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Klage, eingereicht am 28. Februar 2011 - Centre national de la recherche scientifique/Kommission

(Rechtssache T-125/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Centre national de la recherche scientifique (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lenoir)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 17. Dezember 2010, soweit sie die Aufrechnung der aus dem Vertrag PIEF entstandenen Forderung des CNRS gegen die Gemeinschaft gegen die angebliche Forderung der Gemeinschaft aus dem Vertrag ALLOSTEM gegen das CNRS betrifft, für nichtig zu erklären;

der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und insbesondere des Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2321/20021, da die Kommission die Stellungnahme des Klägers zur Begründetheit ihrer Entscheidung, ihre angebliche Forderung durch Aufrechnung einzuziehen, nicht eingeholt habe.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, da sich die Kommission darauf beschränkt habe, auf die allgemeinen Ausführungen des Prüfberichts vom 16. März 2009 zu verweisen, ohne anzugeben, aus welchen Gründe sie die vom Kläger vorgelegten Belege zum Nachweis der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht berücksichtige.

Dritter Klagegrund: Offenkundige Beurteilungsfehler, da die Kommission trotz der vom Kläger vorgelegten Belege in Form von Zeiterfassungsbögen und vier wissenschaftlichen Beiträgen, die auf den in Rede stehenden Vertrag verwiesen, angenommen habe, dass das Entgelt für Frau T., Forscherin am CNRS, im Zeitraum vom 1. April 2006 bis 31. März 2007 nicht zu den erstattungsfähigen Kosten zähle.

4.    Vierter Klagegrund: Rechtsfehler, da die Kommission den Zeiterfassungsbögen von Frau T. im Zeitraum vom 1. April 2006 bis 31. März 2007 jede Beweiskraft abgesprochen habe und die Erstattungsfähigkeit des Entgelts für Frau B., Forscherin am CNRS, während ihres Mutterschaftsurlaubs zum einen und die vom CNRS als Arbeitslosenversicherung für seine nicht beamteten Bediensteten gezahlte Sozialabgabe "Rückstellung für Arbeitsplatzverlust" zum anderen nicht anerkannt habe.

5.    Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Kommission

entgegen ihren Angaben im Prüfbericht und bei einem Treffen vier wissenschaftlichen Veröffentlichungen jede Beweiskraft abgesprochen habe;

die Kriterien für die Erstattungsfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit Mutterschaftsurlaub neu ausgelegt habe;

die Entscheidung trotz der während des Verfahrens zur gütlichen Streitbeilegung gegebenen Zusicherungen bekannt gegeben habe.

6.    Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 73 Abs. 1 der Haushaltsordnung2, da die von der Kommission geltend gemachte Forderung nicht einredefrei sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (ABl. L 355, S. 23).

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).