Amtsblattmitteilung
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 25. März 2004
in der Rechtssache T-238/02, José Barbosa Gonçalves gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1 (Beamte - Klage - Schadensersatzklage, die ohne Durchführung eines Vorverfahrens nach dem Statut erhoben wurde - Zulässigkeit)
(Verfahrenssprache: Portugiesisch)
In der Rechtssache T-238/02, José Barbosa Gonçalves, wohnhaft in Viana do Castelo (Portugal), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Dias Gonçalves, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Joris und G. Braga da Cruz) wegen Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den der Kläger aufgrund seiner Nichtzulassung zu den schriftlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens KOM/A/6/01 erlitten haben soll, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse - Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat - am 25. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
____________1 - - ABl. C 233 vom 28.09.2002.