BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
31. Januar 2011(1)
„Prozesskostenhilfe“
In der Rechtssache T-1/11 AJ
F, wohnhaft in Au (Deutschland),
Antragsteller,
gegen
Europäisches Parlament,
Rat der Europäischen Union,
Europäische Kommission
und
Bundesrepublik Deutschland,
Antragsgegner,
wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht von Art. 95 § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 4. Januar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
in Anbetracht der Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe nach den Angaben im Antragsformular beantragt ist,
in Anbetracht dessen, dass das Vorbringen zur Stützung der beabsichtigten Klagen gegen das Europäische Parlament, den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission im Antragsformular nicht ausreichend dargelegt worden ist,
in Anbetracht dessen, dass Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 96 § 6 der Verfahrensordnung nicht anfechtbar sind,
in Anbetracht dessen, dass das Gericht für die Entscheidung über eine Klage einer natürlichen Person gegen einen Mitgliedstaat nicht zuständig ist,
in Anbetracht dessen, dass das Gericht weder für die Überprüfung von Entscheidungen nationaler Gerichte zuständig ist noch über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Bestimmungen oder Handlungen nationaler Behörden befinden kann,
und dass daher die Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe beantragt ist, teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet erscheint,
folgenden
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T-1/11 AJ wird zurückgewiesen.
Luxemburg, den 31. Januar 2011
Der Kanzler | | Der Präsident |