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Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2021 von PlasticsEurope gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-207/18, PlasticsEurope/ECHA

(Rechtssache C-119/21 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: PlasticsEurope (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Cana, Rechtsanwältin E. Mullier)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Chemikalienagentur, Bundesrepublik Deutschland, Französische Republik, ClientEarth

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-207/18 aufzuheben;

die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären;

hilfsweise die Rechtssache zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführerin an das Gericht zurückzuverweisen;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen, inklusive derer der Streithelfer.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingeräumte Beurteilungsspielraum bei der Bewertung von Stoffen zur Einstufung als besonders besorgniserregende Stoffe gemäß Art. 57 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1907/20061 (REACH-Verordnung) könne nicht dahin ausgelegt werden, dass die ECHA völlig frei und unanfechtbar offensichtliche Fehler bei der Auswahl und Bewertung „wissenschaftlicher Erkenntnisse“ gemäß Art. 57 Buchst. f begehen könne. Dies habe das Gericht jedoch anerkannt, indem es entschieden habe, dass ein offensichtlicher Beurteilungsfehler nur dann festgestellt werden könne, wenn die ECHA zu Unrecht eine zuverlässige wissenschaftliche Studie völlig missachtet hätte, bei deren Berücksichtigung sich die Gesamtwürdigung der Beweise derart geändert hätte, dass der endgültige Beschluss nicht mehr plausibel gewesen wäre. Das Gericht habe ferner anerkannt, dass sich die ECHA auf die Ergebnisse unzuverlässiger wissenschaftlicher Studien habe stützen können und deren geringe Zuverlässigkeit ihre Berücksichtigung nicht ausschließe. Das Gericht sei sogar noch weitergegangen und habe das Berufen auf unzuverlässige und kaum aussagekräftige wissenschaftliche Studien zugelassen, wenn ihre Ergebnisse die angefochtene Hypothese der ECHA über die angeblich gefahrenrelevante Eigenschaft des Stoffes stützten. Damit habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen und den Grundsatz der höchsten wissenschaftlichen Fachkompetenz verkannt.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung falsch ausgelegt sowie gegen das Recht der Rechtsmittelführerin, gehört zu werden, verstoßen, indem es das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zum Erfordernis des Nachweises, dass der Stoff Wirkungen habe, die ebenso besorgniserregend seien wie die Wirkungen von auf der Grundlage von Art. 57 Buchst. a bis e der REACH-Verordnung ermittelten Stoffen falsch ausgelegt habe.

Das Gericht habe bei der Beweiswürdigung in Bezug auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Zuverlässigkeit wissenschaftlicher Studien einen Rechtsfehler begangen und ihm vorgelegte Beweise verfälscht.

Mit der Annahme, dass die von der ECHA vorgenommene Würdigung wissenschaftlicher Beweise durch das Vorsorgeprinzip gestützt werde, habe das Gericht dieses Prinzip falsch ausgelegt und daher einen Rechtsfehler begangen.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass Zwischenprodukte von der Ermittlung nach Art. 57 und 59 der REACH-Verordnung nicht ausgenommen seien, da diese Bestimmungen nur die inhärenten Eigenschaften eines Stoffes beträfen und nicht seine Verwendung (die auch berücksichtigen würde, ob der Stoff ein Zwischenprodukt ist oder nicht), und dass dieses Vorgehen der ECHA nicht unverhältnismäßig gewesen sei.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1).