Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 12. November 2008 – Scil proteins/HABM – Indena (affilene)
(Rechtssache T-87/07)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke affilene – Ältere Gemeinschaftswortmarke AFFILIN – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 40-42, 45-52)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Januar 2007 (Sache R 10/2006-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Scil proteins GmbH und der Indena SpA |
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: | Indena SpA |
Betroffene Gemeinschaftsmarke: | Bildmarke affilene für Waren der Klasse 1 – Anmeldung Nr. 2751931 |
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: | Scil proteins GmbH |
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht: | Gemeinschaftswortmarke AFFILIN für Waren der Klassen 1 und 5 – Eintragung Nr. 2583391 |
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: | Dem Widerspruch wurde stattgegeben. |
Entscheidung der Beschwerdekammer: | Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben. |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 23. Januar 2007 (Sache R 10/2006-2) wird aufgehoben, soweit darin der Widerspruch in Bezug auf „Heilpflanzenextrakte zur Verwendung in der Kosmetik- und Lebensmittelindustrie, nicht für diagnostische Zwecke“ zurückgewiesen wurde. |
2. | | Das HABM trägt die Kosten. |