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Klage, eingereicht am 16. Juni 2009 - Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-247/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die der Klägerin mit Schreiben vom 7. April 2009 mitgeteilte Entscheidung der Kommission, das von der Klägerin aufgrund der Ausschreibung AO 10186 für die "Herstellung und Verbreitung des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Union: TED-Website, ABl. S auf DVD-ROM und zugehörige Offline- und Onlinemedien" (ABl. 2009/S 2-001445) abgegebene Angebot abzulehnen, und alle weiteren Entscheidungen der Kommission einschließlich der Entscheidung über die Vergabe des Auftrags an den erfolgreichen Bieter für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, den der Klägerin durch das fragliche Ausschreibungsverfahren entstandenen Schaden in Höhe von 1 490 215,58 Euro zu ersetzen;

die Kommission zu verurteilen, die der Klägerin in Zusammenhang mit dieser Klage entstandenen Kosten und Auslagen zu ersetzen, auch wenn die vorliegende Klage abgewiesen wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Beklagten, ihr aufgrund einer Ausschreibung für die Herstellung und Verbreitung des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Union: TED-Website, ABl. S auf DVD-ROM und zugehörige Offline- und Onlinemedien (AO 10186) abgegebenes Angebot abzulehnen und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben. Sie möchte ferner den Schaden ersetzt bekommen, der ihr durch das Ausschreibungsverfahren entstanden sein soll.

Die Klägerin begründet ihre Klage wie folgt.

Erstens habe die Beklagte mehrere offenkundige Beurteilungsfehler begangen und der Klägerin unter Verstoß gegen die Haushaltsordnung1 und deren Durchführungsbestimmungen sowie gegen die Richtlinie 2004/182 und gegen Art. 253 EG keine Begründung oder Erläuterung gegeben. Trotz des schriftlichen Ersuchens der Klägerin sei die Kommission ihrer Verpflichtung, sie über die Vorteile des ausgewählten Angebots zu informieren, nicht nachgekommen. Die von der Kommission gemachten Angaben seien vage, unsubstantiiert und lapidar und stellten keine angemessene Begründung dar. Überdies habe die Kommission die Begründung der angefochtenen Entscheidung nachträglich korrigiert, nachdem der Bewertungsausschuss seinen Bericht überprüft habe, und habe beschlossen, eine Angabe zum erfolgreichen Bieter zu entfernen.

Zweitens habe die Beklagte dadurch, dass sie Bieter, die sich auf Arbeiten stützten, die in Ländern außerhalb der Welthandelsorganisation oder des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen erbracht würden, nicht ausgeschlossen habe, gegen die Art. 106 und 107 der Haushaltsordnung, den Grundsatz der Transparenz und das Diskriminierungsverbot verstoßen; wenn sie solchen Bietern die Teilnahme gestatte, müsse dies in fairer, transparenter und diskriminierungsfreier Weise geschehen, und sie müsse die Auswahlkriterien, anhand deren bestimmte Gesellschaften ausgeschlossen oder andere zugelassen würden, klar angeben.

Drittens habe die Beklagte in Bezug auf das Angebot der Klägerin, verglichen mit anderen Angeboten, offenkundige Beurteilungsfehler begangen und keine Begründung geliefert, da die vom Bewertungsausschuss zum Angebot der Klägerin angestellten negativen Erwägungen vage und unsubstantiiert seien.

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1 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

2 - Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).