Language of document : ECLI:EU:T:2015:149





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. März 2015 –

ultra air/HABM – Donaldson Filtration Deutschland (ultra.air ultrafilter)

(Rechtssache T‑377/13)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke ultra.air ultrafilter – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Zweck – Freihaltebedürfnis (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 14)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 15, 16)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Wortmarke ultra.air ultrafilter (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 17-25, 27)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Wahrung der Verteidigungsrechte – Tragweite des Grundsatzes (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 75 Abs. 1) (vgl. Rn. 32)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Mai 2013 (Sache R 1100/2011‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Donaldson Filtration Deutschland GmbH und der ultra air GmbH

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. Mai 2013 (Sache R 1100/2011‑4) wird aufgehoben, soweit sie Zeitsteuerungen betrifft.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die ultra air GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des HABM und der Donaldson Filtration Deutschland GmbH.