursprung der von diesen hergestellten Waren berücksichtigen und somit die Unionshersteller beschränken muss, die in den Genuss des in dieser Vorschrift vorgesehenen Schutzes kommen können.

76      Die Auslegung der Kommission, wonach der Ursprung der von den Unionsherstellern hergestellten Waren ein wesentlicher Faktor für die Bestimmung der „gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren“ sei, hätte jedoch zur Folge, dass einigen dieser Hersteller, die Waren erzeugen, bei denen ein Bestandteil eingeführt oder bei denen der Rohstoff verarbeitet wurde, so dass sie nicht als „Erzeugnisse mit Ursprung“ im Sinne der Delegierten Verordnung 2015/2446 eingestuft werden, die Möglichkeit genommen wird, den Erlass von Schutzmaßnahmen zu beantragen oder in eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einbezogen zu werden, nur weil ihre Ware ebenso wie die betreffenden Waren nicht ihren „Ursprung“ in der Union hat. Es kann nicht angenommen werden, dass der Unionsgesetzgeber eine solche Beschränkung gewollt hat.

77      Die Kommission geht daher zu Unrecht davon aus, dass auf „gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren“ die Voraussetzung des Ursprungs der Waren, die aus Ländern mit Zollpräferenzen eingeführt werden, im Sinne von Art. 33 der APS-Verordnung und der Delegierten Verordnung 2015/2446 anzuwenden ist.

78      Zweitens ist zur Bestimmung dessen, was unter „gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren“ im Sinne der APS-Verordnung zu verstehen ist, von den Kriterien auszugehen, die für die Bestimmung insbesondere der „gleichartigen Ware“ oder der „betroffenen Ware“ im Sinne der Antidumping-Verordnung relevant sind, da, ebenso wie im Antidumpingbereich, mit den Kriterien für die Bestimmung im Rahmen einer Schutzmaßnahmenuntersuchung im Wesentlichen sichergestellt werden soll, dass zwischen der betreffenden Ware und der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Ware ein ausreichendes Maß an Wettbewerb besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Januar 2017, Rusal Armenal/Rat, T‑512/09 RENV, EU:T:2017:26, Rn. 150).

79      Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als, wie oben in den Rn. 64 und 65 ausgeführt, die Schutzmaßnahmenuntersuchungen nicht auf die Unionshersteller von „gleichartigen Waren“ beschränkt sind, da auch die Hersteller von „unmittelbar konkurrierenden“ Waren zu berücksichtigen sind.

80      Die Definition der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Ware dient im Rahmen einer Schutzmaßnahmenuntersuchung dazu, die Erstellung eines Verzeichnisses der von den Unionsherstellern hergestellten Waren zu unterstützen, die gegebenenfalls Gegenstand der Schadensuntersuchung sein werden. Die Kommission kann dabei mehrere Faktoren berücksichtigen, wie materielle, technische und chemische Merkmale der Waren, deren Verwendung, deren Austauschbarkeit, die Vorstellung, die sie beim Verbraucher erwecken, Vertriebswege, Herstellungsprozess, Produktionskosten und Qualität (vgl. entsprechend Urteile vom 11. Juli 2013, Hangzhou Duralamp Electronics/Rat, T‑459/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:369, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Januar 2017, Rusal Armenal/Rat, T‑512/09 RENV, EU:T:2017:26, Rn. 151 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81      Daraus folgt notwendigerweise, dass Waren, die nicht miteinander identisch sind, unter dieselbe Definition der betroffenen Ware gefasst werden können und gemeinsam Gegenstand einer Schutzmaßnahmenuntersuchung sein können (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2017, JingAo Solar u. a./Rat, T‑158/14, T‑161/14 und T‑163/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:126, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82      Die Gleichartigkeit der Waren ist unter Berücksichtigung der Präferenzen der Endverbraucher zu messen, da die Nachfrage der Verarbeitungsfirmen nach dem Grunderzeugnis eine Funktion der Nachfrage der Endverbraucher ist (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Oktober 1998, Industrie des poudres sphériques/Rat, T‑2/95, EU:T:1998:242, Rn. 213).

83      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Aufnahme einer bestimmten Ware in das Verzeichnis der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren oder ihr Ausschluss aus diesem Verzeichnis begründet ist.

84      Die entscheidende Frage im vorliegenden Fall ist somit, ob der in der Union hergestellte vollständig geschliffene oder halbgeschliffene Indica-Reis unabhängig vom Ursprung des Rohreises, aus dem er verarbeitet wird, dem vollständig geschliffenen oder halbgeschliffenen Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha gleichartig ist oder unmittelbar mit ihm konkurriert. Wie sich aus den vorstehenden Rn. 71 und 78 bis 82 ergibt, sind dafür mehrere Faktoren zu prüfen, wie die Merkmale, die Verwendung und die Vertriebswege des Letzteren im Hinblick auf diejenigen von vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha sowie deren Austauschbarkeit.

85      Da die Kommission bereits der Ansicht war, dass dies bei vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Indica-Reis, der aus Rohreis verarbeitet wird, der in der Union angebaut oder geerntet wird, der Fall ist, ist zu prüfen, ob dies auch für vollständig geschliffenen oder halbgeschliffenen Indica-Reis gilt, der in der Union aus eingeführtem Rohreis hergestellt wird.

86      Hierzu stellt das Gericht fest, dass der vollständig geschliffene oder halbgeschliffene Reis, der aus in die Union eingeführtem Rohreis verarbeitet wird, dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweist, derselben Endverwendung dient, von denselben verarbeitenden Mühlen verarbeitet wird, über dieselben Vertriebskanäle vermarktet wird und mit vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Indica-Reis, der aus Rohreis verarbeitet wird, der in der Union angebaut oder geerntet wird, in Konkurrenz steht.

87      Zum einen hat die Kommission nämlich im 64. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausgeführt, dass die Verbraucher im Allgemeinen nicht zwischen aus der Union stammenden und eingeführten Waren unterscheiden und dass Verbraucher, die Reis im Einzelhandel kaufen, meist nicht wissen, wo der Reis herkommt.

88      Außerdem wies die Kommission im 18. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung darauf hin, dass der in der Union hergestellte und der eingeführte vollständig geschliffene bzw. halbgeschliffene Indica-Reis die gleichen grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweisen, dieselbe Verwendung haben und über ähnliche oder identische Absatzkanäle an dieselbe Art von Abnehmern verkauft werden. Es ist jedoch festzustellen, dass, wenn der Indica-Reis, der in einem Drittland aus Rohreis mit Ursprung in diesem Land hergestellt wird, die gleichen grundlegenden Eigenschaften aufweist wie Indica-Reis, der in der Union aus Rohreis mit Ursprung in der Union hergestellt wird, dies auch für Indica-Reis gelten muss, der in der Union aus Rohreis hergestellt wird, der aus einem Drittland eingeführt wird.

89      Zum anderen ist, wie sich aus den Antworten auf die Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung und aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt, im vorliegenden Fall unstreitig, dass aus der Sicht der verarbeitenden Mühlen der vollständig geschliffene oder halbgeschliffene Indica-Reis unabhängig von seiner Herkunft mit einem anderen vollständig geschliffenen oder halbgeschliffenen Indica-Reis austauschbar und substituierbar ist, da die verarbeitenden Mühlen sowohl den in die Union erzeugten Reis als auch den eingeführten Reis verarbeiten können. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission im Übrigen darauf hingewiesen, dass es sich um ein und dieselbe Ware handele, da nur der Ursprung unterschiedlich sei.

90      Der vollständig geschliffene oder halbgeschliffene Indica-Reis weist unabhängig vom Ursprung des Rohstoffs, der zur Verarbeitung verwendet wurde, somit grundlegende materielle, technische und chemische Eigenschaften auf und hat dieselbe Verwendung. Mit anderen Worten ist ein vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Indica-Reis mit einem anderen vollständig geschliffenen oder halbgeschliffenen Indica-Reis sowohl für die verarbeitenden Mühlen in der Union als auch für die Verbraucher austauschbar oder substituierbar.

91      Somit ist der in der Union hergestellte vollständig geschliffene oder halbgeschliffene Indica-Reis unabhängig vom Ursprung des Rohstoffs, aus dem er verarbeitet wurde, als dem vollständig geschliffenen oder halbgeschliffenen Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Ware einzustufen.

92      Da die Analyse der Kommission sämtliche Hersteller von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren in der Union berücksichtigen musste, um eine verlässliche Darstellung ihrer wirtschaftlichen Situation zu erlangen, war die Kommission verpflichtet, im Rahmen der Analyse der Auswirkungen der Einfuhren von Indica-Reis aus Kambodscha auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union alle verarbeitenden Mühlen der Union zu berücksichtigen, die vollständig geschliffenen oder halbgeschliffenen Indica-Reis verarbeiten, unabhängig vom Ursprung des Rohreises, den sie verarbeiten. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.

93      Wie die Kläger zu Recht geltend machen, macht die falsche Definition der Unionshersteller somit auch die Prüfung des Vorliegens ernster Schwierigkeiten fehlerhaft, da die Kommission einen Teil der Hersteller von der Schadensuntersuchung ausgenommen hat.

94      Jede andere Auslegung liefe darauf hinaus, der Kommission die Möglichkeit einzuräumen, das Ergebnis der Berechnung der Preisunterbietungsspannen willkürlich zu beeinflussen, indem sie eine oder mehrere Typen der fraglichen Ware und damit bestimmte Unionshersteller ausnimmt.

95      Drittens ist festzustellen, dass die von der Kommission vorgenommene Beschränkung des Begriffs „Hersteller von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren in der Union“ allein auf die verarbeitenden Mühlen der Union, die Indica-Reis mit Ursprung in der Union verarbeiten, in Wirklichkeit, und zwar mittelbar, die Reisbauern der Union in die Analyse des den Reis verarbeitenden Mühlen entstandenen Schadens einbeziehen soll. Indem die Kommission die Definition der Unionshersteller, die bei der Schadensuntersuchung zu berücksichtigen sind, unter Bezugnahme auf den Ursprung des zu vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Indica-Reis verarbeiteten Rohstoffs eingeschränkt hat, hat sie nämlich de facto den Schutzbereich auf die Reisbauern der Union ausgeweitet, da nur Letztere tatsächlich von dem in der Union angebauten Reis betroffen sind. Eine solche Auslegung lässt sich jedoch im Hinblick auf die Definition des Wirtschaftszweigs der Union in den Erwägungsgründen 22 und 23 der angefochtenen Verordnung nicht rechtfertigen, die sich ausdrücklich nur auf die verarbeitenden Mühlen der Union bezieht.

96      Die Kommission hätte im Rahmen ihres weiten Ermessens die Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausdrücklich auf die Reisbauern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ausdehnen können, wozu sie die Italienische Republik während der Untersuchung aufgefordert hatte. Sie hätte sie jedoch dann ausdrücklich in die Schadensanalyse aufnehmen und Beweise für ernste Schwierigkeiten, auf die sie stoßen oder zu stoßen drohen, beibringen müssen.

