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Klage, eingereicht am 23. Juni 2009 - Cesea Group/HABM - Mangini & C. (mangiami)

(Rechtssache T-250/09)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: Cesea Group Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. De Simone, D. Demarinis und J. Wrede)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Mangini & C. Srl (Sestri Levante, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die am 20. April 2009 erlassene und am 24. April 2009 zugestellte Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM, mit der über die Beschwerde in der Sache R 982/2008-2 aufgrund des von der Mangini & C. Srl angestrengten Nichtigkeitsverfahrens Nr. 2063 C entschieden worden ist, aufzuheben, hilfsweise so abzuändern, wie in der Klagebegründung dargelegt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke mit dem Begriff "mangiami" (Anmeldung Nr. 3 113 933) für Waren der Klassen 29, 30 und 32.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Mangini & C. Srl.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marken der Antragstellerin: Italienische Wortmarke "MANGINI" (Nr. 819 926) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 42, italienische Bildmarke mit dem Begriff "Mangini" (Nr. 668 388) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 42, italienische Bildmarke mit dem Begriff "Mangini" (Nr. 648 507) für Waren der Klasse 30, international registrierte Wortmarke "MANGINI" (Nr. 738 072) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 42, in Italien im Sinne von Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannte Wortmarke "MANGINI" für "Herstellung von Gebäck, Konfekt, Kaffee, Speiseeis und Süßwaren im Allgemeinen, Bar-, Cafeteria- und Cateringdienstleistungen" und im geschäftlichen Verkehr in Italien benutzter Handelsname "MANGINI" für "Herstellung von Gebäck, Konfekt, Kaffee, Speiseeis und Süßwaren im Allgemeinen, Bar-, Cafeteria- und Cateringdienstleistungen".

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung; dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde teilweise stattgegeben.

Klagegründe:

Verstoß gegen Regel 40 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke1, da die Beschwerdekammer die Entscheidung auf die Prüfung von Schriftstücken gestützt habe, die der Nichtigkeitsabteilung nicht vorgelegt worden seien, obwohl es sich um nicht verfügbare Schriftstücke handele, die der Nichtigkeitsabteilung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt worden seien;

Rechtswidrigkeit der Nichtigerklärung in Bezug auf die Waren der Klasse 29, auf die sich die internationale Marke von Mangini & C. Srl nicht beziehe, und in Bezug auf Waren der Klasse 30, die keine mit Bonbons verwandten Waren darstellten.

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1 - ABl. L 303, S. 1.