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Beschluss des Gerichts vom 8. März 2012 - Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-126/11 P)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Erstattung von Krankheitskosten - Beschwerende Maßnahme - Stillschweigende Ablehnung - Begründungspflicht - Teils offensichtlich unbegründetes und teils offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Einzelrichter) vom 14. Dezember 2010, Marcuccio/Kommission (F-1/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf teilweise Aufhebung dieses Urteils

Tenor

Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückgewiesen.

Das Anschlussrechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückgewiesen.

Herr Luigi Marcuccio trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der Kommission im Rahmen des Rechtsmittels entstanden sind.

Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine eigenen im Rahmen des Anschlussrechtsmittels entstandenen Kosten.

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1 - ABl. C 120 vom 16.4.2011.