Language of document : ECLI:EU:T:2008:577





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2008 – Deichmann‑Schuhe/HABM – Design for Woman (DEITECH)

(Rechtssache T-86/07)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke DEITECH – Ältere nationale und ältere internationale Bildmarke DEI-tex – Relatives Eintragungshindernis – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 43 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 36-37)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Januar 2007 (Sache R 791/2006‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Heinrich Deichmann-Schuhe GmbH & Co. KG und der Design For Woman SA

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Design for Woman SA

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke DEITECH für Waren der Klassen 18 und 25 – Anmeldung Nr. 3378643

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Heinrich Deichmann-Schuhe GmbH & Co. KG

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Deutsche Bildmarke DEI-tex für Waren der Klasse 25 und internationale Bildmarke DEI-tex für Waren der Klasse 25, wobei sich der Widerspruch gegen die Anmeldung in der Klasse 25 richtete

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22. Januar 2007 (Sache R 791/2006‑2) wird teilweise aufgehoben, nämlich soweit darin entschieden wurde, dass die ernsthafte Benutzung der älteren Marken hinsichtlich der von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren „Schuhe“ in Klasse 25 nicht nachgewiesen worden sei.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das HABM trägt die Kosten.