97      Nach alledem hat die Kommission einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie ihre Untersuchung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union willkürlich auf die verarbeitenden Mühlen von vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Indica-Reis beschränkt hat, der aus in der Union angebautem oder geerntetem Rohreis verarbeitet wurde.

98      Im Übrigen kann dem Vorbringen der Kommission, dass die Schutzmaßnahmenuntersuchung trotz dieser Fehler zu demselben Ergebnis geführt hätte, nicht gefolgt werden.

99      Nach der Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union nämlich anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen, so dass das Gericht die im Untersuchungsverfahren geltend gemachten Gründe nicht gegen andere Gründe auswechseln darf, die erstmals vor ihm vorgebracht worden sind (vgl. Urteile vom 3. September 2015, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C‑398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat, T‑442/12, EU:T:2017:372, Rn. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Ausführungen der Kommission in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung, dass die Einfuhrmengen von Indica-Reis in die Union gering gewesen seien, stellen solche Gründe dar, die erstmals vor dem Gericht geltend gemacht wurden.

100    Den Rügen der Kläger, mit denen eine fehlerhafte Auslegung des Begriffs „Hersteller von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren in der Union“ durch die Kommission beanstandet wird, ist daher stattzugeben.

101    Hilfsweise wird das Gericht jedoch auch das Vorbringen der Kläger zur Analyse der Preisunterbietung und der daran vorgenommenen Berichtigungen sowie zur Verletzung ihrer Verteidigungsrechte prüfen.

 Zu den Rügen in Bezug auf die Analyse der Preisunterbietung und die Berichtigungen

102    Die Kläger machen im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 und 2 und Art. 23 der APS-Verordnung geltend, da die Kommission beim Vergleich der Preise der Einfuhren aus Kambodscha mit den Preisen der Union die Unionspreise fehlerhaft berichtigt und sich auf unsichere Daten gestützt habe, um die nach der Einfuhr angefallenen Kosten zu berichtigen.

103    Die Behauptung der Kommission, dass zwar die Produktion von vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis in Südeuropa erfolge, der damit zusammenhängende Wettbewerb jedoch im Wesentlichen in Nordeuropa stattfinde, werde durch nichts gestützt. Die Daten von Eurostat über die Einfuhren aus Kambodscha und bestimmte Antworten auf die von der Kommission übersandten Fragebögen zeigten, dass ein erheblicher Teil der Einfuhren Südeuropa betreffe. Die Berichtigung sämtlicher Preise der Union mache somit den Vergleich mit den Preisen der Einfuhren aus Kambodscha unbillig, da für diese nicht dieselbe Berichtigung vorgenommen worden sei. Die Kommission hätte daher die Preise des Königreichs Kambodscha nach der Einfuhr mit den Ab-Werk-Preisen der verarbeitenden Mühlen in der Union vergleichen müssen.

104    Im Antidumpingbereich könne die Berichtigung der Transportkosten nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände vorgenommen werden und müsse sich auf die Verkäufe beschränken, die spezifisch von diesen Umständen betroffen seien. Im vorliegenden Fall gebe es jedoch keinen außergewöhnlichen Umstand, der es rechtfertige, von der normalen Methode zur Berechnung der Preisunterbietung abzuweichen. Jedenfalls hätte die Kommission den Anteil der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union ermitteln müssen, der eine Berichtigung rechtfertige.

105    Die Kläger stellen im Übrigen die Gültigkeit und Zuverlässigkeit der Quellendaten in Frage, auf die sich die Kommission bei der Feststellung gestützt habe, dass sich die Kosten für den Transport in die Union auf einen einheitlichen Betrag von 49 Euro je Tonne beliefen und dass die Kosten nach der Einfuhr aus Kambodscha rund 2 % des Einfuhrpreises entsprochen hätten. In Bezug auf die Letzteren machen sie geltend, selbst wenn sich die Kommission auf Daten gestützt habe, die bei einer Schutzmaßnahmenuntersuchung bezüglich Satsumas aus dem Jahr 2004 erhoben worden seien, seien die betreffenden Kosten nicht aktuell, und die Beförderungsbedingungen für Satsumas unterschieden sich von denen für Reis.

106    Die Kommission macht geltend, dass die APS-Verordnung keine Analyse der Preisunterbietung verlange, da Art. 22 Abs. 1 der Verordnung nur Einfuhren „in Mengen und/oder zu Preisen“ anführe, die ernste Schwierigkeiten bereiteten. Daher seien das Erfordernis eines Nachweises und die Detailliertheit einer solchen Analyse bei einer Untersuchung im Rahmen der APS-Verordnung niedriger als im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung.

107    Zur Berichtigung der Preise der Union trägt die Kommission vor, dass der Wettbewerb zwischen Indica-Reis mit Ursprung in der Union und demjenigen mit Ursprung in Kambodscha in Nordeuropa stattfinde, unabhängig davon, ob die Umstände des Einzelfalls als außergewöhnlich angesehen würden oder nicht. Dass Südeuropa hauptsächlich Japonica-Reis verwende, während Nordeuropa Indica-Reis bevorzuge, sei eine offenkundige Tatsache, die durch die geografische Verteilung der Ausfuhren von Indica-Reis aus Kambodscha in die Union veranschaulicht werde. Diese Berichtigung in Höhe von 49 Euro je Tonne beruhe außerdem auf objektiven Beweisen und stelle eine gängige Praxis dar, auch in Antidumpingverfahren.

108    Selbst wenn die Berichtigung der Kosten für den Transport in die Union nicht berücksichtigt worden wäre, hätten die kambodschanischen Preise jedenfalls zu einer Unterbietung der Preise der Unionshersteller um mindestens 5,4 % bei den Verkäufen von Massenware und von 8,5 % bei den Verkäufen von abgepacktem Reis geführt, was zusammen mit den anderen von der Kommission geprüften Faktoren für den Nachweis des Vorliegens ernster Schwierigkeiten im Sinne von Art. 22 der APS-Verordnung ausreiche.

109    Zur Berichtigung der Einfuhrpreise führt die Kommission aus, da die Kläger keinen konkreten Betrag der nach der Einfuhr angefallenen Kosten angegeben hätten, habe sie sich auf Daten aus dem Jahr 2014 gestützt, die aus einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens von Antidumpingmaßnahmen für bestimmte zubereitete oder haltbar gemachte Zitrusfrüchte hervorgegangen seien.

110    Die Italienische Republik schließt sich dem Vorbringen der Kommission an und fügt hinzu, dass die Beurteilung der ernsten Schwierigkeiten sich ausschließlich auf die Mengen und die Marktanteile stützen könne. Art. 22 der APS-Verordnung verlange im Übrigen nicht, dass die Ursache der von der Kommission festgestellten ernsten Schwierigkeiten ausschließlich oder sicher sei.

111    Ente Nazionale Risi schließt sich im Wesentlichen dem Vorbringen der Kommission an.

112    Das Gericht stellt fest, dass sich aus Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Buchst. j der APS-Verordnung ergibt, dass die Preise der eingeführten Waren und der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren einer der wesentlichen Faktoren sind, die die Kommission u. a. bei der Prüfung berücksichtigen kann, ob ernste Schwierigkeiten vorliegen, die den Unionsherstellern durch die betreffenden Einfuhren entstehen oder zu entstehen drohen.

113    Die APS-Verordnung enthält jedoch keine Definition des Begriffs Preis und sieht weder eine ausdrückliche Verpflichtung zur Analyse der Preisunterbietung noch eine Berechnungsmethode für die Feststellung der Auswirkungen der Einfuhren der betroffenen Ware auf den Wirtschaftszweig der Union vor.

114    Dagegen beziehen sich die Art. 22 und 23 der APS-Verordnung auf die Voraussetzungen, die die Feststellung gestatten, dass die Mengen und/oder Preise der Einfuhren einer betreffenden Ware die Hersteller von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren in der Union in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, und letztlich die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs wieder einzuführen, um die Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union vorübergehend abzustellen.

115    Daher ist davon auszugehen, dass es nicht nur eine, sondern mehrere Analysemethoden gibt, nach denen geprüft werden kann, ob die in den Art. 22 und 23 der APS-Verordnung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Wahl zwischen verschiedenen Berechnungsmethoden setzt jedoch die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus, so dass die Kommission bei der Wahl der Methode, nach der zu prüfen ist, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, über ein gewisses Ermessen verfügt.

116    Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass, auch wenn der Gerichtshof anerkennt, dass der Kommission in komplexen Wirtschaftsfragen ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, dies nicht bedeutet, dass der Unionsrichter eine Kontrolle der Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Kommission unterlassen muss.

117    Wie aus der oben in Rn. 42 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, muss der Unionsrichter nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen sind, und ob sie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen vermögen.

118    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Erwägungsgründen 61, 64, 76 und 77 der angefochtenen Verordnung, dass sich die Kommission sowohl auf die Mengen als auch auf die Preise der Einfuhren von vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha stützte, um zu dem Schluss zu gelangen, dass diese die Hersteller von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren in der Union in ernste Schwierigkeiten brächten, was sie im Übrigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat.

119    Wie oben in den Rn. 13 bis 21 ausgeführt, hat die Kommission insoweit eine Analyse der Preisunterbietung durchgeführt, nach der sie im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung eine Unterbietung der Preise der Union durch die Preise der Einfuhren aus Kambodscha in Höhe von 22 % feststellte.

120    Im Anschluss an die Übermittlung dieses Dokuments fragte das Königreich Kambodscha u. a., ob die nach der Einfuhr anfallenden Kosten bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne berücksichtigt worden seien. In Beantwortung der Stellungnahmen der interessierten Parteien, darunter der des Königreichs Kambodscha, überprüfte die Kommission ihre Berechnungen der Preisunterbietung und berichtigte zum einen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, um einen einheitlichen Betrag von 49 Euro je Tonne an Kosten für den Transport von Reis von Südeuropa nach Nordeuropa zu berücksichtigen, und zum anderen die Einfuhrpreise unter Berücksichtigung der nach der Einfuhr anfallenden Kosten, die auf etwa 2 % der Einfuhrpreise geschätzt wurden. Nachdem sie darauf hingewiesen hatte, dass sie auch den Unterschieden bei der Handelsstufe Rechnung getragen und die Verkaufspreise von vollständig geschliffenem Reis, der als Massenware angeboten werde, und von Reis, der in Packungen verkauft werde, verglichen habe, gelangte sie zu dem Ergebnis, dass die Preisunterbietung bei den Verkäufen in nichtabgefülltem Zustand 13 % und bei den Verkäufen in Packungen 14 % betragen habe.

