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Klage, eingereicht am 18. Dezember 2006 - Meister/HABM

(Rechtssache F-138/06)

Verfahrenssprache: deutsch

Parteien

Kläger: Herbert Meister (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter:Hans-Joachim Zimmermann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

Anträge der Klagepartei(en)

Die gemäß Art. 90(2) Personalstatut ergangene inzidente ablehnende Entscheidung des Präsidenten des Harmonisierungsamtes vom 18. September 2006 wird aufgehoben;

Hilfsweise werden die gemäß Art. 90(2) Personalstatut ergangene inzidente ablehnende Entscheidung des Präsidenten des Harmonisierungsamtes vom 18. September 2006 und die schriftliche ablehnende Entscheidung des Präsidenten des Harmonisierungsamtes vom 20. September 2006 (datiert 18. September 2006) aufgehoben;

Ferner ergänzend wird hilfsweise die auf Art. 90(2) Personalstatut gestützte schriftliche Entscheidung des Präsidenten des Harmonisierungsamtes vom 20. September 2006 aufgehoben;

Hilfsweise: Die Mitteilung des Harmonisierungsamtes über definitive Beförderungspunkte für 2006 ("definitive Promotion Points 2006") vom 9. Juni 2006 wird aufgehoben;

Hilfsweise: Die inzident ablehnende Entscheidung des Präsidenten des Harmonisierungsamtes vom 27. November 2006 wird aufgehoben;

Das Harmonisierungsamt wird verurteilt, an den Kläger einen angemessenen Betrag bis zur Höhe eines Jahresgehalts, mindestens aber 45.000 Euro, zu bezahlen;

Das Harmonisierungsamt trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger ist als Beamter am Harmonisierungsamt (HABM) für den Binnenmarkt in Alicante/Spanien tätig und rügt im Hinblick auf die von dem Beklagten über ihn alle zwei Jahre abzugebenden Beurteilungen, deren inhaltliche Unrichtigkeit und deren Fehlerhaftigkeit bzw. deren wiederholte Nichtvornahme. Dementsprechend begehrt der Kläger die Aufhebung aller inzident entsprechend Art. 90(2) des Personalstatuts ergangenen Entscheidungen des Beklagten sowie die Korrektur der fehlerhaft für das Jahr 2006 vom Beklagten für ihn vergebenen Beförderungspunkte.

Der Kläger rügt außerdem die ihn betreffenden jahrelangen rechtswidrigen Verstößen des Beklagten gegen Art. 90(2) des Personalstatuts, als vorsätzliche und sittenwidrige Missachtung seiner Mitarbeiter-Rechte und begehrt daher aus dem Gesichtspunkt des "Mobbing" und der nachhaltigen Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes vom Beklagten immateriellen Schadensersatz.

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