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Urteil des Gerichts vom 23. Januar 2014 – Evonik Degussa und AlzChem/Kommission

(Rechtssache T-391/09)1

(Wettbewerb – Kartelle – Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und die Gasindustrien im EWR außer Irland, Spanien, Portugal und dem Vereinigten Königreich – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Preisfestsetzung und Marktaufteilung – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren – Erschwerende Umstände – Wiederholungsfall – Mildernde Umstände – Verhältnismäßigkeit – Dauer der Zuwiderhandlung – Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße – Leitlinien 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Evonik Degussa GmbH (Essen, Deutschland) und AlzChem AG, vormals AlzChem Trostberg GmbH, vormals AlzChem Hart GmbH (Trostberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Steinle und O. Andresen sowie Rechtsanwältin I. Bodenstein)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. von Lingen und A. Antoniadis im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 – Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien), soweit sie die Klägerinnen betrifft, hilfsweise Abänderung dieser Entscheidung dahin, dass die gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße aufgehoben oder herabgesetzt wird und die SKW Stahl-Technik GmbH & Co. KG zusammen mit den Klägerinnen für den vollen Betrag dieser Geldbuße gesamtschuldnerisch haftet

Tenor

Art. 2 Buchst. g und h der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 – Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien) wird für nichtig erklärt, soweit er die Evonik Degussa GmbH und die AlzChem AG betrifft. Die befreiende Wirkung gegenüber der SKW Stahl-Technik GmbH & Co. KG von Zahlungen einer dieser beiden Gesellschaften auf die Geldbuße, die wegen der in Art. 1 Buchst. f der genannten Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung gegen sie gesamtschuldnerisch verhängt wird, und auf die in Art. 2 Buchst. g dieser Entscheidung gegen die SKW Stahl-Technik GmbH & Co. KG verhängte Geldbuße wird dadurch nicht berührt.

Für die in Art. 1 Buchst. f der Entscheidung K(2009) 5791 endg. im Hinblick auf Evonik Degussa und AlzChem festgestellte Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen verhängt:

gegen Evonik Degussa und AlzChem gesamtschuldnerisch: 2,49 Mio. Euro, wobei diese Geldbuße insoweit als von Evonik Degussa und AlzChem gezahlt gilt, als SKW Stahl-Technik die in Art. 2 Buchst. f und g der genannten Entscheidung gegen sie verhängte Geldbuße zahlt;

gegen Evonik Degussa: 1,24 Mio. Euro, wobei Evonik Degussa für die Zahlung dieser Geldbuße allein verantwortlich ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Evonik Degussa und AlzChem tragen zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten von Evonik Degussa und AlzChem.

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1     ABl. C 297 vom 5.12.2009.