BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER ACHTEN KAMMER DES GERICHTS
Datum 3. Juni 2013(1)
„Streichung“
In der Rechtssache T-550/12
bachmaier GmbH & Co. KG mit Sitz in Ramsau b. Berchtesgaden (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Donath,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Oktober 2012 (Sache R 1784/2011-1) über die Anmeldung des Wortzeichens « oto-soft » als Gemeinschaftsmarke.
1 Mit Schreiben, das am 24. April 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.
2 Mit Schreiben, das am 14. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte mitgeteilt, dass er die Klagerücknahme zur Kenntnis nehme, und hat beantragt, die Klägerin zur Übernahme der Verfahrenskosten zu verurteilen.
3 Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt.
4 Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER ACHTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T-550/12 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten.
Luxemburg, den 3. Juni 2013
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