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Klage, eingereicht am 24. Oktober 2013 – Belgien/Kommission

(Rechtssache T-563/13)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: J.-C. Halleux und M. Jacobs im Beistand von Rechtsanwalt F. Tuytschaever und Rechtsanwältin M. Varga)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Nichtigkeitsklage für zulässig und begründet und infolgedessen den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die vom Königreich Belgien getätigten Ausgaben in Höhe von 4 108 237,42 Euro betrifft, oder zumindest den von der Finanzierung auszuschließenden Betrag auf 1 268 963,04 Euro zu begrenzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger beantragt die teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2103/433/EU der Kommission vom 13. August 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union1 , soweit er die vom Königreich Belgien getätigten Ausgaben betrifft.

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend:

Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der Rechtssicherheit, da der angefochtenen Beschluss es dem Kläger nur unvollständig ermögliche, den ihm zur Last gelegten Verstoß nachzuvollziehen.

Verstoß gegen die Art. 125, 125b Abs. 1 und 125d der Verordnung (EG) Nr. 1234/20072 und die Art. 25, 28 Abs. 1, 29 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1580/20073 , weil die Kommission festgestellt habe, dass die Greenbow cvba zu Unrecht als Erzeugerorganisation anerkannt worden sei.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Kommission die Finanzkorrektur nicht auf die Ausgaben beschränkt habe, die sich auf die Mitglieder von Greenbow bezögen, die nicht selbständig als Erzeugerorganisation anerkannt werden könnten.

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1 ABl. L 219, S. 49.

2 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, S. 1).

3 Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350, S. 1).