121    Als Erstes stellt das Gericht fest, dass, trotz dieser im Verwaltungsverfahren vorgenommenen Berichtigungen, die Schlussfolgerungen der Kommission zur Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union durch die Einfuhren von Indica-Reis aus Kambodscha auf einer Unterbietung der Preise vor Berichtigungen, d. h. einer Preisunterbietung von 22 %, beruhen, wie aus den Erwägungsgründen 56, 60 und 63 der angefochtenen Verordnung hervorgeht.

122    Zwar hat die Kommission in ihren Antworten auf die vom Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gestellten Fragen angegeben, dass sie es unterlassen habe, diese Angaben zu einer Preisunterbietung von 22 % zu berichtigen, und dass die in den Erwägungsgründen 56, 60 und 63 der angefochtenen Verordnung genannten Preisunterbietungsspannen als 13 % für Verkäufe in nichtabgefülltem Zustand und 14 % für Verkäufe in Packungen zu lesen seien. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass zwar die Erwägungsgründe 56 und 60 der angefochtenen Verordnung mit den Erwägungsgründen 41 und 44 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung identisch sind, dass aber der 63. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung in der Folge hinzugefügt wurde und dass die Kommission die Preisunterbietung von 22 % zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung berücksichtigt hat.

123    Die Kommission hat daher einen Tatsachenirrtum begangen, als sie in der angefochtenen Verordnung zu dem Ergebnis kam, dass sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtert habe, da die Preise des Wirtschaftszweigs der Union beträchtlich unterboten worden seien, d. h. um 22 %.

124    Als Zweites weist das Gericht darauf hin, dass, wie die Kommission zu Recht geltend macht, wenn eine Partei Berichtigungen beantragt, die dazu bestimmt sind, die Einfuhrpreise und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Hinblick auf die Bestimmung der Preisunterbietungsspanne miteinander vergleichbar zu machen, diese Partei den Nachweis erbringen muss, dass ihr Antrag berechtigt ist. Wenn also ein Hersteller die Vornahme einer Berichtigung – grundsätzlich nach unten – beantragt, obliegt es ihm, darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Berichtigung erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat, C‑468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat, C‑376/15 P und C‑377/15 P, EU:C:2016:928, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

125    Ebenso obliegt es der Kommission, wenn sie der Ansicht ist, eine Berichtigung vornehmen zu müssen, sich auf Beweise oder zumindest auf übereinstimmende Anhaltspunkte zu stützen, die die Existenz des Faktors, aufgrund dessen die Berichtigung vorgenommen wird, und dessen Einfluss auf die Vergleichbarkeit der Preise belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 58 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. März 2009, Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat, T‑249/06, EU:T:2009:62, Rn. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

126    Im vorliegenden Fall hat die Kommission in den Erwägungsgründen 34 und 35 der angefochtenen Verordnung ausgeführt, dass das Königreich Kambodscha „die von der Kommission angewandte Methode zur Berechnung der Preisunterbietungsspannen in Frage [gestellt hatte]“, dass „Kambodscha beanstandete, dass Kosten, die nach der Einfuhr angefallen seien, nicht in die Berechnung des kambodschanischen Ausfuhrpreises einbezogen worden seien“ und dass „[i]n Anbetracht der … vorgebrachten Argumente … die Kommission [beschlossen hatte], ihre Berechnungen zur Preisunterbietung zu überprüfen, um relevante nach der Einfuhr anfallende Kosten oder Transportkosten einzubeziehen“.

127    Somit ist festzustellen, dass die Kommission im Anschluss an die Stellungnahme zum Dokument zur allgemeinen Unterrichtung die Notwendigkeit anerkannt hatte, die Analyse der Preisunterbietung zu berichtigen. Nach der oben in den Rn. 42 und 125 angeführten Rechtsprechung oblag es ihr daher, sich auf Beweise oder zumindest auf übereinstimmende Anhaltspunkte zu stützen, die die Existenz der Faktoren, aufgrund deren die Berichtigung vorgenommen wurde, und deren Einfluss auf die Vergleichbarkeit der Preise belegen, und das Gericht hat die Zuverlässigkeit, die Kohärenz und die Relevanz der von der Kommission zur Stützung ihrer Schlussfolgerungen angeführten Beweise zu prüfen.

128    Insoweit wird die Berechnung der Preisunterbietung bei den Einfuhren vorgenommen, um eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union infolge dieser Einfuhren festzustellen, und wird darüber hinaus zur Bemessung dieses Schadens und zur Ermittlung der Schadensspanne, d. h. der Schadenshöhe verwendet. Die objektive Prüfung der Auswirkungen der Einfuhren verlangt einen fairen Vergleich des Preises der betroffenen Ware mit dem Preis der gleichartigen Ware des genannten Wirtschaftszweigs bei Verkäufen in dem Unionsgebiet. Um einen fairen Vergleich zu gewährleisten, müssen die Preise auf derselben Handelsstufe verglichen werden. Ein Vergleich von Preisen, die auf unterschiedlichen Handelsstufen erzielt wurden, d. h. ein Vergleich, der nicht alle auf der zu berücksichtigenden Handelsstufe entstandenen Kosten erfasst, würde zwangsläufig zu künstlichen Ergebnissen führen, die eine zutreffende Beurteilung des Schadens des Wirtschaftszweigs der Union nicht erlauben würden. Ein solcher fairer Vergleich ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Berechnung der Schädigung des genannten Wirtschaftszweigs (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑300/16, EU:T:2019:235, Rn. 239 und die dort angeführte Rechtsprechung).

129    Was erstens die Berichtigung der Preise der Union zur Berücksichtigung der Kosten der für den Transport von Südeuropa nach Nordeuropa mit einem einheitlichen Betrag von 49 Euro je Tonne angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Praxis, die die Preise „ab Werk“, ohne Transportkosten, der Waren des Wirtschaftszweigs der Union mit den CIF‑Preisen der Einfuhren an der Grenze der Union zu vergleichen, in der Rechtsprechung wiederholt anerkannt worden ist (vgl. entsprechend Urteile vom 30. November 2011, Transnational Company „Kazchrome“ und ENRC Marketing/Rat und Kommission, T‑107/08, EU:T:2011:704, Rn. 55 und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑300/16, EU:T:2019:235, Rn. 243 bis 249; Schlussanträge des Generalanwalts Slynn in der Rechtssache Frankreich/Kommission, 181/85, EU:C:1986:491, S. 708 und 709).

130    Im Stadium des Verfahrens vor dem Gericht beruft sich die Kommission auf außergewöhnliche Umstände, die eine solche Berichtigung rechtfertigten, mit der den Kosten Rechnung getragen werden solle, die erforderlich seien, um die Ware zu dem Ort zu bringen, an dem der Wettbewerb stattfinde, nämlich Nordeuropa, und verweist auf ihre Praxis in ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2019/1688 vom 8. Oktober 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. 2019, L 258, S. 21) und ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2019/576 vom 10. April 2019 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. 2019, L 100, S. 7).

131    Wie die Kläger zu Recht geltend machen, hat die Kommission in den Erwägungsgründen 108 bis 110 der Durchführungsverordnung 2019/1688 und in den Erwägungsgründen 127 und 129 der Durchführungsverordnung 2019/576 klargestellt, dass ihre übliche Praxis darin bestehe, den CIF‑Preis der ausführenden Hersteller in der Union mit dem Ab-Werk-Preis der Unionshersteller zu vergleichen. Aus diesen Erwägungsgründen geht auch hervor, dass die Kommission von diesem Standardansatz abweicht und bestimmte Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union berichtigt, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Sie weist darauf hin, dass sie die Berichtigung auf den Anteil der von der außergewöhnlichen Situation betroffenen Verkäufe beschränken könne.

132    Im vorliegenden Fall macht die Kommission in der angefochtenen Verordnung in keiner Weise geltend, dass solche außergewöhnlichen Umstände vorlägen, die es rechtfertigten, bei den Verkäufen von Indica-Reis in der Union die Kosten für den Transport von Süd- nach Nordeuropa zu berücksichtigen. Sie beruft sich auf die Umstände des vorliegenden Falles erst in der Gegenerwiderung, während sie sich auf solche besonderen Umstände bereits im Wortlaut der von ihr angeführten Durchführungsverordnungen berufen hatte.

133    Im Übrigen hat die Kommission zur Stützung ihrer Behauptung, es sei eine „offenkundige Tatsache“, dass der Ort, an dem Indica-Reis in der Union in Wettbewerb stehe, Nordeuropa sei, so dass es erforderlich sei, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union nach dem Transport des gesamten vollständig geschliffenen oder halbgeschliffenen Indica-Reises aus Südeuropa nach Nordeuropa zu berücksichtigen, und die Kosten für den Transport nicht nach Maßgabe des Anteils der Verkäufe von Reis in den verschiedenen geografischen Gebieten der Union zu berichtigen, weder Beweise noch zuverlässige und relevante Anhaltspunkte vorgelegt.

134    Zunächst hat die Kommission im 36. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zwar darauf hingewiesen, dass „Südeuropa“ aus Italien und Spanien bestehe, doch hat sie es in ihrer Klagebeantwortung als aus Italien, Spanien und Griechenland bestehend definiert, wozu sie anschließend Portugal hinzugefügt hat.

135    Sodann hat die Kommission in Beantwortung der vom Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gestellten Fragen zwei Veröffentlichungen vorgelegt, in denen diese „offenkundige“ Tatsache“ in Statistiken erwähnt und erläutert werde.

136    Das Gericht stellt zum einen fest, dass es sich um ein Informationsblatt der Kommission über Reis handelt, in dem, ohne dass diese Behauptung durch Beweise untermauert wird, ausgeführt wird, dass „Indica-Reis (langkörnig) der „traditionelle“ asiatische Reis ist, der [ungefähr] 25 % der Reisproduktion in der Union ausmacht und hauptsächlich in Nordeuropa verbraucht wird“.

137    Zum anderen hat die Kommission eine in einem Artikel vom Dezember 1995 veröffentlichte Tabelle über die Qualität von Reis in der Union vorgelegt, die eine bezifferte Schätzung des Verbrauchs von Indica- und Japonica-Reis in den Jahren 1993 und 1994 für jeden der damaligen zwölf Mitgliedstaaten der Union enthält.

138    Zwar gibt diese Tabelle Auskunft über die Reisverbrauchsgewohnheiten in der Union vor 30 Jahren, doch können sich solche Gewohnheiten erheblich ändern, wie die Kläger in ihren Erklärungen zu den Antworten der Kommission und in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt haben. Aus diesem Dokument geht auch hervor, dass Italien, Spanien, Griechenland und Portugal ungefähr 11,8 % des Verbrauchs von Indica-Reis der Union behalten und die Kommission selbst eingeräumt hat, dass 12 % der Einfuhren aus Kambodscha in diese Länder „Südeuropas“ gingen.

