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Klage, eingereicht am 13. Januar 2006 - Villa u. a. / Kommission

(Rechtssache F-4/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Renata Villa (Senningerberg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Bouneou und F. Frabetti)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge der Kläger

Aufhebung der Entscheidungen Nr. 102495, 102494 und 102496 vom 8. Februar 2005, mit denen die Anstellungsbehörde des Europäischen Parlaments es abgelehnt hat, den Klägern den Überschussbetrag bei den angerechneten Ansprüchen zu erstatten, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Ansprüchen, die in den Jahren der Zugehörigkeit zum italienischen System erworben wurden, und der Anzahl der auf die Versorgungsordnung der Gemeinschaft übertragenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre aufgrund einer Neuberechnung der Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche ergibt;

Verurteilung des Beklagten in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1991 ließen die Kläger, Beamte des Europäischen Parlaments, die Ruhegehaltsansprüche, die sie vor ihrem Dienstantritt bei den Gemeinschaften in Italien erworben hatten, auf die Versorgungsordnung der Gemeinschaft übertragen. Der Unterschied zwischen der tatsächlichen Anzahl der Jahre der Zugehörigkeit zum italienischen System und der Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre aufgrund der Anrechnung in der Versorgungsordnung der Gemeinschaft wurde entsprechend den allgemeinen Durchführungsbestimmungen festgesetzt, die seinerzeit vom Parlament angewandt wurden und die die Anrechnung der Jahre der Zugehörigkeit in Italien nicht nach oben begrenzten.

Nach dem Inkrafttreten des neuen Statuts beantragten die Kläger unter Berufung auf Artikel 26 Absätze 5 und 6 des Anhangs XIII des Statuts die Neuberechnung der zuvor gewährten Anrechnung. Nachdem die Anträge abgelehnt worden waren, legten die Kläger Beschwerden ein, die ebenfalls von der Anstellungsbehörde zurückgewiesen wurden.

Mit ihrer Klage rügen die Kläger einen Verstoß gegen Artikel 26 des Anhangs XIII des neuen Statuts und gegen Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts sowohl in der neuen als auch in der alten Fassung.

Sodann machen sie geltend, dass Parlament habe auch gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, des Verbotes eines willkürlichen Vorgehens, des Vertrauensschutzes und der Nichtbereicherung sowie gegen die Fürsorgepflicht verstoßen.

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