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Rechtsmittel, eingelegt am 29. Juni 2021 von Rumänien gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte erweiterte Kammer) vom 14. April 2021 in der Rechtssache T-543/19, Rumänien/Kommission

(Rechtssache C-401/21 P)

Verfahrenssprache: Rumänien

Parteien

Rechtsmittelführer: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: E. Gane und L.-E. Bațagoi)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-543/19 in vollem Umfang aufzuheben, in der Rechtssache T-543/19 neu zu entscheiden und dem Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 4027 final der Kommission insoweit stattzugeben, als die Kommission für die erste und zweite Prioritätsachse des operationellen Programms einen Kofinanzierungssatz von 75 % und nicht von 85 % angewendet hat,

oder

dem Rechtsmittel stattzugeben, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-543/19 in vollem Umfang aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es mit erneuter Entscheidung der Nichtigkeitsklage stattgeben und den Beschluss C(2019) 4027 final der Kommission insoweit teilweise für nichtig erklären wird, als die Kommission für die erste und zweite Prioritätsachse des operationellen Programms einen Kofinanzierungssatz von 75 % und nicht von 85 % angewendet hat,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht Rumänien drei Gründe geltend:

A. Falsche Auslegung und Anwendung von Art. 139 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1303/2013 in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 Buchst. a und d und Abs. 2, Art. 131, Art. 135 Abs. 2 und Art. 139 Abs. 1, 2 und 7 der Verordnung

Rumänien ist der Ansicht, dass das Gericht mehrere Rechtsfehler bei der Unterscheidung zwischen dem letzten Antrag auf Zwischenzahlung und der Annahme der Rechnungslegung begangen habe, indem es die Rolle der letzteren Phase zu Unrecht außer Acht gelassen und angenommen habe, dass für die Berechnung des zu zahlenden Betrags der Kofinanzierungssatz gelte, der zum Zeitpunkt der Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung gegolten habe.

B. Falsche Auslegung und Anwendung des Grundsatzes der Jährlichkeit der Rechnungslegung

Rumänien ist der Ansicht, dass das Gericht den Grundsatz der Jährlichkeit der Rechnungslegung falsch ausgelegt und angewandt habe, als es festgestellt habe, dass die Anwendung eines Kofinanzierungssatzes, der nach dem letzten Antrag auf Zwischenzahlung angenommen worden sei, auf die in einem Rechnungsjahr getätigten und in der Rechnungslegung erfassten Ausgaben einen Verstoß gegen diesen Grundsatz darstelle.

C. Falsche Auslegung und Anwendung des Rückwirkungsverbots

Rumänien ist der Ansicht, dass das Gericht das Rückwirkungsverbot falsch ausgelegt und angewandt habe, als es festgestellt habe, dass der im Durchführungsbeschluss C(2018) 8890 final vom 12. Dezember 2018 festgesetzte Kofinanzierungssatz nicht auf die im Rechnungsjahr 2017/2018 getätigten Ausgaben anwendbar sei, weil die Rechtslage in Rumänien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses - am 12. Dezember 2018 - bereits gegeben gewesen sei, da das Rechnungsjahr am 30. Juni 2018 geendet habe und der letzte Antrag auf Zwischenzahlung am 6. Juli 2018 eingereicht worden sei.

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