139    Schließlich weist die Kommission im 36. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zwar darauf hin, dass sie sich auf die im Antrag enthaltenen und während der Kontrollbesuche vor Ort überprüften Informationen gestützt habe, doch ist festzustellen, dass der Antrag der Italienischen Republik keine Angaben zu den Kosten für den Transport in die Union in dieser Höhe enthält und dass die Überprüfungen, die die Kommission während der Kontrollbesuche vor Ort vornahm, nicht Teil der Akte sind.

140    Im Stadium der Klagebeantwortung hat die Kommission ausgeführt, dass die objektiven Beweise, die eine Berichtigung der Kosten für den Transport in die Union in Höhe von 49 Euro je Tonne rechtfertigten, nämlich eine Erklärung des italienischen Verbandes für Reis verarbeitende Mühlen (AIRI), die vor Ort bei zwei in die Stichprobe einbezogenen italienischen verarbeitenden Mühlen überprüft worden sei, in den Akten enthalten seien, den Klägern aber aufgrund eines Antrags auf vertrauliche Behandlung nicht zugänglich seien. Selbst ohne Berichtigung der Kosten für den Transport hätte die Analyse eine Unterbietung der Preise der Unionshersteller um mindestens 5,4 % bei den Verkäufen von Massenware und von 8,5 % bei den Verkäufen von abgepacktem Reis gezeigt.

141    Zwar wird der Zugang der Parteien zu Informationen über die Entscheidungen der Kommission, wie sich aus der nachstehenden Rn. 171 ergibt, nach Art. 17 Abs. 3 der Delegierten Verordnung durch den vertraulichen Charakter dieser Informationen ausdrücklich beschränkt. Die Grundsätze des Rechts der Parteien auf Unterrichtung müssen daher mit den Erfordernissen der Vertraulichkeit und insbesondere mit der Pflicht der Unionsorgane zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses in Einklang gebracht werden (vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Donex Shipping and Forwarding, C‑104/19, EU:C:2020:159, Nr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

142    Nach der oben in Rn. 99 angeführten Rechtsprechung ist jedoch die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen, so dass das Gericht die im Untersuchungsverfahren geltend gemachten Gründe nicht gegen andere Gründe auswechseln darf, die erstmals vor ihm vorgebracht worden sind. Dies ist bei den Ausführungen der Kommission in ihren Schriftsätzen der Fall, in denen sie ohne nähere Erläuterung behauptet, dass ohne Berichtigung der Kosten für den Transport, die Preise der Einfuhren aus Kambodscha gleichwohl zu einer Unterbietung der Preise der Unionshersteller um mindestens 5,4 % bei den Verkäufen von Massenware und von 8,4 % bei den Verkäufen von abgepacktem Reis geführt hätten.

143    Die Weigerung, die betreffenden Informationen bekannt zu geben, kann außerdem nicht mit einer Begründung gerechtfertigt werden, die vor dem Gericht vorgetragen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat, T‑442/12, EU:T:2017:372, Rn. 153).

144    Jedenfalls ist bereits entschieden worden, dass es sich bei den Informationen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob eine streitige Berichtigung im Hinblick auf die Marktstruktur angemessen ist, nicht um vertrauliche Daten handelt, da es darum geht, unter Angabe der Gründe die Handelsstufe der Waren aus der Union zu bestimmen, die der der eingeführten Waren entspricht, und eine angemessene Berichtigung vorzunehmen, um sämtliche damit zusammenhängende Kosten zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Februar 2011, Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods/Rat, T‑122/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:46, Rn. 86).

145    Die Kommission kann sich daher nicht mit Erfolg auf die Vertraulichkeit aller Informationen berufen, die den Schluss auf eine Berichtigung der Kosten für den Transport in die Union auf einen einheitlichen Betrag von 49 Euro je Tonne zuließen.

146    Im Übrigen hat die Kommission am 8. Februar 2022 auf Fragen und auf Aufforderung des Gerichts zur Vorlage von Schriftstücken im Rahmen prozessleitender Maßnahmen wiederholt, dass die Erklärung der AIRI vertraulich sei.

147    Am 10. Februar 2022 hat sie jedoch mitgeteilt, dass sie von der AIRI die Bestätigung erhalten habe, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung der Erklärung über die Transportkosten angesichts der seit dem Verwaltungsverfahren verstrichenen Zeit nicht aufrechterhalten worden sei. Sie hat hinzugefügt, dass sie diese Erklärung am 18. Februar 2022 in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts vorlegen werde und dass alle Beteiligten sie einsehen könnten.

148    Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die Kommission lediglich einen Austausch von E‑Mails zwischen ihr und Ente Nazionale Risi vorgelegt hat, in dem sich ein Screenshot mit einer Tabelle der Kosten für den Transport von Reis im Großhandel und in großen Säcken befindet. Darin werden 49 Euro als Kosten für den Transport von Reis in großen Säcken bezeichnet, die von Italien nach Belgien befördert werden. Dagegen ist das Ausgangsdokument, aus dem diese Daten stammen, oder die Berechnungen, die dazu geführt haben, dem Gericht nicht übermittelt worden.

149    Die geografische Verteilung, die der „offenkundigen Tatsache“ zugrunde liegt, dass der Wettbewerb für vollständig geschliffenen oder halbgeschliffenen Indica-Reis in der Union in Nordeuropa stattfindet, wird daher nicht durch zuverlässige und relevante Beweise gestützt. Gleiches gilt für die Entscheidung der Kommission, auf die gesamte Produktion von Indica-Reis in der Union den einheitlichen Satz von 49 Euro je Tonne für Transportkosten anzuwenden, ohne die Berichtigung auf einen bestimmten Anteil der Verkäufe von vollständig geschliffenem und halbgeschliffenem Indica-Reis aus der Union zu beschränken, der tatsächlich einen solchen Transport von Südeuropa nach Nordeuropa erfordert.

150    Zweitens führte die Kommission in Bezug auf die Berichtigung der Einfuhrpreise im 36. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung aus, sie habe sich auf „Daten, die im Rahmen einer früheren Untersuchung betreffend ein anderes Lebensmittel, d. h. Satsumas, gewonnen wurden“, gestützt. Dagegen hat sie weder ein zuverlässiges und kohärentes Beweismittel noch einen übereinstimmenden Anhaltspunkt für die fragliche Untersuchung und die Daten vorgelegt, die den Schluss zuließen, dass die nach der Einfuhr anfallenden Kosten im vorliegenden Fall auf rund 2 % des Einfuhrpreises geschätzt werden müssten.

151    Die Kläger haben zwar die Annahme geäußert, dass es sich um eine Untersuchung von 2003/2004 gehandelt habe, und Rügen hinsichtlich der Verwendung solcher früheren Daten erhoben, doch hat die Kommission diese Annahme in der Klagebeantwortung zurückgewiesen und klargestellt, dass es sich um Daten aus 2014 handele, die aus einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens von Antidumpingmaßnahmen für bestimmte zubereitete oder haltbar gemachte Zitrusfrüchte hervorgegangen seien.

152    Zwar ist in einer Rechtssache, die Einfuhren von zubereiteten oder haltbar gemachten Zitrusfrüchten mit Ursprung in China betraf, bereits davon ausgegangen worden, dass eine Berichtigung des Einfuhrpreises um 2 % gering war, so dass vernünftigerweise angenommen werden konnte, dass sie nur die bis zur Ankunft der Ware im Lager des Einführers entstandenen Kosten umfasste (Urteil vom 17. Februar 2011, Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods/Rat, T‑122/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:46, Rn. 85).

153    Allerdings ist, selbst angenommen, die Kläger hätten verstehen müssen, dass die fragliche Berichtigung auf einer Untersuchung aus dem Jahr 2014 beruhte und nur die bis zur Ankunft der Ware im Lager des Einführers entstandenen Kosten umfasste, keiner der Gesichtspunkte, die ihnen im Verwaltungsverfahren mitgeteilt wurden oder die in der angefochtenen Verordnung enthalten sind, der Frage gewidmet, warum diese Stufe der Vertriebskette der eingeführten Waren das Äquivalent des Niveaus „Nordeuropa“ des Wirtschaftszweigs der Union ist, oder inwiefern die Preise für den Transport von Satsumas denjenigen von Reis entsprechen, einem weniger leicht verderblichen Trockenprodukt, und folglich, warum diese Berichtigung im vorliegenden Fall angemessen ist.

154    Das Gericht stellt daher fest, dass die Gesichtspunkte, auf die sich die Kommission beruft, um diese Berichtigung zu rechtfertigen, nicht hinreichend überzeugend sind oder nicht vorliegen und nicht als Beweise oder übereinstimmende Anhaltspunkte angesehen werden können, die die Existenz des Faktors, aufgrund dessen die Berichtigung der Einfuhrpreise vorgenommen wurde, und dessen Einfluss auf die Vergleichbarkeit der Preise belegen können.

155    Was drittens die Berichtigung der Analyse der Preisunterbietung betrifft, um den Unterschieden bei der Handelsstufe Rechnung zu tragen und die Preise für als Massenware verkauften vollständig geschliffenen Reis mit den Preisen für in Packungen verkauften Reis zu vergleichen, ist festzustellen, dass die Kommission weder einen Beweis zur Stützung dieser Berichtigung noch einen Anhaltspunkt beigebracht hat, der es ermöglicht, die Existenz der Faktoren, aufgrund deren diese Berichtigung vorgenommen wurde, nachzuweisen und ihren Einfluss auf die Vergleichbarkeit der Preise zu bestimmen.

156    Nach alledem hat sich die Kommission nicht auf Beweise oder Anhaltspunkte gestützt, die zuverlässig und relevant sind, um ihre Entscheidung, im Rahmen der Analyse der Preisunterbietung Berichtigungen vorzunehmen, zu untermauern.

157    Daher ist auch den Rügen der Kläger stattzugeben, mit denen sie das Vorliegen offensichtlicher Beurteilungsfehler geltend machen, soweit die Kommission Berichtigungen der Unionspreise und der Einfuhrpreise vorgenommen hat.

 Zu den Rügen einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Kläger und der Verpflichtung, über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen oder die diesen zugrunde liegenden Einzelheiten zu unterrichten

158    Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe ihre Verteidigungsrechte verletzt und gegen Art. 17 Abs. 1 bis 4 der Delegierten Verordnung in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3 der APS-Verordnung verstoßen, indem sie es versäumt habe, vor dem Erlass der Entscheidung, die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha wieder einzuführen, verschiedene wesentliche Tatsachen und Erwägungen oder diesen zugrunde liegende Einzelheiten offenzulegen, auf deren Grundlage sie ihre endgültige Entscheidung getroffen habe.

159    Zunächst tragen die Kläger vor, die Kommission habe ihnen weder die Analyse der Preisunterbietung noch die Berichtigungen, die nach den Stellungnahmen im Anschluss an die Übermittlung des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung vorgenommen worden seien, mitgeteilt, und auch nicht die sich hierauf beziehenden Quellendaten zu den nach der Einfuhr anfallenden Kosten, zu den Kosten für den Transport von Reis von Südeuropa nach Nordeuropa sowie zur Unterscheidung zwischen den Verkaufspreisen von Massenware und den Verkaufspreisen von abgepacktem Reis übermittelt.

