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Klage, eingereicht am 6. Oktober 2009 - HSE/Kommission

(Rechtssache T-399/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Holding Slovenske elektrarne d.o.o. (HSE) (Ljubljana, Slowenien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Urlesberger)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Buchst. g der angefochtenen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Klägerin für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen verantwortlich macht;

Art. 2 Buchst. i der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die gegen die Klägerin in Art. 2 Buchst. i der angefochtenen Entscheidung verhängte Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2009 (Sache COMP/39.396 - Reagenzien auf Kalziumkarbid- und Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie) insoweit, als die Kommission die Klägerin für eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR durch Aufteilung von Märkten, Quoten, Kundenaufteilung, Preisfestsetzung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen zwischen Herstellern von Kalziumkarbid und Magnesiumgranulat verantwortlich gemacht habe. Hilfsweise beantragt die Klägerin die Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße.

Die Klägerin stützt ihre Anträge darauf, dass die Kommission durch folgende Rechtsfehler gegen Art. 81 EG und gegen die Verordnung 1/2003 verstoßen habe:

Erstens behauptet die Klägerin, die Kommission könne ihr das Verhalten von TDR Metalurgija d.d. (TDR) nicht zuschreiben, da HSE und TDR niemals eine einzige wirtschaftliche Einheit gebildet hätten. Da die Klägerin unter keine widerlegbare Haftungsvermutung falle (eine solche Vermutung würde nur dann vorliegen, wenn HSE 100 % der Anteile an TDR gehalten hätte), sei der Kommission nicht der Nachweis gelungen, dass HSE tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf TDR ausgeübt habe.

Zweitens bringt die Klägerin vor, die Kommission habe rechtsfehlerhaft für alle Beteiligten den Ausgangsbetrag der Geldbuße zu Abschreckungszwecken um 17 % erhöht. Nach Auffassung der Klägerin hätte die Kommission berücksichtigen müssen, dass ein Abschreckungsfaktor in Bezug auf HSE nicht zu rechtfertigen sei, da die Kommission entschieden habe, gegen die unmittelbar zuwiderhandelnde TDR (für die ein Abschreckungsbetrag möglicherweise angemessen gewesen wäre) keine Geldbuße zu verhängen, und die Klägerin nicht direkt in wettbewerbswidriges Verhalten verwickelt gewesen sei.

Drittens behauptet die Klägerin, die Kommission habe die mildernden Umstände bei der Berechnung der Höhe der Geldbuße außer Acht gelassen, da sie nicht berücksichtigt habe, dass die Klägerin, wenn überhaupt, nur fahrlässig gehandelt habe, indem sie das Geschäftsverhalten von TDR nicht ausreichend kontrolliert habe, um eine Zuwiderhandlung gegen das Gemeinschaftsrecht zu verhindern. Weiter hätte die Kommission dem mildernden Umstand Rechnung tragen müssen, dass TDR als Gesellschaft samt ihrem kollusiven Geschäftsgebahren der Klägerin durch politische Entscheidung der slowenischen Regierung "aufgezwungen" worden sei und dass die Klägerin TDR weder aus eigenem Beschluss erworben noch beschlossen habe, deren Geschäftsverhalten auf eine Kartellbeteiligung hin zu beeinflussen.

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