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Klage, eingereicht am 21. März 2007 - Deichmann-Schuhe/HABM - Design for Woman (DEITECH)

(Rechtssache T-86/07)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Heinrich Deimann-Schuhe GmbH & Co. KG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Rauscher)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Design for Woman SA

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. Januar 2007 (Sache R 791/2006-2) aufzuheben;

die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3378643 hinsichtlich aller Waren der Klasse 25 (Bekleidung; Schuhwaren; Kopfbedeckungen) zurückzuweisen;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Design for Woman SA

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke "DEITECH" für Waren der Klassen 18 und 25 (Anmeldung Nr. 3 378 643).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Bildmarke "DEI-tex" für Waren der Klasse 25 und internationale Bildmarke "DEI-tex" für Waren der Klasse 25, wobei sich der Widerspruch gegen die Anmeldung in der Klasse 25 richtete.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Artikel 43 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/941, da die von der Klägerin eingereichten Beweismittel als zum Nachweis der ernsthaften Benutzung nicht ausreichend angesehen worden seien, sowie Verletzung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94, da Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).