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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia nº 1 de Fuenlabrada (Spanien), eingereicht am 2. Februar 2024 – A. B. D./Bankinter Consumer Finance, E. F. C., S. A.

(Rechtssache C-88/24)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia nº 1 de Fuenlabrada

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: A. B. D.

Beklagte: Bankinter Consumer Finance, E. F. C., S. A.

Vorlagefragen

Stehen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/131 einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegen, wonach das Kreditinstitut nach einer Nichtigerklärung des Kreditvertrags vom Verbraucher neben der Erstattung des gezahlten Kapitals und der Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab der Zahlungsaufforderung auch Zinsen zum gesetzlichen Satz auf die vom Verbraucher in Anspruch genommenen Kreditbeträge verlangen kann, und zwar ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme?

Stehen die Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegen, die die Beurteilung der Missbräuchlichkeit auf die Angemessenheit des Preises ausdehnt und wonach der Verbraucher bei einer Nichtigerklärung des Kreditvertrags vom Kreditinstitut neben der Rückzahlung dessen, was angesichts des Gesamtbetrags, den der Kreditgeber erhalten hat, das geliehene Kapital übersteigt, keinen zusätzlichen Ausgleich verlangen kann?

Wird eine Klausel oder der Vertrag insgesamt wegen Missbräuchlichkeit oder wegen Verstößen des Kreditgebers gegen ihm obliegende Verpflichtungen für nichtig erklärt, stellt es dann eine mit Blick auf die Richtlinien 93/13, 87/1021 und 2008/482 verhältnismäßige Sanktion dar, den Kreditgeber zur Zahlung einer Entschädigung an den Verbraucher zu verpflichten, die in keinem Fall geringer sein darf als der um 5 % erhöhte gesetzliche Zinssatz bzw. der vertragliche Zinssatz, sofern er den um 5 % erhöhten gesetzlichen Zinssatz übersteigt?

Stehen die Art. 8 und 23 der Richtlinie 2008/48 einer Auslegung des nationalen Rechts entgegen, wonach der bloße Umstand, dass für den Fall der Verletzung der Verpflichtung des Kreditgebers, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten, verwaltungsrechtliche Sanktionen vorgesehen sind, die Möglichkeit ausschließt, den Kreditvertrag für nichtig zu erklären oder eine andere zivilrechtliche Folge anzuordnen?

Kann es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Zahlungsweise der aufgeschobenen Zahlung bei einer revolvierenden Kreditkarte einen Anhaltspunkt darstellen, dass der Gewerbetreibende dem Verbraucher nicht angeboten hat, die Zahlungsweise der Rückzahlung am Monatsende zu wählen, die gleichfalls Teil der Produktpalette ist, oder dass er den Verbraucher dazu bewegt hat, als Zahlungsweise die aufgeschobene Zahlung zu wählen, und damit die eigenen Interessen dem besten Interesse des Verbrauchers vorangestellt hat?

Kann es im Rahmen der Beurteilung der Klarheit und Verständlichkeit eines unbefristeten Kreditvertrags im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 einen Anhaltspunkt darstellen, dass bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses die zusätzlichen Annahmen, die bei dessen Berechnung zugrunde gelegt werden, nicht angegeben sind oder nicht im Vertrag selbst genannt werden?

Stehen die Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie die Art. 15 der Richtlinie 87/102 und 23 der Richtlinie 2008/48 einer nationalen Vorschrift entgegen, wonach das Kreditunternehmen, auch wenn in den vertraglichen Informationen der effektive Jahreszins oder die bei seiner Berechnung zugrunde gelegten zusätzlichen Annahmen nicht angegeben werden, vom Verbraucher an den vereinbarten Zahlungsterminen die gesetzlichen Zinsen verlangen kann?

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1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

1     Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1987, L 42, S. 48).

1     Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).