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Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2015 – CSF/Kommission

(Rechtssache T-337/13)1

(Rechtsangleichung – Richtlinie 2006/42/EG – Maschinen, die mit CE-Kennzeichnung versehen sind – Grundlegende Sicherheitsanforderungen – Gefahren für die Sicherheit von Personen – Schutzklausel – Beschluss der Kommission, mit dem eine nationale Maßnahme zur Untersagung des Inverkehrbringens für gerechtfertigt erklärt wird – Bedingungen für die Umsetzung der Schutzklausel – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Gleichbehandlung)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: CSF Srl (Grumolo delle Abbadesse, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Santoro, S. Armellini und R. Bugaro)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos im Beistand von Rechtsanwalt M. Pappalardo)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Pasternak Jørgensen und M. Wolff, dann M. Wolff, C. Thorning, U. Melgaard und N. Lyshøj)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/173/EU der Kommission vom 8. April 2013 über eine Maßnahme der dänischen Behörden zum Verbot eines Typs einer Mehrzweck-Erdbewegungsmaschine gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101, S. 29)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die CSF Srl trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission im Rahmen der vorliegenden Klage und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 233 vom 10.8.2013.