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Klage, eingereicht am 29. Juni 2009 - Insula/Kommission

(Rechtssache T-246/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Conseil scientifique international pour le développement des îles (Insula) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Marsal und J.-D. Simonet)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären,

festzustellen, dass die Forderung der Kommission nach Rückzahlung eines Betrags von 189 241,64 Euro unbegründet ist, und die Kommission infolgedessen zu verurteilen, eine Gutschrift in Höhe von 189 241,64 Euro zu erteilen;

die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 212 597 Euro zu verurteilen;

hilfsweise, festzustellen, dass der Kläger einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 230 025 Euro hat;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden, auf eine Schiedsklausel gestützten Klage beantragt der Kläger, die Unvereinbarkeit der Belastungsanzeigen vom 25. September 2008, 26. März 2009 und 26. Mai 2009, mit denen die Kommission infolge eines Auditberichts des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) die Rückzahlung von an die Klägerin geleisteten Vorschüssen verlangt, mit den Verträgen IST-2001-35077 DIAS.NET und IST-1999-20896 MEDIS festzustellen, die im Rahmen eines spezifischen Programms für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet der Informationsgesellschaft (1998-2002) geschlossen wurden. Hilfsweise verlangt der Kläger Schadensersatz.

Der Kläger stützt seine Klage auf vier Klagegründe.

Mit seinem ersten Klagegrund bestreitet er die Fälligkeit der von der Kommission erhobenen Forderung. Er hält jedoch die gesamten von ihm gegenüber der Kommission geltend gemachten Kosten für fällig.

Mit dem zweiten Klagegrund macht er geltend, dass die Kommission gegen die Verpflichtung zur loyalen und redlichen Zusammenarbeit bei der Vertragserfüllung verstoßen habe, indem sie ihre eigenen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Sie habe u. a. den vom Kläger vorgelegten Vorschlag eines ergänzenden Vorgehens lange unbeantwortet gelassen und den MEDIS-Vertrag widerrechtlich wegen unzureichender Ergebnisse gekündigt, obwohl dieser Vorwurf zuvor nie erhoben worden sei und die Mangelhaftigkeit allein der Kommission zuzuschreiben sei.

Mit dem dritten Klagegrund beruft sich der Kläger auf die Unverhältnismäßigkeit der von der Kommission für eine Nichtbeachtung bestimmter Buchführungspflichten verhängten finanziellen Sanktion. Selbst wenn diese Pflichten bestünden, ergäbe sich daraus nach belgischem Verwaltungs- und Zivilrecht kein Rückzahlungsanspruch für fast die gesamten gewährten Vorschüsse. Der Kläger erhebt daher einen Entschädigungsanspruch für die erbrachten Leistungen.

Mit dem vierten Klagegrund macht der Kläger geltend, dass die Kommission den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör bei der Gestaltung des Prüf- und Auditverfahrens nicht beachtet habe.

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