160    Die Kommission habe auch weder die Daten übermittelt, die der Berechnung der Verbrauchs- und Schadensindikatoren zugrunde gelegen hätten, wie die Marktanteile und Absatzmengen, die Entwicklung der Unionsproduktion, der Einfuhren und ihrer Preise, einschließlich der auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und von Eurostat übermittelten Daten und der auf ihrer Grundlage ermittelten Zahlen, noch die Analyse, anhand deren sie den Satz für die Umrechnung von halbgeschliffenem Reis auf vollständig geschliffenen Reis angewandt habe.

161    Dabei handele es sich aber offensichtlich um wesentliche Tatsachen und Erwägungen, und die insoweit verwendeten Daten seien Einzelheiten, die ihnen zugrunde lägen, so dass die Kommission nach Art. 17 Abs. 1 bis 4 der Delegierten Verordnung verpflichtet gewesen sei, über sie zu unterrichten, einschließlich der öffentlich zugänglichen Informationen.

162    Sodann machen die Kläger geltend, auch wenn ihre Stellungnahme nach der Übermittlung des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung es gestattet habe, die Preisunterbietungsspanne von 22 % auf 13 % für die Verkäufe von Massenware und auf 14 % für die Verkäufe von abgepacktem Reis zu reduzieren, sei nicht ausgeschlossen, dass die Übermittlung der Analyse der Preisunterbietung und der darin vorgenommenen Berichtigungen, der Quellendaten und anderer wichtiger Angaben es ihnen gestattet hätte, zusätzliche Bemerkungen zu machen. Indem sie diese Informationen nicht übermittelt habe, was die Kommission eingeräumt habe, habe sie ihnen die Möglichkeit genommen, hierzu Stellung zu nehmen, was sie dazu hätte veranlassen können, einige ihrer Feststellungen zu ändern, und zu einer weiteren Senkung der Preisunterbietungsspanne führen oder sogar die Analyse des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den behaupteten ernsten Schwierigkeiten und den Einfuhren von vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha hätte in Frage stellen können.

163    Schließlich sei keine der nicht übermittelten Informationen vertraulich gewesen. Selbst wenn einige davon es gewesen wären, hätten sie nach Art. 38 Abs. 3 und 5 der APS-Verordnung Gegenstand eines Antrags auf vertrauliche Behandlung sein müssen und jedenfalls in allgemeiner oder zusammengefasster Form übermittelt werden müssen.

164    Zunächst macht die Kommission geltend, dass die Analyse der Preisunterbietung und die ihr zugrunde liegenden Daten für die Kläger unter Berücksichtigung der Informationen im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung, die die Preise der Einfuhren aus Kambodscha und die Stückpreise der in die Stichprobe einbezogenen verarbeitenden Mühlen in der Union betroffen hätten, erkennbar gewesen seien. Sie räumt zwar ein, die Berichtigungen dieser Analyse und die ihnen zugrunde liegenden Umstände nicht mitgeteilt zu haben, fügt aber hinzu, dass sie im Anschluss an die Stellungnahmen der Beteiligten zum Dokument zur allgemeinen Unterrichtung vorgenommen worden seien und zu einer Senkung der Preisunterbietung geführt hätten, so dass sie für die Kläger günstig seien. Außerdem sei die Preisunterbietung nur einer von mehreren Faktoren, die bei der Beurteilung der ernsten Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union berücksichtigt worden seien.

165    Die Kommission fügt hinzu, dass die Daten, die der Berichtigung der Kosten für den Transport von Südeuropa nach Nordeuropa zugrunde lägen, den Klägern aufgrund eines Antrags auf vertrauliche Behandlung nicht zugänglich gewesen seien.

166    Was sodann die Verbrauchs- und Schadensindikatoren angeht, so räumt die Kommission zwar ein, dass es sich um wesentliche Tatsachen handele, trägt aber vor, sie seien im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung enthalten gewesen. Bei den Daten, auf deren Grundlage diese Indikatoren berechnet worden seien, handele es sich keineswegs um wesentliche Tatsachen und Erwägungen, über die die Kläger unterrichtet werden müssten. Außerdem hätten diese ihre eigenen Berechnungen auf der Grundlage der Informationen vornehmen können, die im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung enthalten oder öffentlich zugänglich gewesen seien.

167    In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auch auf Art. 16 Abs. 1 der Delegierten Verordnung und Art. 12 Abs. 1 des Beschlusses (EU) 2019/339 des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 21. Februar 2019 über die Funktion und das Mandat des Anhörungsbeauftragten bei bestimmten Handelsverfahren (ABl. 2019, L 60, S. 20), wonach ein Anhörungsbeauftragter auf Antrag der Parteien tätig werden könne, um u. a. die Weigerung, Zugang zum Dossier zu gewähren, und Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen zu prüfen.

168    Aus diesen Bestimmungen ergebe sich, dass die Kläger im Verwaltungsverfahren Zugang zu den Daten hätten beantragen müssen, die den Verbrauchs- und Schadensindikatoren sowie der Berechnung des Satzes für die Umrechnung von Reis zugrunde gelegen hätten. Sie könnten sich daher vor dem Gericht nicht mehr darüber beschweren, dass sie nicht mitgeteilt worden seien.

169    Schließlich könnten etwaige Unregelmäßigkeiten, die darauf zurückzuführen seien, dass den Klägern bestimmte Informationen nicht mitgeteilt worden seien, nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen, da die Kläger nicht dargetan hätten, dass das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn ihnen diese Informationen übermittelt worden wären.

170    Die Italienische Republik und Ente Nationale Risi verweisen im Wesentlichen auf das Vorbringen der Kommission.

171    Art. 17 („Unterrichtung“) der Delegierten Verordnung bestimmt:

„(1) Die Kommission unterrichtet über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie ihre Entscheidungen trifft.

(2) Die Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie enthält die Feststellungen der Kommission; ferner spiegelt sich darin wider, ob die Kommission beabsichtigt, die normalen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs wieder einzuführen.

(3) Die Unterrichtung erfolgt – unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen – so bald wie möglich und normalerweise spätestens 45 Tage, bevor die Kommission endgültig darüber entscheidet, welches Vorgehen letztendlich vorgeschlagen wird, in jedem Fall jedoch zu einem Zeitpunkt, der so gewählt ist, dass die Parteien Stellungnahmen übermitteln können und die Kommission diese Stellungnahmen berücksichtigen kann. Ist die Kommission nicht in der Lage, bis zu diesem Zeitpunkt über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen zu unterrichten, so werden die betreffenden Informationen so bald wie möglich nachgereicht.

(4) Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.

(5) Nach der Unterrichtung vorgebrachte Sachäußerungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens 14 Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.“

172    Zunächst ist festzustellen, dass diese Bestimmung die Mitteilungspflicht der Kommission keineswegs von einem Antrag der Beteiligten abhängig macht, der sich auf die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen bezieht, auf deren Grundlage eine Schutzmaßnahme geplant ist und von denen die Kläger Kenntnis nehmen möchten.

173    Die Auslegung dieser Bestimmung durch die Kommission, wonach die Kläger Zugang zu den fraglichen Daten hätten beantragen müssen, beruht auf dem System des Antidumpingverfahrens, in dessen Rahmen die Antidumpingverordnung bestimmten Beteiligten Rechte und Verfahrensgarantien einräumt, deren Ausübung allerdings von der aktiven Beteiligung dieser Personen am Verfahren selbst abhängt, die sich zumindest in der Stellung eines schriftlichen Antrags innerhalb bestimmter Fristen äußern muss (Urteil vom 9. Juli 2020, Donex Shipping and Forwarding, C‑104/19, EU:C:2020:539, Rn. 70).

174    Zwar hängt die Möglichkeit, eine endgültige Unterrichtung zu erhalten und anschließend dazu Stellung zu nehmen, im Rahmen der Antidumpingverordnung davon ab, dass bei der Kommission ein Antrag gestellt wird, doch ist ein solcher Antrag nach Art. 17 der Delegierten Verordnung nicht erforderlich.

175    Sodann stellt das Gericht fest, dass Art. 16 der Delegierten Verordnung und Art. 12 Abs. 1 des Beschlusses 2019/339 das Tätigwerden eines Anhörungsbeauftragten während des Verwaltungsverfahrens und den besonderen Fall betreffen, dass die Beteiligten Zugang zu den Akten oder zu einem bestimmten Dokument beantragt haben, dass dieser Zugang von der Kommission verweigert wurde und dass insbesondere über eine Streitigkeit über die Vertraulichkeit von Unterlagen zu entscheiden ist.

176    Dieses Recht der Beteiligten, während des Verwaltungsverfahrens schriftlich Einsicht in die Akten zu beantragen, und die Frage der etwaigen Einschaltung des Anhörungsbeauftragten im Fall der Weigerung oder eines Rechtsstreits über die Vertraulichkeit bestimmter Dokumente unterscheiden sich jedoch von der Verpflichtung der Kommission, über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen zu unterrichten, auf deren Grundlage sie ihre Entscheidungen trifft, im Sinne von Art. 17 der Delegierten Verordnung.

177    Daher waren die Kläger entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht verpflichtet, im Verwaltungsverfahren Zugang zu den Informationen nach Art. 17 der Delegierten Verordnung zu beantragen, um vor dem Gericht einen Verstoß gegen diese Bestimmung und ihre Verteidigungsrechte geltend machen zu können.

178    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Verteidigungsrechte den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Akteneinsicht umfassen und zu den Grundrechten gehören, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung und in der Charta der Grundrechte verankert sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C‑129/13 und C‑130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

179    Da die Untersuchungsverfahren, die dem Erlass von Verordnungen zur Einführung von Schutzmaßnahmen vorausgehen, die betroffenen Unternehmen unmittelbar und individuell berühren und nachteilige Auswirkungen auf diese haben können, muss die Kommission bestimmte Verfahrensgrundsätze und ‑garantien achten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑300/16, EU:T:2019:235, Rn. 74 und 76).

180    So müssen die Unionsorgane nach ständiger Rechtsprechung bei der Erfüllung ihrer Informationspflicht mit der notwendigen Sorgfalt handeln, indem sie sich bemühen, den betroffenen Unternehmen, soweit dabei das Geschäftsgeheimnis gewahrt bleibt, die der Wahrnehmung ihrer Interessen dienenden Angaben zu machen, und indem sie dafür – gegebenenfalls von Amts wegen – die geeignete Form der Mitteilung wählen. Die betroffenen Unternehmen müssen jedenfalls im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Kommission ihre Entscheidungen trifft und das Vorliegen ernster Schwierigkeiten beurteilt, die dem Wirtschaftszweig der Union durch die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in einem begünstigten Land entstehen oder zu entstehen drohen, sachgerecht zu vertreten (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

181    Insbesondere garantiert das Recht, gehört zu werden, jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird (Urteile vom 4. April 2019, OZ/EIB, C‑558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 53, und vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C‑570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 58).

