Language of document : ECLI:EU:T:2012:535





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Oktober 2012 –
Bimbo/HABM – Panrico (BIMBO DOUGHNUTS)

(Rechtssache T‑569/10)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BIMBO DOUGHNUTS – Ältere nationale Wortmarke DOGHNUTS – Relatives Eintragungshindernis – Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 – Abänderungsantrag – Zulässigkeit“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken BIMBO DOUGHNUTS und DOGHNUTS (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 53, 97‑100)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 50‑52, 55, 69, 90, 96)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Zusammengesetzte Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 56, 77, 78)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Oktober 2010 (Sache R 838/2009‑4) über ein Widerspruchsverfahren zwischen der Panrico, SA und der Bimbo, SA

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bimbo, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die dem HABM entstandenen Kosten.

3.

Die Panrico, SA trägt ihre eigenen Kosten.