Language of document : ECLI:EU:F:2009:92

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Zweite Kammer)

9. Juli 2009

Rechtssache F-91/07

Javier Torijano Montero

gegen

Rat der Europäischen Union

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Stellenausschreibung – Beschwerende Maßnahme – Zulässigkeit – Erforderliche Qualifikationen – Besoldungsgruppe – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Dienstliches Interesse – Gleichbehandlung“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Stellenausschreibung 197/06, veröffentlicht zur Besetzung des Dienstpostens eines Verwaltungsrats (AD 11‑8) im Dienst „Externe Sicherheit“ der Direktion „Sicherheitsbüro“ des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Stellenausschreibung – Bedingungen, die zur Versetzung oder Beförderung anstehende Beamte ausschließen – Zulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 29, 90 und 91)

2.      Beamte – Organisation der Dienststellen – Dienstliche Verwendung des Personals – Wohlerworbenes Recht auf Verbleib in der Planstelle der dienstlichen Verwendung – Fehlen

3.      Beamte – Organisation der Dienststellen – Dienstliche Verwendung des Personals – Stellenausschreibung – Bedingungen, die den Ausschluss der Bewerbung eines Beamten bewirken, der die Aufgaben, wahrgenommen hat, die Gegenstand der Stellenausschreibung sind – Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes – Fehlen

4.      Beamte – Organisation der Dienststellen – Einstufung einer zu besetzenden Stelle – Kriterien

(Beamtenstatut, Art. 7 Abs. 1)

5.      Beamte – Organisation der Dienststellen – Einstufung einer zu besetzenden Stelle – Ermessen der Verwaltung

(Beamtenstatut, Art. 7)

1.      Soweit die in einer Stellenausschreibung festgelegten Bedingungen für den Zugang zu einem Dienstposten den Ausschluss der Bewerbung von Beamten bewirken, die zur Versetzung oder Beförderung anstehen, stellt diese Stellenausschreibung eine diese Beamten beschwerende Maßnahme dar. Diese Feststellung kann nicht durch den bloßen Umstand in Frage gestellt werden, dass ein Bewerber nicht die in dieser Ausschreibung geforderte Besoldungsgruppe aufweist. Wären nämlich nur Bewerber, die in der in der Stellenausschreibung verlangten Besoldungsgruppe eingestuft sind, berechtigt, deren Rechtmäßigkeit anzufechten, würde dies darauf hinauslaufen, dass allen Beamten, die in einer anderen als die in der Stellenausschreibung verlangten Dienstaltersstufe eingestuft sind, die Möglichkeit genommen würde, die Rechtmäßigkeit der in dieser Ausschreibung aufgestellten Bedingungen anzufechten. Damit würde die Wirksamkeit der Rechtmäßigkeitskontrolle einer Stellenausschreibung stark beschränkt, denn das Recht auf gerichtliche Nachprüfung würde den Beamten vorbehalten, die die Bedingung der für die Besetzung des freien Dienstpostens verlangten Mindestbesoldungsgruppe erfüllen. Diese Beamten hätten aber kein Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung einer solchen Stellenausschreibung, sofern nicht eine andere in der Stellenausschreibung vorgesehene Bedingung den Ausschluss ihrer Bewerbung bedeutete.

(vgl. Randnrn. 27, 30 und 31)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 19. Juni 1975, Küster/Parlament, 79/74, Slg. 1975, 725, Randnrn. 5 und 6; 11. Mai 1978, De Roubaix/Kommission, 25/77, Slg. 1978, 1081, Randnrn. 7 und 8

Gericht für den öffentlichen Dienst: 18. Mai 2006, Corvoisier u. a./EZB, F‑13/05, Slg. 2006, I‑A‑1‑19 und II‑A‑1‑65, Randnr. 42

2.      Ein Beamter verfügt nicht über ein wohlerworbenes Recht auf Verbleib in der Planstelle, auf der er dienstlich verwendet wird. Ein solcher Verbleib würde nämlich die Freiheit, über die die Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen und deren Anpassung an die Entwicklung des Bedarfs verfügen, in untragbarer Weise beschränken.

(vgl. Randnr. 74)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 28. Januar 2003, F/Rechnungshof, T‑138/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑25 und II‑137, Randnr. 43

3.      In Ermangelung genauer, unbedingter und schlüssiger Angaben seitens der Verwaltung an einen Beamten, wonach dieser beanspruchen könnte, sich mit Erfolg um einen Dienstposten zu bewerben, verstößt eine Stellenausschreibung, in der Bedingungen festgelegt werden, die den Ausschluss der Bewerbung dieses Beamten bewirken, nicht schon deshalb gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil dieser Beamte die Aufgaben wahrgenommen hat, die dem ausgeschriebenen Posten entsprechen.

(vgl. Randnr. 74)

4.      Der Begriff des dienstlichen Interesses bezieht sich auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Organs im Allgemeinen, und im Besonderen auf die spezifischen Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens. Das Organ verfügt zwar über ein weites Ermessen in Bezug auf die Organisation seiner Dienststellen und die Bewertung der Dienstposten, doch stellt die Bedeutung der Aufgaben und der Verantwortlichkeiten, die mit einem bestimmten Dienstposten verbunden sind, das Hauptkriterium dar, nach dem ein zu besetzender Dienstposten einzustufen ist. Aus diesem Grundsatz ergibt sich, dass die Anstellungsbehörde verpflichtet ist, einen zu besetzenden Dienstposten nach Maßgabe von dessen Bedeutung einzustufen, unabhängig von den Fähigkeiten des oder der möglichen Bewerber, die sich nach der Veröffentlichung der Stellenausschreibung gemeldet haben.

(vgl. Randnr. 77)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 28. Oktober 1980, Dautzenberg/Gerichtshof, 2/80, Slg. 1980, 3107, Randnr. 9

Gericht erster Instanz: 9. Februar 1994, Latham/Kommission, T‑3/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑23 und II‑83, Randnr.45; 19. Februar 1998, Campogrande/Kommission, T‑3/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑89 und II‑215, Randnr. 41

5.      Die Entscheidung, mit der ein Organ das Niveau eines Dienstpostens festlegt, bedeutet nicht, dass das Organ sich die Möglichkeit nimmt, die Einstufung dieses Dienstpostens später unter Berücksichtigung einer neuen Vorgehensweise zu ändern. Das bloße Vorliegen einer vorherigen anderen Bewertung kann nicht den Beweis dafür darstellen, dass das Organ die Grenzen des weiten Ermessens, über das es bei der Bestimmung des Niveaus eines zu besetzenden Dienstpostens verfügt, überschritten oder von diesem Ermessen einen offensichtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte.

(vgl. Randnrn. 80 und 86)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 4. Februar 1987, Bouteiller/Kommission, 324/85, Slg. 1987, 529, Randnr. 6; 12. Februar 1987, Bonino/Kommission, 233/85, Slg. 1987, 739, Randnr. 5

Gericht erster Instanz: 16. Dezember 1999, Cendrowicz/Kommission, T‑143/98, Slg. ÖD 1999, I‑A‑273 und II‑1341, Randnrn. 23 und 28