Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2008 – Deichmann‑Schuhe/HABM – Design for Woman (DEITECH)
(Rechtssache T-86/07)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke DEITECH – Ältere nationale und ältere internationale Bildmarke DEI-tex – Relatives Eintragungshindernis – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 43 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 36-37)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Januar 2007 (Sache R 791/2006‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Heinrich Deichmann-Schuhe GmbH & Co. KG und der Design For Woman SA |
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: | Design for Woman SA |
Betroffene Gemeinschaftsmarke: | Bildmarke DEITECH für Waren der Klassen 18 und 25 – Anmeldung Nr. 3378643 |
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: | Heinrich Deichmann-Schuhe GmbH & Co. KG |
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: | Deutsche Bildmarke DEI-tex für Waren der Klasse 25 und internationale Bildmarke DEI-tex für Waren der Klasse 25, wobei sich der Widerspruch gegen die Anmeldung in der Klasse 25 richtete |
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: | Zurückweisung des Widerspruchs |
Entscheidung der Beschwerdekammer: | Zurückweisung der Beschwerde |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22. Januar 2007 (Sache R 791/2006‑2) wird teilweise aufgehoben, nämlich soweit darin entschieden wurde, dass die ernsthafte Benutzung der älteren Marken hinsichtlich der von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren „Schuhe“ in Klasse 25 nicht nachgewiesen worden sei. |
2. | | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. | | Das HABM trägt die Kosten. |