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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 25. März 2004

in der Rechtssache T-238/02, José Barbosa Gonçalves gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Beamte - Klage - Schadensersatzklage, die ohne Durchführung eines Vorverfahrens nach dem Statut erhoben wurde - Zulässigkeit)

(Verfahrenssprache: Portugiesisch)

In der Rechtssache T-238/02, José Barbosa Gonçalves, wohnhaft in Viana do Castelo (Portugal), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Dias Gonçalves, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Joris und G. Braga da Cruz) wegen Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den der Kläger aufgrund seiner Nichtzulassung zu den schriftlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens KOM/A/6/01 erlitten haben soll, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse - Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat - am 25. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - - ABl. C 233 vom 28.09.2002.