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Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2011 - Prinz von Hannover/HABM (ein Wappen darstellende Bildmarke)

(Rechtssache T-397/09)1

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein Wappen darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Nachahmung eines staatlichen Hoheitszeichens im heraldischen Sinne - Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Ernst August Prinz von Hannover Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, wohnhaft in Hannover (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Stötzel und J. Hilger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juli 2009 (Sache R 1361/2008-1) über die Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die das Wappen des Hauses Hannover darstellt

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Ernst August Prinz von Hannover Herzog zu Braunschweig und Lüneburg trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 297 vom 5.12.2009.