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Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2022– Wizz Air Hungary/Kommission

(TAROM; Rettungsbeihilfe)

(Rechtssache T718/20)1

(Staatliche Beihilfen – Luftverkehr – Unterstützungsmaßnahme Rumäniens – Rettungsbeihilfe für TAROM – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Nichtigkeitsklage – Eigenschaft als Beteiligter – Wahrung der Verfahrensrechte – Zulässigkeit – Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, die keine Finanzinstitute sind – Maßnahme zur Vermeidung sozialer Probleme oder zur Behebung von Marktversagen – Grundsatz der einmaligen Beihilfegewährung – Auswirkungen einer früheren Beihilfe, die vor dem Beitritt Rumäniens zur Union gewährt wurde – Ernsthafte Schwierigkeiten – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Wizz Air Hungary Légiközlekedési Zrt. (Wizz Air Hungary Zrt.) (Budapest, Ungarn) (vertreten durch Rechtsanwälte E. Vahida, S. Rating und I. G. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch L. Flynn, V. Bottka und I. Barcew als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 1160 final der Kommission vom 24. Februar 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56244 (2020/N) – Rumänien – Rettungsbeihilfe für TAROM (ABl. 2020, C 310, S. 3), in dem die Europäische Kommission zum einen keine Einwände gegen eine Beihilfemaßnahme erhoben hat, die Rumänien der Compania Nationala de Transporturi Aeriene Romane „TAROM SA“ in Form eines nach Ablauf von sechs Monaten zurückzuzahlenden Darlehens in Höhe von 175 952 000 rumänischen Lei (RON) (etwa 36 660 000 Euro) gewährt hat, und zum anderen diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Wizz Air Hungary Légiközlekedési Zrt. (Wizz Air Hungary Zrt.) trägt ihre eigenen Kosten und die der Europäischen Kommission.

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1 ABl. C 53 vom 15.2.2021.