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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2008 - Gabel Industria Tessile SpA / HABM - Creaciones Garel, SA, (GABEL)

(Rechtssache T-85/07)1

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GABEL - Ältere Gemeinschaftsbildmarke GAREL - Teilweise Ablehnung der Eintragung - Umfang der Nachprüfung durch die Beschwerdekammer - Verpflichtung, über den gesamten Widerspruch zu entscheiden - Art. 62 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Gabel Industria Tessile SpA (Rovellasca, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Petruzzelli)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigte: O. Montalto und L. Rampini)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelfer im Verfahren vor dem Gericht: Creaciones Garel, SA (Logroño, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Januar 2007 (Sache R 960/2006-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Creaciones Garel, SA, und Gabel Industria Tessile SpA

Tenor

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. Januar 2007 (Sache R 960/2006 2) wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gabel Industria Tessile SpA und das HABM tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 117 vom 26.5.2007.