182    Die sachgerechte Darlegung des Standpunkts der Betroffenen setzt daher voraus, dass dieser Standpunkt so rechtzeitig unterbreitet werden konnte, dass die Kommission davon Kenntnis nehmen und mit der gebotenen Sorgfalt dessen Relevanz für den Inhalt der zu erlassenden Maßnahme prüfen kann.

183    Im Rahmen von Schutzmaßnahmen, die auf der Grundlage der APS-Verordnung erlassen werden, legt Art. 17 der Delegierten Verordnung bestimmte Modalitäten für die Ausübung des Rechts der Beteiligten, ihre Stellungnahmen zu übermitteln, fest und konkretisiert damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Artikel sieht in Abs. 1 die Verpflichtung der Kommission vor, über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen zu unterrichten, auf deren Grundlage sie ihre Entscheidungen trifft.

184    Eine solche Verpflichtung gilt erst recht für die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen selbst, zumal in Art. 17 Abs. 3 und 4 der Delegierten Verordnung ausdrücklich von der Unterrichtung über „Tatsachen und Erwägungen“ die Rede ist.

185    Dieser Artikel bestimmt auch in seinem Abs. 3, dass die Unterrichtung so bald wie möglich und normalerweise spätestens 45 Tage, bevor die Kommission endgültig entscheidet, zu erfolgen hat. In jedem Fall muss sie zu einem Zeitpunkt erfolgen, der so gewählt ist, dass die Parteien Stellungnahmen übermitteln können und die Kommission diese Stellungnahmen berücksichtigen kann. Dieser Artikel sieht ferner in seinem Abs. 4 vor, dass die Kommission, wenn sie beabsichtigt, einen späteren Beschluss, der sich auf andere Tatsachen und Erwägungen als die zuvor mitgeteilten stützt, die Unterrichtung über diese Tatsachen und Erwägungen so bald wie möglich vornehmen muss.

186    Der Wortlaut von Art. 17 der Delegierten Verordnung enthält keinen Anhaltspunkt, der dieser Mitteilung lediglich Hinweischarakter verleihen könnte. Einige Sprachfassungen dieser Bestimmung, wie z. B. die englische und die französische Fassung, die die Verben „shall“ und „doivent“ oder den Indikativ Präsens verwenden, verweisen somit ausdrücklich auf eine Verpflichtung der Kommission, über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen oder andere Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie ihre Entscheidungen trifft, innerhalb bestimmter Fristen zu unterrichten.

187    Die Rügen der Kläger in Bezug auf die Informationen, die die Kommission nicht übermittelt haben soll, sind im Licht dieser Grundsätze zu prüfen. Zu diesem Zweck entscheidet das Gericht, die Rügen zu prüfen, die sich darauf beziehen, dass erstens die den Verbrauchs- und Schadensindikatoren zugrunde liegenden Daten und zweitens die Analyse der Preisunterbietung und der Berichtigungen, die im Anschluss an die Stellungnahmen der Beteiligten zum Dokument zur allgemeinen Unterrichtung vorgenommen wurden, nicht mitgeteilt worden seien.

 Zu den Daten, die den Verbrauchs- und Schadensindikatoren zugrunde liegen

188    Im vorliegenden Fall hatte die Kommission den interessierten Parteien im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung die Tatsachen und Erwägungen mitgeteilt, die sie für wesentlich hielt und auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha vorübergehend wieder einzuführen, einschließlich der Zahlen zu den Verbrauchs- und Schadensindikatoren und der Analyse der Trends, die diese Indikatoren gezeigt hätten, wie sich aus den vorstehenden Rn. 11 bis 16 ergibt.

189    Wie sich aus den vorstehenden Rn. 172 bis 186 ergibt, macht Art. 17 der Delegierten Verordnung die Unterrichtungspflicht der Kommission nicht von einer aktiven Beteiligung der interessierten Parteien am Verwaltungsverfahren abhängig. Außerdem werden die Verteidigungsrechte, deren Beachtung die Kommission im Rahmen einer Untersuchung zu sichern hat, die auf den Erlass von Schutzmaßnahmen auf der Grundlage der APS-Verordnung gerichtet ist, in der Delegierten Verordnung durch ein umfassendes System von Verfahrensgarantien umgesetzt, das es den interessierten Parteien insbesondere ermöglichen soll, ihre Interessen sachgerecht zu verteidigen.

190    Insoweit ist festzustellen, dass Art. 17 Abs. 1 der Delegierten Verordnung die Unterrichtungspflicht der Kommission nicht auf die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beschränkt, auf deren Grundlage sie ihre Entscheidungen trifft, sondern ausdrücklich auf die ihnen zugrunde liegenden Einzelheiten abstellt.

191    Die Kommission hat eingeräumt, dass es sich bei den Verbrauchs- und Schadensindikatoren um wesentliche Tatsachen handele. Die diesen Indikatoren zugrunde liegenden Informationen und Daten sind somit Einzelheiten, die den wesentlichen Tatsachen und Erwägungen zugrunde liegen, über die die Kläger nach Art. 17 der Delegierten Verordnung zu unterrichten waren.

192    Was zunächst die Sätze für die Umrechnung von halbgeschliffenem Reis auf vollständig geschliffenen Reis betrifft, geht aus Fn. 5 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung hervor, dass die Kommission darauf hinwies, dass dieser Umrechnungssatz durch die Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die Festsetzung der Umrechnungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte (ABl. 2008, L 344, S. 56) festgelegt worden sei und dass er sich sowohl auf die Einfuhren als auch auf die in der Union hergestellten Mengen beziehe. Der Satz für die Umrechnung von halbgeschliffenem Reis auf vollständig geschliffenen Reis wird in Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung festgesetzt, so dass die Kläger Zugang zu dieser Information hatten. Insoweit kann keine Verletzung der Verteidigungsrechte festgestellt werden.

193    Was sodann die Daten betrifft, die es der Kommission ermöglicht haben, die Zahlen zum Verbrauch in der Union, zu den Marktanteilen des Wirtschaftszweigs der Union und des Königreichs Kambodscha, zur Entwicklung der Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha und ihren Preisen sowie zur Produktion, zu den Lagerbeständen und der für den Anbau von Indica-Reis vom Wirtschaftszweig der Union bestimmten Fläche festzustellen, die in den Erwägungsgründen 19, 21, 24, 26, 33, 35, 36 und 38 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung sowie den Erwägungsgründen 25, 27, 30, 32, 47, 49, 52 und 53 der angefochtenen Verordnung angeführt werden, ist festzustellen, dass dort lediglich angegeben wird, dass diese Zahlen von der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und von Eurostat übermittelten Daten festgestellt worden seien.

194    Die fraglichen Eurostat-Daten oder die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Daten waren jedoch offenbar nicht in den Akten enthalten, die den Klägern zur Verfügung gestellt wurden, und der Hyperlink in Fn. 4 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung verweist auf die Übersicht der gemeinsamen Agrarpolitik der Union in Bezug auf „Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen und Reis“ auf der Website der Kommission.

195    Die Kommission kann sich insoweit nicht auf Rn. 372 des Urteils vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission (T‑329/01, EU:T:2006:268), stützen. Aus diesem Urteil geht nämlich hervor, dass das öffentlich zugängliche Werk, um das es in dieser Rechtssache ging, in einer speziellen Veröffentlichung bestand, die ausdrücklich in der Mitteilung der Beschwerdepunkte in einer Fußnote erwähnt worden war. Dagegen verweist im vorliegenden Fall der Hyperlink in Fn. 4 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung nicht unmittelbar auf die Daten, die Eurostat zur Verfügung gestellt hat, und diese Daten sowie die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Daten sind den Klägern nicht auf andere Weise übermittelt worden.

196    Selbst wenn man davon ausginge, dass die Eurostat-Statistiken öffentlich verfügbar waren und die Kläger im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung Zugang zu den endgültigen Zahlen betreffend die Verbrauchs- und Schadensindikatoren hatten, hat die Kommission jedenfalls nicht erläutert, welche Methode sie verwendet hat, um die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Daten gegebenenfalls mit den Eurostat-Statistiken zu verbinden, um die im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung und in der angefochtenen Verordnung enthaltenen endgültigen Daten zu ermitteln.

197    Folglich hat die Kommission dadurch gegen Art. 17 der Delegierten Verordnung verstoßen, dass sie die interessierten Parteien über die für die Untersuchung und Berechnung der Verbrauchs- und Schadensindikatoren erhaltenen Informationen von Eurostat und Daten der Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig unterrichtet hat.

198    Was schließlich insbesondere die zur Bestimmung der Unionsproduktion verwendeten Daten betrifft, räumt die Kommission ein, dass sie nur eine nicht vollständige Berechnung übermittelt habe, da die Daten weder den Anfangsbestand noch die Verwendung von Reis als Saatgut widerspiegelten. Die Berechnung stehe dennoch im Einklang mit der von der Kommission angewandten Methode zur Berechnung des Saldos und die Kläger hätten dies auch auf der Grundlage der ihnen zugänglichen Reisbilanz nachvollziehen können.

199    Zwar geht aus den Salden für Reis, die den Schriftsätzen der Kläger beigefügt sind, hervor, dass die im 36. Erwägungsgrund des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung enthaltenen und im 52. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wiedergegebenen Zahlen zum Schlussbestand der Differenz zwischen der Summe der Anfangsbestände, der verwendbaren Produktion und der Einfuhren einerseits und der gesamten Inlandsverwendung und den Ausfuhren andererseits entsprechen. Diese Berechnungsformel gestattet es zwar, den Schlussbestand zu berechnen, doch hat dies die Kommission erst in ihren beim Gericht eingereichten Schriftsätzen im Einzelnen dargelegt. Sie ergibt sich dagegen keineswegs aus dem Dokument zur allgemeinen Unterrichtung, und die Kommission bringt nicht vor, die Kläger darüber im Verwaltungsverfahren unterrichtet zu haben.

200    Im Übrigen hatten die Kläger zwar Zugang zu zwei Reisbilanzen für den Untersuchungszeitraum, doch geht aus den Antworten der Kommission auf die vom Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gestellten Fragen hervor, dass sich die Kommission auf eine andere Bilanz aus dem Jahr 2018 stützte, deren Zahlen sich aus einer Zusammenstellung von Daten durch die Kommission ergaben und die gewisse Unterschiede zu den Zahlen in den Reisbilanzen im Besitz der Kläger aufwiesen. Weder wurde den Klägern diese Bilanz im Verwaltungsverfahren mitgeteilt noch die ihr zugrunde liegenden Daten und die von der Kommission für die Zusammenstellung dieser Daten verwendete Methode.

