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Klage, eingereicht am 6. Oktober 2009 - Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission

(Rechtssache T-396/09)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerinnen: Vereniging Milieudefensie (Amsterdam, Niederlande) und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. van den Biesen)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für begründet zu erklären;

die in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Entscheidung K(2009) 6121 der Kommission vom 28. Juli 2009 für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, über den Antrag auf interne Überprüfung nachträglich, innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist, inhaltlich zu befinden;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen sind zwei niederländische Umweltorganisationen, die bei der Beklagten gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/20061 beantragt haben, eine frühere Entscheidung K(2009) 2560 der Kommission vom 7. April 2009 zu überprüfen, mit der die Kommission ihre Zustimmung dazu erteilt hat, dass die Niederlande erst zu einem späteren Zeitpunkt ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Verbesserung der Luftqualität gemäß der Richtlinie 2008/50/EG2 nachkommen. Die Klägerinnen fechten die Entscheidung der Kommission an, ihren Antrag auf Überprüfung der früheren an die Niederlande gerichteten Entscheidung für unzulässig zu erklären.

Zur Stützung ihrer Klage führen die Klägerinnen zunächst an, dass sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht auf die Beschränkung des Geltungsbereichs der Verordnung Nr. 1367/2006 in Art. 2 Abs. 1 Buchst. c berufen habe und somit die Entscheidung vom 7. April 2009 nicht in gesetzgeberischer Eigenschaft erlassen worden sei.

Die Klägerinnen führen ferner an, dass die Entscheidung vom 7. April 2009 nur individuelle und keine allgemeine Bedeutung habe.

Schließlich führen die Klägerinnen aus, wenn das abgeleitete Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang mit dem vom Rat gebilligten Übereinkommen von Aarhus3 stehe, sei die betreffende Regelung in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen auszulegen und wenn dies nicht möglich sei, müsse das Übereinkommen durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft unmittelbar angewandt werden. Daher müsse Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 unangewandt bleiben.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).

2 - Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152, S. 10).

3 - 2005/370/EG: Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 zur Genehmigung der Änderung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an den Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124, S. 1).