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Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2012 - Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission

(Rechtssache T-400/09)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und Gasindustrien im EWR mit Ausnahme von Irland, Spanien, Portugal und dem Vereinigten Königreich - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Geldbußen - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen - Einrede der Rechtswidrigkeit - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Verhältnismäßigkeit - Leistungsfähigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Ecka Granulate GmbH & Co. KG (Fürth, Deutschland) und non ferrum Metallpulver GmbH & Co. KG (St. Georgen bei Salzburg, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte H. Janssen und M. Franz, sodann Rechtsanwälte H. Janssen und P. Homann)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Antoniadis, K. Mojzesowicz und N. von Lingen)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Simm und G. Kimberley)

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K (2009) 5791 endgültig der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 des Vertrags und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 - Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien) betreffend ein Kartell auf dem Markt für Calciumcarbidpulver und Calciumcarbidgranulat sowie auf dem Markt für Magnesiumgranulat in einem wesentlichen Teil des EWR, das die Festlegung von Preisen, die Aufteilung der Märkte und den Austausch von Informationen zum Gegenstand hat, sowie hilfsweise Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Ecka Granulate GmbH & Co. KG und die non ferrum Metallpulver GmbH & Co. KG tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 297 vom 5.12.2009.