Klage, eingereicht am 6. Mai 2013 – Orthogen/HABM - Arthrex Medizinische Instrumente (IRAP)
(Rechtssache T-253/13)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Orthogen AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Finger und S. Krüger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Arthrex Medizinische Instrumente GmbH (Karlsfeld, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Februar 2013 in der Sache R 382/2012-1 aufzuheben;
dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „IRAP“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 5, 10, 42 und 44 - Gemeinschaftsmarke Nr. 3 609 121
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Arthrex Medizinische Instrumente GmbH
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Absoluter Nichtigkeitsgrund; „IRAP“ sei eine allgemein gängige Abkürzung für ein bestimmtes Protein, welchem bei einem bestimmten medizinischen bzw. veterinärmedizinischen Behandlungsverfahren eine maßgebliche Rolle zukommt
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
– Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009
– Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009