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Klage, eingereicht am 24. Juli 2013 – Perfetti Van Melle/HABM (DAISY)

(Rechtssache T-381/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Perfetti Van Melle SpA (Lainate, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Testa)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 10. April 2013 in der Sache R 427/2012-1 aufzuheben, soweit die Anmeldung der Marke „DAISY“ für folgende Waren zurückgewiesen wird: Konditorwaren, feine Backwaren, Bonbons, Karamellbonbons, Gummibonbons, Karamell, Kaugummi, Gelatine (Konditorwaren), Lakritz, Lutscher, Toffee, Pastillen, Zucker, Schokolade, Kakao;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftswortmarke „DAISY“ für Waren der Klasse 30 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 267 037.

Entscheidung der Prüferin: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

–    Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, da das Wort „DAISY“ keinen beschreibenden Charakter habe;

–    Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, da das Wort „DAISY“ kein wesentliches Merkmal der Ware beschreibe;

–    Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da der Begriff „DAISY“ in Bezug auf Süßwaren Unterscheidungskraft habe.