Urteil des Gerichts vom 12. November 2013 – Wünsche Handelsgesellschaft International/Kommission
(Rechtssache T-147/12)1
(Zollunion – Einfuhr von Pilzkonserven aus China – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass es nicht gerechtfertigt ist, die Einfuhrabgaben zu erlassen – Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 – Erkennbarer Irrtum der Zollbehörden – Offensichtliche Fahrlässigkeit des Einführers – Vertrauensschutz – Verhältnismäßigkeit – Ordnungsgemäße Verwaltung – Gleichbehandlung)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Wünsche Handelsgesellschaft International mbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Landry und G. Schwendinger)
Beklagte: Europäische Kommission, vertreten durch L. Keppenne und B. R. Killmann als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Nichtigerklärung des Beschlusses K(2011) 6393 endgültig der Kommission vom 16. September 2011, mit dem festgestellt wird, dass es nicht gerechtfertigt ist, die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall zu erlassen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Wünsche Handelsgesellschaft International mbH & Co. KG trägt die Kosten.
________________________1 ABl. C 165 vom 9.6.2012.