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Klage, eingereicht am 6. Oktober 2009 - ECKA Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission

(Rechtssache T-400/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: ECKA Granulate GmbH & Co. KG (Fürth, Deutschland) und non ferrum Metallpulver GmbH & Co. KG (St. Georgen bei Salzburg, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und M. Franz)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerinnen

Die angegriffene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;

hilfsweise, die Höhe der den Klägerinnen in der angegriffenen Entscheidung auferlegten Geldbuße angemessen herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2009) 5791 endg. vom 22. Juli 2009 in der Sache COMP/39.396 - Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie. In der angefochtenen Entscheidung wurde gegen die Klägerinnen und weitere Unternehmen eine Geldbuße wegen der Verletzung von Art. 81 EG sowie von Art. 53 EWR-Abkommen verhängt. Die Klägerinnen sollen sich nach Auffassung der Kommission an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung im Calciumcarbid- und Magnesiumsektor, im EWR, außer in Spanien, Portugal, Irland und im Vereinigten Königreich, beteiligt haben, welche in Marktaufteilung, Quotenabsprachen, Aufteilung der Kunden, Preisfestsetzung und Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen über Preise, Kunden und Verkaufsvolumen bestanden haben soll.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen folgende Klagegründe geltend:

Verstoß des Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/20031 gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße einen nahezu unbegrenzten Ermessensspielraum genieße;

rechtswidrige Festsetzung der Geldbuße, da die Bußgeldleitlinien2 der Kommission einen nahezu unbegrenzten Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße zubilligen würden;

Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbuße, da die Beklagte die wirksame Zusammenarbeit der Klägerinnen nicht berücksichtigt habe;

Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbuße, da die Beklagte nicht berücksichtigt habe, dass die Klägerinnen keine Erfahrung mit Kartellverstößen hätten;

Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbuße, da die Beklagte nicht als mildernden Umstand berücksichtigt habe, dass die Klägerinnen "Compliance-Maßnahmen" eingeleitet hätten und auch aus personellen Gründen keine Wiederholungsgefahr gegeben sei;

Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbuße, da die Beklagte nicht mildernd berücksichtigt habe, dass die Klägerinnen das Angebot an Magnesium nicht verknappt hätten;

Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbuße, da die fehlende Leistungsfähigkeit der Klägerinnen nicht berücksichtigt worden sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

2 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).