201    Obwohl die Kommission außerdem geltend macht, es sei im 18. Erwägungsgrund des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung klar angegeben worden, dass die Daten über die Verkäufe der Hersteller in der Union auf der Grundlage von Reisbilanzen berechnet worden seien, wobei die Anfangsbestände und die verwendbare Produktion hinzugefügt und das Saatgut, die Ausfuhren und die Schlussbestände abgezogen worden seien, und dass es sich um eine „allgemein anerkannte Berechnungsformel“ handele, weist das Gericht darauf hin, dass nach diesem Erwägungsgrund „[d]er Unionsverbrauch von Indica-Reis … anhand der von der Kommission bei den Mitgliedstaaten eingeholten Daten und der Einfuhrstatistiken von Eurostat ermittelt [wurde]“. Weder die Verkaufsmenge noch die von der Kommission verwendete Berechnungsformel werden dort erwähnt.

202    Auch die Berechnungsmethode, die die Kommission angewandt hat, um zu den endgültigen Zahlen betreffend den Unionsverbrauch zu gelangen, die im 19. Erwägungsgrund des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung angeführt und im 25. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wiedergegeben werden, ist im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung nicht identifizierbar.

203    Den Klägern standen somit weder die Einzelheiten, die den Verbrauchs- und Schadensindikatoren zugrunde liegen, noch die Informationen zur Verfügung, um die diesbezüglichen Berechnungen der Kommission nachzuvollziehen, da die Kommission gegen ihre Verpflichtung zur Unterrichtung im Sinne von Art. 17 der Delegierten Verordnung verstoßen hat.

204    Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass sich die Kläger ohne diese Unregelmäßigkeiten besser hätten verteidigen können.

205    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann zwar vom Kläger nicht verlangt werden, nachzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung der Kommission ohne den fraglichen Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre, sondern nur, dass dies nicht völlig ausgeschlossen ist, wenn sich dieser Beteiligte ohne den Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können, jedoch kann eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die Verteidigungsrechte nur dann zur Nichtigerklärung des in Rede stehenden Rechtsakts führen, wenn die Möglichkeit besteht, dass wegen dieser Unregelmäßigkeit das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und damit die Verteidigungsrechte konkret beeinträchtigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 78 und 79 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

206    Es ist bereits entschieden worden, dass diesem Erfordernis Genüge getan ist, wenn ein Kläger nicht sachgerecht hat Stellung nehmen können, weil er keinen Zugang zu Unterlagen gehabt hat, die ihm bei gebührender Beachtung der Verteidigungsrechte hätten übermittelt werden müssen, und ihm daher zumindest eine geringe Chance genommen worden ist, sich sachdienlicher zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C‑265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 56).

207    In einem solchen Fall wirkt sich eine unterbliebene Übermittlung von Aktenstücken, auf die sich die Verwaltung oder ein Unionsorgan gestützt hat, unter dem Gesichtspunkt des gebotenen Schutzes der Verteidigungsrechte zwangsläufig auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen aus, die am Ende eines Verfahrens ergriffen werden, das nachteilige Auswirkungen für den Kläger haben könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 2019, OZ/EIB, C‑558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 78, und vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C‑570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 73).

208    Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls war der fehlende Zugang der Kläger zu den Berechnungen der Verbrauchsdaten und der Indikatoren für ernste Schwierigkeiten daher geeignet, ihre Fähigkeit, stichhaltige Stellungnahmen abzugeben, zu beschränken. Dass sie im vorliegenden Fall nicht über bestimmte Informationen über die Berechnungsmethode verfügten, ist für die Beurteilung relevant, ob das Verfahren anders hätte ausgehen können, wenn die Kommission diese Berechnungen offengelegt hätte.

209    Der Umstand, dass die Kläger über alle Informationen über die Verbrauchs- und Schadensindikatoren sowie die detaillierten Berechnungen der Kommission und nicht nur über die für diese Berechnungen verwendeten Daten verfügen, kann ihnen jedoch allgemein erlauben, eine ihrer Verteidigung dienlichere Stellungnahme abzugeben. Sie können dann genau prüfen, auf welche Art die Kommission diese Daten verwendete, und sie können sie mit ihren eigenen Berechnungen vergleichen, was ihnen ermöglichen kann, etwaige Fehler der Kommission festzustellen, die andernfalls nicht erkennbar wären (vgl. entsprechend Urteile vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 208, und vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat, T‑442/12, EU:T:2017:372, Rn. 156).

210    Wie sich aus den vorstehenden Rn. 196 und 199 bis 202 ergibt, hätte der Erhalt der den Verbrauchs- und Schadensindikatoren zugrunde liegenden Daten und Berechnungsmethoden für die Kläger einen erheblichen Informationsgewinn dargestellt, der es ihnen in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles ermöglichen konnte, eine stichhaltigere Stellungnahme als die bereits von ihr eingereichte, insbesondere nach der Übermittlung des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung, vorzulegen.

211    Daher ist es möglich, dass das Verwaltungsverfahren aufgrund dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und damit die Verteidigungsrechte der Kläger konkret beeinträchtigt wurden.

 Zur Analyse der Preisunterbietung und zu den Berichtigungen

212    Aus den Erwägungsgründen 33 bis 42 der angefochtenen Verordnung geht hervor, dass die Analyse der Preisunterbietung und die von der Kommission vorgenommenen Berichtigungen wesentliche Elemente der Berechnungen der Preisunterbietung sind. Die Kommission hat im Übrigen in ihren Schriftsätzen darauf hingewiesen, dass die Preisunterbietung einer der Anhaltspunkte sei, die der Schlussfolgerung zugrunde lägen, dass ernste Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union aufgetreten seien. In der mündlichen Verhandlung hat sie ferner bestätigt, dass sie sich auf die Analyse der Preisunterbietung gestützt hat, um auf das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den ernsten Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union und den Einfuhren von vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha zu schließen.

213    Was erstens die Analyse der Preisunterbietung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung die Preise der Einfuhren aus Kambodscha und die Stückpreise der in die Stichprobe einbezogenen verarbeitenden Mühlen in der Union angegeben hat.

214    Aus den Akten geht hervor, dass die Kläger die Tragweite dieser Informationen korrekt erfasst haben und in der Lage waren, ihre eigenen Berechnungen zur Preisunterbietungsspanne von 22 % durchzuführen. Dass den Klägern die Berechnung der Preisunterbietungsspanne, wie sie im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung mitgeteilt wurde, nicht übermittelt wurde, hat ihnen daher nicht die Möglichkeit genommen, bestimmte relevante Stellungnahmen abzugeben.

215    Wie sich jedoch aus den vorstehenden Rn. 194 bis 196 ergibt, hat die Kommission die Daten von Eurostat einschließlich derjenigen, die es ihr ermöglicht haben, die Zahlen zur Entwicklung der Preise der Einfuhren aus Kambodscha zu ermitteln, nicht mitgeteilt, womit sie gegen ihre Verpflichtung zur Unterrichtung im Sinne von Art. 17 der Delegierten Verordnung verstoßen hat.

216    Was die Zahlen betrifft, die die Entwicklung der Preise der Union darstellen, geht aus dem 39. Erwägungsgrund des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung und dem 54. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervor, dass sie auf der Grundlage der Antworten auf den Fragebogen der in die Stichprobe einbezogenen verarbeitenden Mühlen in der Union ermittelt wurden. Zwar ergibt sich aus den Akten, dass die Kläger Zugang zu diesen Antworten hatten, doch wurden die Teile betreffend die Preise als vertraulich bezeichnet. Wie die Kläger zu Recht geltend machen, sind die aggregierten Daten der verarbeitenden Mühlen in der Union nicht vertraulich und finden sich im 39. Erwägungsgrund des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung und im 54. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung. Dagegen behaupten die Kläger nicht, dass ihnen die individuellen Daten der verarbeitenden Mühlen hätten mitgeteilt werden müssen, so dass sie sich insoweit nicht auf eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte berufen können.

217    Was zweitens die Berichtigungen zur Analyse der Preisunterbietung betrifft, ist festzustellen, dass sie erstmals in der angefochtenen Verordnung erwähnt wurden. Außerdem ergibt sich aus den Erwägungsgründen 34 bis 37 dieser Verordnung, dass sie von der Kommission vorgenommen wurden, um auf die Stellungnahmen der interessierten Parteien, darunter des Königreichs Kambodscha, im Anschluss an die Übermittlung des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung zu antworten und einen fairen Vergleich zu gewährleisten.

218    Die an der Analyse der Preisunterbietung vorgenommenen Berichtigungen sind daher nicht nur wesentliche Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Kommission entschieden hat, die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha vorübergehend wieder einzuführen, sondern haben auch zu einer Änderung der Preisunterbietungsspannen und der abschließenden Schlussfolgerungen geführt, die den interessierten Parteien zuvor im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung mitgeteilt worden waren.

219    Die Berichtigungen haben somit zu Änderungen bei den Trends geführt, auf denen die Schadensuntersuchung beruhte, da die Kommission neben der allgemeinen Preisunterbietungsspanne von 22 %, die bereits im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung angegeben war, eine neue Spanne von 13 % für die Verkäufe von Massenware und von 14 % für die Verkäufe von abgepacktem Reis in der angefochtenen Verordnung angegeben hat.

220    Nach Art. 17 Abs. 4 der Delegierten Verordnung und im Hinblick auf den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör war die Kommission, da sich ihr Beschluss auf andere Tatsachen und Erwägungen stützte, als die zuvor mitgeteilten, verpflichtet, die Kläger über die an der Analyse der Preisunterbietung vorgenommenen Berichtigungen und erst recht über die Analyse der Preisunterbietung nach Berichtigungen so bald wie möglich zu unterrichten. Die Kommission räumt aber ein, keine Unterlagen übermittelt zu haben, die es den Klägern ermöglicht hätten, vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung davon Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen.

221    Wie oben in Rn. 141 ausgeführt, muss die Unterrichtung zwar unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen erfolgen. Die Kommission hat jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch in der angefochtenen Verordnung behauptet, dass es sich um vertrauliche Daten handele, zu denen sie den Klägern keinen Zugang gewähren könne.

222    Sie hat sich lediglich in der Klagebeantwortung auf die Vertraulichkeit der Beweise berufen, die eine Berichtigung der Preise der Union rechtfertigten. Jedenfalls geht oben aus Rn. 145 hervor, dass sich die Kommission nicht mit Erfolg auf die Vertraulichkeit aller Informationen berufen konnte, die den Schluss auf eine Berichtigung der Kosten für den Transport in die Union auf einen einheitlichen Betrag von 49 Euro je Tonne zuließen.

223    Außerdem erfolgt zwar nach Art. 17 Abs. 3 der Delegierten Verordnung die Unterrichtung unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen, doch darf die Berücksichtigung dieser vertraulichen Informationen den Verteidigungsrechten und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht ihren wesentlichen Inhalt nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 29).

