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Rechtsmittel, eingelegt am 26. Februar 2021 von American Airlines, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-430/18, American Airlines/Kommission

(Rechtssache C-127/21 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: American Airlines, Inc. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Poitras, J. Ruiz Calzado, J. Wileur)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Delta Air Lines, Inc.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Beschluss C(2018) 2788 final der Kommission vom 30. April 2018 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Sache gegebenenfalls an das Gericht zur erneuten Prüfung im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs zurückzuverweisen;

der Kommission ihre eigenen und die Kosten der Rechtsmittelführerin sowohl für dieses Verfahren als auch für das Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen;

jede andere Maßnahme zu erlassen, die der Gerichtshof für zweckmäßig erachtet.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin als einzigen Rechtsmittelgrund geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es der fehlerhaften Rechtsauslegung durch die Kommission gefolgt sei, wonach das Kriterium der „angemessenen Nutzung“ in Klausel 1.10 der American-US Airways Fusions-Verpflichtungszusagen (im Folgenden: Verpflichtungszusagen) nur das „Nichtvorliegen eines Fehlgebrauchs“ bedeute. Dadurch habe das Urteil unrichtigerweise den Beschluss C(2018) 2788 final der Kommission vom 30. April 2018 bestätigt, mit dem Delta Air Lines angestammte Rechte zuerkannt worden seien (Sache M.6607 US Airways/American Airlines).

Der Rechtsmittelgrund umfasst drei Teile:

Im ersten Teil bezieht sich die Rechtsmittelführerin auf die korrekte juristische Vorgehensweise bei der Auslegung des Kriteriums der „angemessenen Nutzung“ für die Zuerkennung von angestammten Rechten nach Klausel 1.10 der Verpflichtungszusagen und legt dar, dass das Gericht mit der von ihm gewählten Auslegung einen Rechtsfehler begangen habe.

Im zweiten Teil macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht zudem einen Rechtsfehler begangen habe, indem es die Würdigung der Kommission, nach der „angemessene Nutzung“ lediglich „Nichtvorliegen eines Fehlgebrauchs“ bedeute, übernommen habe und dadurch Deltas Versäumnis, 470 Abhilfe-Zeitnischen zu betreiben, akzeptiert habe.

Im dritten Teil erläutert die Rechtsmittelführerin die weiteren Rechtsfehler des Urteils bei der Auslegung der Klausel 1.9 der Verpflichtungszusagen (insbesondere der Wendung „im Einklang mit dem Angebot“), die auf einer fehlerhaften juristischen Analyse des Formblatts RM beruhen sollen.

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