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Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 24. Dezember 2020 – Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, Y/X, Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

(Rechtssache C-713/20)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, Y

Berufungsbeklagte: X, Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

Vorlagefragen

Ist Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) 883/20041 dahin auszulegen, dass ein Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat wohnt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage eines Leiharbeitsvertrags arbeitet, nach dem das Arbeitsverhältnis mit Beendigung der Überlassung endet und anschließend fortgesetzt wird, in den Zwischenzeiträumen weiterhin den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats unterliegt, solange er diese Arbeit nicht vorübergehend beendet hat?

Welche Faktoren sind von Bedeutung, um bei dieser Art von Fällen festzustellen, ob eine vorübergehende Beendigung der Tätigkeit vorliegt?

Nach Ablauf welchen Zeitraums ist davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer, der nicht mehr in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis steht, seine Tätigkeit im Beschäftigungsstaat – vorbehaltlich konkreter Indizien für das Gegenteil – vorübergehend beendet hat?

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1     Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).