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Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 28. April 2021 – X/Udlændingenævnet

(Rechtssache C-279/21)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: X

Beklagter: Udlændingenævnet

Vorlagefragen

Steht die Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/801 der Einführung und Anwendung einer nationalen Vorschrift, nach der der Ehegattennachzug – außer bei Vorliegen ganz besonderer Gründe – davon abhängig gemacht wird, dass der Ehegatte/Lebensgefährte, der als türkischer Arbeitnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat vom Assoziierungsabkommen und vom Beschluss Nr. 1/80 erfasst wird, einen Sprachtest in der Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats bestanden hat, entgegen, wenn der türkische Arbeitnehmer wie im Ausgangsverfahren im betreffenden Mitgliedstaat nach dessen früher geltenden Regeln, die insoweit kein Erfordernis einer bestandenen Prüfung in der Sprache des Mitgliedstaats enthielten, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat?

Erfasst das besondere Diskriminierungsverbot in Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 eine nationale Vorschrift, nach der der Ehegattennachzug – außer bei Vorliegen ganz besonderer Gründe – davon abhängig gemacht wird, dass der Ehegatte/Lebensgefährte, der als türkischer Arbeitnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat vom Assoziierungsabkommen und vom Beschluss Nr. 1/80 erfasst wird, eine Sprachprüfung in der Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats bestanden hat, entgegen, wenn der türkische Arbeitnehmer wie im Ausgangsverfahren im betreffenden Mitgliedstaat nach dessen früher geltenden Regeln, die insoweit kein Erfordernis einer bestandenen Prüfung in der Sprache des Mitgliedstaats enthielten, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat?

Falls Frage 2 zu verneinen ist: Steht das allgemeine Diskriminierungsverbot in Art. 9 des Assoziierungsabkommens einer nationalen Vorschrift wie der angeführten in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der türkische Arbeitnehmer im betreffenden Mitgliedstaat nach dessen früher geltenden Regeln, die insoweit kein Erfordernis einer bestandenen Sprachprüfung in der Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats enthielten, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, entgegen, wenn ein solches Erfordernis nicht für Staatsangehörige des betreffenden nordischen Mitgliedstaats (hier Dänemark) und der anderen nordischen Länder sowie für andere Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, (und damit nicht für EU/EWR-Staatsangehörige) gilt?

Falls Frage 3 zu bejahen ist: Kann das allgemeine Diskriminierungsverbot in Art. 9 des Assoziierungsabkommens vor den nationalen Gerichten unmittelbar geltend gemacht werden?

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1 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation EWG-Türkei (nicht amtlich veröffentlicht).