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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 7. Dezember 2004

in der Rechtssache T-240/02, Koninklijke Coöperatie Cosun UA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Für auf den Binnenmarkt abgesetzten C-Zucker zu zahlende Abgabe - Zollrecht - Antrag auf Erlass - In Artikel 13 der Verordnung [EWG] Nr. 1430/79 vorgesehene Billigkeitsklausel - Begriff der Eingangs- und Ausfuhrabgaben - Grundsätze der Gleichheit und der Rechtssicherheit - Billigkeit)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

In der Rechtssache T-240/02, Koninklijke Coöperatie Cosun UA mit Sitz in Breda (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Slotboom, N. Helder und J. Coumans, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: X. Lewis im Beistand von Rechtsanwalt F. Tuytschaever, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung REM 19/01 der Kommission vom 2. Mai 2002, mit der der vom Königreich der Niederlande für die Klägerin gestellte Antrag auf Erlass von Eingangsabgaben für unzulässig erklärt wird, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin K. Jürimäe - Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat - am 7. Dezember 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

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1 - ABl. C 247 vom 12.10.2002.