224    Im Übrigen bestimmt Art. 38 Abs. 5 der APS-Verordnung im Wesentlichen, dass die Abs. 1 bis 4 dieses Artikels über die Verwendung von Informationen, einschließlich derjenigen, die Gegenstand eines Antrags auf vertrauliche Behandlung waren, nicht ausschließen, dass die Kommission sich auf allgemeine Informationen bezieht, insbesondere auf die Gründe für die nach der APS-Verordnung erlassenen Beschlüsse, wobei sie jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen muss.

225    Nach der Rechtsprechung ist anhand des Grades der Spezifikation des Auskunftsverlangens zu beurteilen, ob die von der Kommission erteilten Auskünfte ausreichend sind (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Dezember 1997, Ajinomoto und NutraSweet/Rat, T‑159/94 und T‑160/94, EU:T:1997:209, Rn. 93, und vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat, T‑442/12, EU:T:2017:372, Rn. 143).

226    In diesem Rahmen muss die Kommission sich bemühen, den interessierten Parteien, soweit dabei das Geschäftsgeheimnis gewahrt bleibt, die der Wahrnehmung ihrer Interessen dienenden Angaben zu machen und dafür – gegebenenfalls von Amts wegen – die geeignete Form der Mitteilung zu wählen (vgl. entsprechend Urteile vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 30, und vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat, T‑442/12, EU:T:2017:372, Rn. 141).

227    Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Kommission im Verwaltungsverfahren keine Informationen über die Berichtigung der Preise der Union übermittelt hat.

228    Gleiches gilt für die Berichtigung der Einfuhrpreise und die Berichtigung, um den Unterschieden bei der Handelsstufe Rechnung zu tragen und die Preise für als Massenware verkauften vollständig geschliffenen Reis mit den Preisen für in Packungen verkauften Reis zu vergleichen, da diese in der angefochtenen Verordnung auftauchten, ohne dass die Kommission Informationen über die durchgeführten Berechnungen und die für diese Berichtigungen verwendeten Daten vorlegte. Die angefochtene Verordnung bezieht sich im Übrigen auf keine stichhaltige Rechtfertigung für eine etwaige Weigerung, sie mitzuteilen.

229    Da die an der Analyse der Preisunterbietung vorgenommenen Berichtigungen wesentliche Tatsachen und Erwägungen darstellten, auf deren Grundlage die Kommission entschieden hat, die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha wieder einzuführen, war die Kommission verpflichtet, den Klägern die Berichtigungen und die ihnen zugrunde liegenden Einzelheiten mitzuteilen. Somit wurde gegen Art. 17 der Delegierten Verordnung und den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verstoßen.

230    Wie aus der oben in den Rn. 205 bis 207 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, kann eine Verletzung der Verteidigungsrechte zur Nichtigerklärung einer am Ende eines Verfahrens erlassenen Entscheidung führen, wenn die Möglichkeit besteht, dass wegen dieser Unregelmäßigkeit das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, und den Klägern zumindest eine geringe Chance genommen worden ist, sich ohne den Verfahrensfehler sachdienlicher zu verteidigen.

231    Im vorliegenden Fall haben die Kläger im Untersuchungsverfahren auf der Grundlage der Informationen, über die sie bereits verfügten, eine Reihe von Stellungnahmen vorgelegt, von denen einige zu einer Änderung der Berechnungen der Preisunterbietungsspanne geführt haben.

232    Aus den Erwägungsgründen 34 und 35 der angefochtenen Verordnung geht nämlich hervor, dass das Königreich Kambodscha die von der Kommission angewandte Methode zur Berechnung der Preisunterbietungsspanne im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung in Frage stellte und geltend gemacht hat, dass die Einfuhrpreise unter Einbeziehung der Kosten, die nach der Einfuhr angefallen seien, zu berichtigen seien. In Beantwortung dieser Stellungnahmen beschloss die Kommission, ihre Berechnungen zu überprüfen, um nicht nur nach der Einfuhr anfallende Kosten, sondern auch relevante Transportkosten einzubeziehen, ebenso wie die Unterschiede bei der Handelsstufe, die sich auf die Vergleichbarkeit der Preise auswirken, widerzuspiegeln, wie bereits oben in den Rn. 119, 120 und 126 dargelegt worden ist.

233    Im Übrigen haben die Kläger, wie sie selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, in ihrer Stellungnahme zu den Antworten der Kommission auf die Fragen des Gerichts im Rahmen prozessleitender Maßnahmen und insbesondere auf die Tabelle der Kommission, die eine bezifferte Schätzung des Verbrauchs von Indica- und Japonica-Reis in der Union für die Jahre 1993 und 1994 enthält, eine Tabelle für die Jahre 1995 und 1996 vorgelegt, in der unterschiedliche Verbrauchsgewohnheiten u. a. für Italien und Portugal angegeben waren.

234    Es liegt daher auf der Hand, dass sich die Kläger ohne die Verfahrensfehler in Bezug auf die Nichtübermittlung der Daten, die der Analyse der Preisunterbietung und den streitigen Berichtigungen zugrunde lagen, sachdienlicher hätten verteidigen können, und dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihr Vorbringen insoweit den Inhalt der Entscheidung der Kommission hätte beeinflussen können, insbesondere angesichts der Tatsache, dass diese ihren Standpunkt und die Berechnungen der Preisunterbietung bereits aufgrund der Stellungnahmen, die ihr von den interessierten Parteien nach der Übermittlung des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung vorgelegt worden waren, geändert hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C‑141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 92).

235    Da außerdem ein fairer Vergleich, d. h. auf derselben Handelsstufe, zwischen dem Einfuhrpreis und dem Preis des Wirtschaftszweigs der Union eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Berechnungen der Preisunterbietung ist, anhand deren sich das Vorliegen ernster Schwierigkeiten feststellen ließ, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger in der Lage waren, ihren Standpunkt sachdienlich geltend zu machen, wenn ihnen kein Umstand mitgeteilt worden war, der diese Fairness belegt hätte (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Februar 2011, Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods/Rat, T‑122/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:46, Rn. 85).

236    Wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen haben, ist der Umstand, dass sie im vorliegenden Fall nicht über Informationen zu den Berichtigungen und Berechnungen der Preisunterbietungsspannen verfügten, für die Beurteilung relevant, ob das Verfahren anders hätte ausgehen können, wenn die Kommission diese offengelegt hätte. Die Kläger hatten nämlich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung nur eine allgemeine Kenntnis von der Berechnung der Preisunterbietungsspanne von 22 %. Ihnen war vor diesem Zeitpunkt insbesondere nicht bekannt, dass die Einfuhrpreise und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union von der Kommission berichtigt worden waren. Nichts unter den ihnen im Verwaltungsverfahren mitgeteilten Gesichtspunkten war der Frage gewidmet, wie die Berechnungen der Preisunterbietung überprüft worden waren, um zu einer Preisunterbietung von 13 % bei den Verkäufen von Massenware und von 14 % bei den Verkäufen von abgepacktem Reis zu gelangen, noch den Gründen für die Wahl einer Berichtigung der Einfuhr, geschätzt auf 2 % des Einfuhrpreises, und eine Berichtigung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf einen einheitlichen Betrag von 49 Euro je Tonne.

237    Wenn die Kläger im Besitz der Analyse der Preisunterbietung und deren Berichtigungen sowie der Berechnungen der Preisunterbietungsspannen gewesen wären, wären sie in der Lage gewesen, zumindest zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen, zu denen die Kommission gelangt war. Die Kläger hätten gegebenenfalls diese Ergebnisse mit ihren eigenen Ergebnissen vergleichen können. Daher wären sie gegebenenfalls in der Lage gewesen, die von der Kommission verwendete Methode genauer zu beanstanden und hätten bessere Aussichten gehabt, dass ihre Einwände von der Kommission berücksichtigt werden.

238    Die Erlangung von Informationen über die Berichtigungen und Berechnungen der neuen Preisunterbietungsspannen sowie über die genauen Berechnungen der Kommission hätte daher für die Kläger offensichtlich einen erheblichen Informationsgewinn dargestellt, der ihnen in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles ermöglichen konnte, eine stichhaltigere Stellungnahme als die bereits vom Königreich Kambodscha eingereichte vorzulegen.

239    Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kläger, wenn sie im Besitz der Berechnungen der Preisunterbietungsspannen gewesen wären, diese Information für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte sachdienlich hätten nutzen können.

240    Die Kläger machen daher zu Recht eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte sowie von Art. 17 der Delegierten Verordnung geltend, und es ist möglich, dass das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und damit die Verteidigungsrechte der Kläger konkret beeinträchtigt wurden.

241    Im Rahmen der Prüfung einer Verletzung der Verteidigungsrechte kann der von der Kommission behauptete Umstand, dass die Kläger von ihr nach Übermittlung des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung hätten verlangen können, die nach der Einfuhr angefallenen Kosten zu berücksichtigen, nicht berücksichtigt werden. Ein solcher Umstand kann nämlich gegebenenfalls die Frage, ob die Verteidigungsrechte verletzt wurden, nicht beeinflussen. Für die Wahrung der Verteidigungsrechte kommt es darauf an, dass der Betroffene die Einzelheiten erfahren kann, die den wesentlichen Tatsachen und Erwägungen zugrunde liegen, auf deren Grundlage die Kommission die Entscheidung getroffen hat, die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs wieder einzuführen. Aus denselben Gründen sind die Gesichtspunkte, die zeigen, dass der Vergleich zwischen dem Einfuhrpreis und dem Preis des Wirtschaftszweigs der Union auf derselben Handelsstufe erfolgt ist, für die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte von entscheidender Bedeutung (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Februar 2011, Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods/Rat, T‑122/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:46, Rn. 90 und 91).

242    Die Tatsache, dass die im Stadium der angefochtenen Verordnung vorgenommenen Berichtigungen für die Kläger günstig waren, da die Preisunterbietung von 22 % auf 13 % für die Verkäufe von Massenware und 14 % für die Verkäufe von abgepacktem Reis gesunken ist, ist daher unerheblich.

243    Den Rügen der Kläger, mit denen eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und ein Verstoß gegen Art. 17 der Delegierten Verordnung geltend gemacht wird, ist daher stattzugeben.

244    Nach alledem ist die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären.

 Kosten

245    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kläger ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger aufzuerlegen.

246    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in Abs. 1 genannten seine eigenen Kosten trägt.

247    Es ist daher festzustellen, dass die Italienische Republik und Ente Nazionale Risi ihre eigenen Kosten tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/67 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar wird für nichtig erklärt.

2.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Königreich Kambodscha und der Cambodia Rice Federation (CRF) entstanden sind.

3.      Die Italienische Republik und die Ente Nazionale Risi tragen ihre eigenen Kosten.

Papasavvas

Spielmann

Öberg

Mastroianni

 

      Norkus

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. November 2022.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.