Language of document : ECLI:EU:T:2008:186

Rechtssache T-85/07

Gabel Industria Tessile SpA

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GABEL – Ältere Gemeinschaftsbildmarke GAREL – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Umfang der Nachprüfung durch die Beschwerdekammer – Verpflichtung, über den gesamten Widerspruch zu entscheiden – Art. 62 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Entscheidung über die Beschwerde – Verpflichtung der Beschwerdekammer – Umfang

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 62 Abs. 1)

2.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Gemeinschaftsrichter – Befugnis des Gerichts, die angefochtene Entscheidung abzuändern

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 63 Abs. 2 und 3)

1.      Art. 62 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke bestimmt: „Nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde.“ Diese Pflicht ist so zu verstehen, dass die Beschwerdekammer über jeden Antrag in seiner Gesamtheit entscheiden muss, indem sie ihm entweder stattgibt oder ihn als unzulässig oder als unbegründet zurückweist. Da der Verstoß gegen diese Pflicht den Inhalt der Entscheidung der Beschwerdekammer beeinflussen kann, handelt es sich um eine wesentliche Formvorschrift, deren Verletzung vom Gericht von Amts wegen geprüft werden kann.

(vgl. Randnr. 20)

2.      Auch wenn das Gericht nach Art. 63 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke befugt ist, die Entscheidungen der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) abzuändern, ist diese Möglichkeit grundsätzlich auf Situationen beschränkt, in denen die Rechtssache entscheidungsreif ist. Der Umstand, dass die Beschwerdekammer über einen Antrag des Klägers nicht entschieden hat, schließt aus, dass die Rechtssache entscheidungsreif ist. Die Abänderung einer solchen Entscheidung würde nämlich bedeuten, dass das Gericht erstmals die Begründetheit des Vorbringens beurteilt, über das die Beschwerdekammer nicht entschieden hat. Eine solche Beurteilung fällt jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts nach Art. 63 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94.

(vgl. Randnr. 28)